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Rechtsprechung
   EuGH, 17.12.2015 - C-517/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,38588
EuGH, 17.12.2015 - C-517/13 (https://dejure.org/2015,38588)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2015 - C-517/13 (https://dejure.org/2015,38588)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - C-517/13 (https://dejure.org/2015,38588)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Proximus

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 97/13/EG - Art. 4 und 11 - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 6 - Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummern sowie besondere ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Proximus

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 97/13/EG - Art. 4 und 11 - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 6 - Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummern sowie besondere ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Proximus

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal de première instance de Namur - Auslegung der Art. 6 Abs. 1, 12 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) ...

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 673
  • MMR 2016, 216 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 06.10.2015 - C-346/13

    Base Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze …

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-517/13
    Rn. 26 Diese Richtlinie sieht nicht nur Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten an Funkfrequenzen oder Nummern sowie zum Inhalt dieser Genehmigungen vor, sondern auch Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste auferlegen können (vgl. Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 29, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 15).

    Rn. 27 So dürfen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen erheben (Urteil Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 16;… vgl. auch in diesem Sinne Urteile Vodafone España und France Telecom España, C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28 und 29, und Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 30).

    Rn. 28 Folglich setzt die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Genehmigungsrichtlinie auf eine Abgabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende voraus, dass deren Entstehungstatbestand an das Verfahren der Allgemeingenehmigung anknüpft, mit der nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden (Urteil Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 17;… vgl. auch in diesem Sinne Urteile Fratelli De Pra und SAIV, C-416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41, Kommission/Frankreich, C-485/11, EU:C:2013:427, Rn. 30, 31 und 34, und Vodafone Malta und Mobisle Communications, C-71/12, EU:C:2013:431, Rn. 24 und 25).

    Rn. 30 Zum anderen hat der Gerichtshof angemerkt, dass Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie nicht alle Entgelte erfasst, die für Infrastrukturen erhoben werden, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen (Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 34, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 18).

    Rn. 31 Dieser Artikel betrifft nämlich die Modalitäten der Erhebung von Entgelten bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz (Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 31, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 19).

    Rn. 34 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verweisen außerdem die Begriffe "Einrichtungen" und "Installation" in Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie auf physische Infrastrukturen, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen, bzw. auf deren physische Schaffung auf dem betreffenden öffentlichen oder privaten Grundbesitz (Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 33, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 21).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-256/13

    Belgacom und Mobistar - Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische …

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-517/13
    Rn. 26 Diese Richtlinie sieht nicht nur Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten an Funkfrequenzen oder Nummern sowie zum Inhalt dieser Genehmigungen vor, sondern auch Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste auferlegen können (vgl. Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 29, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 15).

    Rn. 27 So dürfen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen erheben (…Urteil Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 16; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Vodafone España und France Telecom España, C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28 und 29, und Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 30).

    Danach können die Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste sowie die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nutzungsrechte für Nummern nur an die jeweils in den Teilen A, B und C des Anhangs dieser Richtlinie genannten Bedingungen geknüpft werden (Urteil Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 26).

    Rn. 30 Zum anderen hat der Gerichtshof angemerkt, dass Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie nicht alle Entgelte erfasst, die für Infrastrukturen erhoben werden, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen (Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 34, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 18).

    Rn. 31 Dieser Artikel betrifft nämlich die Modalitäten der Erhebung von Entgelten bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz (Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 31, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 19).

    Rn. 34 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verweisen außerdem die Begriffe "Einrichtungen" und "Installation" in Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie auf physische Infrastrukturen, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen, bzw. auf deren physische Schaffung auf dem betreffenden öffentlichen oder privaten Grundbesitz (Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 33, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 21).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-55/11

    Nur von den Eigentümern der Infrastrukturen, die die Erbringung von …

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-517/13
    Rn. 27 So dürfen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen erheben (…Urteil Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 16; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Vodafone España und France Telecom España, C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28 und 29, und Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 30).
  • EuGH, 27.06.2013 - C-71/12

    Vodafone Malta und Mobisle Communications - Elektronische Kommunikationsnetze und …

