Rechtsprechung
| EuGH, 27.02.1992 - C-5/90, C-206/90 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- Judicialis
Verordnung Nr. 798/80/EWG vom 31.03.1980 Art. 10 Abs. 4; ; Verordnung Nr. 798/80/EWG vom 31.03.1980 Art. 2; ; Verordnung Nr. 565/80/EWG vom 04.03.1980 Art. 4 Abs. 5; ; Verordnung N... r. 565/80/EWG vom 04.03.1980 Art. 4 Abs. 6
- EU-Kommission
Bremer Rolandmühle Erling u.a. / Hauptzollamt Hamburg-Jonas
Verordnung Nr. 565/80 des Rates, Artikel 4 Absätze 5 und 6; Verordnung Nr. 798/80 der Kommission, Artikel 2 und 10 Absatz 4 Buchstaben a, b und c
Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Ausfuhrerstattungen - Vorauszahlung - Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Beträge - Ausgeführtes Erzeugnis, das dem angegebenen entspricht, dessen Beschaffenheit aber einen niedrigeren Erstattungssatz rechtfertigt - ...
- EU-Kommission
Bremer Rolandmühle Erling u.a. / Hauptzollamt Hamburg-Jonas
- Wolters Kluwer
Zurückverlangen vorfinanzierter Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Erstattungssatz für Mehl von Weichweizen nach Aschegehaltklassen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Ausfuhrerstattungen - Vorauszahlung - Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Beträge - Ausgeführtes Erzeugnis, das dem angegebenen entspricht, dessen Beschaffenheit aber einen niedrigeren Erstattungssatz rechtfertigt - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen - Ausgeführtes Erzeugnis, dessen Beschaffenheit von derjenigen, die in der Zahlungserklärung beschrieben ist, abweicht - Folgen.
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 05.02.1987 - 288/85
Hauptzollamt Hamburg-Jonas / Plange Kraftfutterwerke
Auszug aus EuGH, 27.02.1992 - C-5/90
Dieser war der Ansicht, daß im Urteil des Gerichtshofes vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 288/85 (Plange Kraftfutterwerke, Slg. 1987, 611), das in einer vergleichbaren Rechtssache ergangen sei, nicht entschieden worden sei, welche Gemeinschaftsvorschriften bei der Berechnung der Erstattungen anwendbar seien, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer, dem die Erstattungen vorfinanziert worden seien, ein Erzeugnis ausführe, dessen Beschaffenheit von derjenigen, die in der Zahlungserklärung beschrieben sei, abweiche.
- Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1991 - C-5/90
Bremer Rolandmühle Erling & Co. u. a. gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas. - …
Sie unterstellten am 27. November 1980 (Rechtssache C-5/90) bzw. 28. November 1980 (Rechtssache C-206/90) 1980 bestimmte Mengen Weizen der Zollkontrolle im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 565/80. In der Zahlungserklärung nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 798/80 verpflichteten sie sich, aus diesem Weizen bestimmte Mengen Mehl mit einem Aschegehalt von 0 bis 520 mg/100 g herzustellen und fristgerecht auszuführen.Das Hauptzollamt gewährte den Klägerinnen mit mehreren aufeinanderfolgenden Bescheiden folgende Beträge: in der Rechtssache C-5/90 Ausfuhrerstattung in Höhe von 1 574 347, 25 DM und Währungsausgleichsbeträge in Höhe von 375 517, 59 DM, zusammen also 1 949 864, 84 DM; in der Rechtssache C-206/90 Ausfuhrerstattung in Höhe von 1 314 160, 57 DM und Währungsausgleichsbeträge in Höhe von 273 881, 12 DM, zusammen also 1 588 041, 69 DM.
In beiden Fällen wurden für die Berechnung der Ausfuhrerstattung die Sätze zugrunde gelegt, die in dem Zeitpunkt galten, der in der Vorausfestsetzungsbescheinigung angegeben war (Rechtssache C-5/90: 3. Juli 1980; Rechtssache C-206/90: 1. Juli 1980).
Die Vorgänge in der Rechtssache C-206/90 entsprechen der Variante 1 im Sinne der söben ausgeführten Überlegungen.
- In der Rechtssache C-206/90 wurde in allen Fällen der am Tag der Ausfuhr geltende Satz angewandt, da keine der Ausfuhren innerhalb der Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzungsbescheinigungen erfolgt war.
- in der Rechtssache C-206/90: 830 412, 35 DM.
III - 1. Auf der Grundlage dieser Erläuterungen möchte ich zunächst die Variante 1 (für die Rechtssache C-5/90 wie auch für die Rechtssache C-206/90) behandeln, da diese exakt das Problem aufwirft, um das die Beteiligten streiten, nämlich die Wahl zwischen den Buchstaben a und c des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung Nr. 798/80. Bevor wir zu den einzelnen streitigen Punkten kommen, können wir jedenfalls insoweit Einigkeit zwischen den Beteiligten feststellen, als sie allesamt von der Anwendbarkeit des Buchstaben a der genannten Vorschrift für den Fall ausgehen, daß ein anderes Erzeugnis als das in der Zahlungserklärung bezeichnete ausgeführt wurde.
- BFH, 29.10.2002 - VII R 46/01
Vorlage an EuGH : Anspruch auf Zahlung der Ausfuhrerstattung; keine Identität …
Dieses Verständnis des FG, bestätigt durch das Urteil des EuGH vom 27. Februar 1992 Rs. C-5/90 und C-206/90 (EuGHE 1992, I-1157), trage sowohl den Belangen der Zollbehörde Rechnung als auch den anzuerkennenden Bedürfnissen der Ausführer, denen angesichts der Komplexität der Erstattungsnomenklatur auch bei äußerster Anstrengung tatsächlich ein Irrtum bei der Bezeichnung der Ausfuhrwaren unterlaufen könne.Der Umstand, dass für den Kochhinterschinken und das Kasseler jeweils ein anderer Erstattungssatz gilt, rechtfertigt es jedenfalls nicht, anzunehmen, dass sich die Ausfuhranmeldung nicht auch auf das Kasseler bezogen hat (vgl. EuGH, Urteil in EuGHE 1992, I-1157).
- BFH, 26.02.2004 - VII R 32/03
20 v. H.-Zuschlag bei Rückforderung vorfinanzierter Ausfuhrerstattung auch auf …
Rs. C-5/90 und C-206/90, EuGHE 1992, I-1157, 1223 Tz. 36).
- BFH, 26.02.2004 - VII R 34/03
Sanktion auch bei falschen Angaben im Vorfinanzierungsverfahren anwendbar
Rs. C-5/90 und C-206/90, EuGHE 1992, I-1157, 1223 Tz. 36) und von einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Vorfinanzierung abschrecken soll (…Beschluss des Senats vom 7. April 1998 VII R 68/97, BFH/NV 1998, 1387). - BFH, 18.04.2006 - VII R 30/05
Kürzung von Rohtabakprämie bei unzutreffender Flächenabgabe - kein Verstoß gegen …
cc) Zu Recht hat die Vorinstanz darauf verwiesen, dass der EuGH mehrfach entschieden hat, dass die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik in den entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften als Sanktionen bezeichneten Maßnahmen (z.B. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 --VO Nr. 3665/87-- der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen --ABlEG Nr. L 351/57-- i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 --ABlEG Nr. L 310/57--) keinen strafrechtlichen Charakter besitzen (…EuGH-Urteile vom 5. Februar 1987 Rs. 288/85, EuGHE 1987, 621, 625 Rn. 14, und vom 27. Februar 1992 Rs. C-5/90 und C-206/90, EuGHE 1992, I-1157, 1223 Rn. 36). - BFH, 28.09.1993 - VII R 107/92
Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Kindernährmittel - Rechtswidrigkeit von …
Auch hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entschieden, daß ein Anspruch auf Ausfuhrerstattung bestehen kann, wenn die tatsächlich ausgeführte Ware und die angemeldete Ware nicht als verschiedene Erzeugnisse anzusehen sind (EuGH-Urteil vom 27. Februar 1992, C-5/90 und C-206/90, Rdnr. 34 und 35 der Entscheidungsgründe, noch nicht amtlich veröffentlicht). - FG Hamburg, 06.09.2001 - IV 185/99
Zum Anspruch auf Ausfuhrerstattung bei unzutreffenden
Vor diesem Hintergrund ist der erkennende Senat der Auffassung, dass unzutreffende Angaben in der Ausfuhranmeldung einen Anspruch auf Ausfuhrerstattung nur dann nicht ausschließen, wenn die tatsächlich ausgeführte und die angemeldete Ware nicht als verschiedene Erzeugnisse anzusehen sind, das Erzeugnis in der Anmeldung also im Kern richtig bezeichnet worden ist (ähnlich bereits EuGH, Urteil vom 27.2.1992 - C 5/90 und C 206/90 -, in: Slg. 1992 I - 1212; vgl. auch BFH…, Urteil vom 8.5.1990 - VII R 130 und 1313/87 -, in: HFR 1990, S. 649 ff betreffend unrichtige Angaben in der Zollanmeldung). - Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998 - C-54/95
Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Eine ähnliche Beschränkung ist nach Ansicht des Gerichtshofes erst recht geboten, wenn das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis zwar anders beschaffen ist als das in der Zahlungserklärung angegebene (im konkreten Fall, in dem es um Mehl ging, hatte das Erzeugnis einen deutlich höheren Aschegehalt), jedoch im wesentlichen dem angegebenen Erzeugnis entspricht, wie sich aus der Zugehörigkeit beider zu derselben Position des Zolltarifs ergibt; vgl. Urteil vom 27. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-5/90 und C-206/90 (Bremer Rolandmühle Erling, Slg. 1992, I-1157, Randnrn. - FG Hamburg, 17.06.1999 - IV 325/98
Rückforderung von Ausfuhrerstattung
Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften haben entschieden, dass ein Anspruch auf Ausfuhrerstattung bestehen könne, wenn die tatsächlich ausgeführte Ware und die angemeldete Ware nicht als verschiedene Erzeugnisse anzusehen seien ( EuGH -Urteil vom 27.2.1992 C 5/90 und C 206/90 RdNr. 34 und 35 der Entscheidungsgründe). - FG Hamburg, 30.01.1997 - IV 297/93
Vorfinanzierung der Erstattungen für Ausfuhren nach Drittländern für bestimmte …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1991 - C-5/90 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Bremer Rolandmühle Erling & Co. u. a. gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.
Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen - Ausgeführtes Erzeugnis, dessen Beschaffenheit von derjenigen, die in der Zahlungserklärung beschrieben ist, abweicht - Folgen
Verfahrensgang
- BFH, 21.11.1989 - VII R 110/87
- BFH, 08.05.1990 - VII R 116/87
- Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1991 - C-5/90
- EuGH, 27.02.1992 - C-5/90
- BFH, 19.01.1993 - VII R 110/87
- BFH, 19.01.1993 - VII R 116/87
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (15)
- EuGH, 27.02.1992 - C-5/90
Bremer Rolandmühle Erling u.a. / Hauptzollamt Hamburg-Jonas
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1991 - C-5/90
Sie unterstellten am 27. November 1980 (Rechtssache C-5/90) bzw. 28. November 1980 (Rechtssache C-206/90) 1980 bestimmte Mengen Weizen der Zollkontrolle im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 565/80. In der Zahlungserklärung nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 798/80 verpflichteten sie sich, aus diesem Weizen bestimmte Mengen Mehl mit einem Aschegehalt von 0 bis 520 mg/100 g herzustellen und fristgerecht auszuführen.Das Hauptzollamt gewährte den Klägerinnen mit mehreren aufeinanderfolgenden Bescheiden folgende Beträge: in der Rechtssache C-5/90 Ausfuhrerstattung in Höhe von 1 574 347, 25 DM und Währungsausgleichsbeträge in Höhe von 375 517, 59 DM, zusammen also 1 949 864, 84 DM; in der Rechtssache C-206/90 Ausfuhrerstattung in Höhe von 1 314 160, 57 DM und Währungsausgleichsbeträge in Höhe von 273 881, 12 DM, zusammen also 1 588 041, 69 DM.
In beiden Fällen wurden für die Berechnung der Ausfuhrerstattung die Sätze zugrunde gelegt, die in dem Zeitpunkt galten, der in der Vorausfestsetzungsbescheinigung angegeben war (Rechtssache C-5/90: 3. Juli 1980; Rechtssache C-206/90: 1. Juli 1980).
Die Vorgänge in der Rechtssache C-206/90 entsprechen der Variante 1 im Sinne der söben ausgeführten Überlegungen.
- In der Rechtssache C-206/90 wurde in allen Fällen der am Tag der Ausfuhr geltende Satz angewandt, da keine der Ausfuhren innerhalb der Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzungsbescheinigungen erfolgt war.
- in der Rechtssache C-206/90: 830 412, 35 DM.
III - 1. Auf der Grundlage dieser Erläuterungen möchte ich zunächst die Variante 1 (für die Rechtssache C-5/90 wie auch für die Rechtssache C-206/90) behandeln, da diese exakt das Problem aufwirft, um das die Beteiligten streiten, nämlich die Wahl zwischen den Buchstaben a und c des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung Nr. 798/80. Bevor wir zu den einzelnen streitigen Punkten kommen, können wir jedenfalls insoweit Einigkeit zwischen den Beteiligten feststellen, als sie allesamt von der Anwendbarkeit des Buchstaben a der genannten Vorschrift für den Fall ausgehen, daß ein anderes Erzeugnis als das in der Zahlungserklärung bezeichnete ausgeführt wurde.
- EuGH, 05.03.1980 - 265/78
Ferwerda
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1991 - C-5/90
In einem solchen Falle sind nach dem Urteil Ferwerda (43) mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Erstattungsregelung die innerstaatlichen Rechtsregeln über die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Vorteile anzuwenden.(43) Urteil vom 5. März 1980 in der Rechtssache 265/78 (Ferwerda, Slg. 1980, 617).
- EuGH, 17.05.1984 - 15/83
Denkavit Nederland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1991 - C-5/90
(36) Die Kommission verweist hier auf die Urteile vom 23. Februar 1983 in der Rechtssache 66/82 (Fromançais, Slg. 1983, 395) und vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83 (Denkavit, Slg. 1984, 2171).
- EuGH, 14.02.1990 - 350/88
Delacre u.a. / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1991 - C-5/90
(60) Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88 (Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 16). - EuGH, 15.07.1982 - 245/81
Edeka / Deutschland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1991 - C-5/90
(48) Urteil vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 245/81 (Edeka, Slg. 1982, 2745). - EuGH, 21.12.1954 - 1/54
Französische Republik gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1991 - C-5/90
(54) Vgl. Urteil vom 21. Dezember 1954 in der Rechtssache 1/54 (…Regierung der Französischen Republik/Hohe Behörde, Slg. 1954/55, S. 7, 34). - EuGH, 22.01.1986 - 250/84
Eridania / Cassa conguaglio zucchero
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1991 - C-5/90
(55) Urteil vom 12. Januar 1986 in der Rechtssache 250/84 (Eridania, Slg. 1986, 117, Randnr. 38). - EuGH, 28.10.1982 - 52/81
Faust / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1991 - C-5/90
(49) Urteil vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81 (Faust, Slg. 1982, 3745). - EuGH, 01.12.1965 - 16/65
Schwarze / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1991 - C-5/90
(56) Vgl. Urteil vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache 27/90 (SITPA, Slg. 1991, I-133, Randnr. 14; Urteil vom 1. Dezember 1965 in der Rechtssache 16/65 (Schwarze, Slg. 1965, 1151, 1167). - EuGH, 05.02.1987 - 288/85
Hauptzollamt Hamburg-Jonas / Plange Kraftfutterwerke
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1991 - C-5/90
(31) Urteil vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 288/85 (Slg. 1987, 611). - EuGH, 23.02.1983 - 66/82
Fromançais / FORMA
- EuGH, 24.01.1991 - C-27/90
SITPA / ONIFLHOR
- EuGH, 26.01.1978 - 44/77
Union Malt / Kommission
- EuGH, 12.12.1985 - 276/84
Hauptzollamt Hamburg-Jonas Metelmann
- EuGH, 26.04.1988 - 316/86
Hauptzollamt Hamburg-Jonas / Krücken
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