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-517/13
    Rn. 28 Folglich setzt die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Genehmigungsrichtlinie auf eine Abgabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende voraus, dass deren Entstehungstatbestand an das Verfahren der Allgemeingenehmigung anknüpft, mit der nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden (…Urteil Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 17; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Fratelli De Pra und SAIV, C-416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41, Kommission/Frankreich, C-485/11, EU:C:2013:427, Rn. 30, 31 und 34, und Vodafone Malta und Mobisle Communications, C-71/12, EU:C:2013:431, Rn. 24 und 25).
  • EuGH, 27.06.2013 - C-485/11

    Die Genehmigungsrichtlinie steht weder der in Frankreich verlangten Sonderabgabe …

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-517/13
    Rn. 28 Folglich setzt die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Genehmigungsrichtlinie auf eine Abgabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende voraus, dass deren Entstehungstatbestand an das Verfahren der Allgemeingenehmigung anknüpft, mit der nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden (…Urteil Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 17; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Fratelli De Pra und SAIV, C-416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41, Kommission/Frankreich, C-485/11, EU:C:2013:427, Rn. 30, 31 und 34, und Vodafone Malta und Mobisle Communications, C-71/12, EU:C:2013:431, Rn. 24 und 25).
  • EuGH, 17.09.2015 - C-416/14

    Fratelli De Pra und SAIV - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - …

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-517/13
    Rn. 28 Folglich setzt die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Genehmigungsrichtlinie auf eine Abgabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende voraus, dass deren Entstehungstatbestand an das Verfahren der Allgemeingenehmigung anknüpft, mit der nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden (…Urteil Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 17; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Fratelli De Pra und SAIV, C-416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41, Kommission/Frankreich, C-485/11, EU:C:2013:427, Rn. 30, 31 und 34, und Vodafone Malta und Mobisle Communications, C-71/12, EU:C:2013:431, Rn. 24 und 25).
  • EuGH - C-58/11 (anhängig)

    France Telecom España

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-517/13
    Rn. 27 So dürfen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen erheben (…Urteil Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 16; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Vodafone España und France Telecom España, C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28 und 29, und Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 30).
  • BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 8.20

    Verwaltungsgericht Köln muss erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der …

    Der Katalog dieser Bedingungen ist abschließend (…EuGH, Urteile vom 4. September 2014 - C-256/13 u.a. [ECLI:EU:C:2014:2149], Belgacom u.a. - Rn. 28 und vom 17. Dezember 2015 - C-517/13 [ECLI:EU:C:2015:820], Proximus - Rn. 29; im Ergebnis auch: BVerwG…, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 40.10 - Buchholz 442.066 § 61 TKG Nr. 1 Rn. 21).
  • EuGH, 27.01.2021 - C-764/18

    Orange España - Vorlage zur Vorabentscheidung - Genehmigung elektronischer …

    Rn. 33 Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 gilt die Genehmigungsrichtlinie für Genehmigungen, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erteilt werden (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-517/13, EU:C:2015:820, Rn. 25).

    Rn. 34 Die Genehmigungsrichtlinie enthält nicht nur Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten an Funkfrequenzen oder Nummern sowie zum Inhalt dieser Genehmigungen, sondern auch Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste auferlegen können (…Urteile vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 29…, vom 6. Oktober 2015, Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 15, sowie vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-517/13, EU:C:2015:820, Rn. 26).

    Rn. 35 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen erheben (Urteil vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-517/13, EU:C:2015:820, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 36 Folglich setzt die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Genehmigungsrichtlinie auf eine Abgabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende voraus, dass deren Entstehungstatbestand an das Verfahren der Allgemeingenehmigung anknüpft, mit der nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie das Recht auf die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet wird (Urteil vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-517/13, EU:C:2015:820, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Außerdem hat der Gerichtshof angemerkt, dass Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie nicht alle Entgelte erfasst, die für Infrastrukturen erhoben werden, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen (…Urteile vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 34, sowie vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-517/13, EU:C:2015:820, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Dieser Artikel betrifft nämlich die Modalitäten der Erhebung von Entgelten bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz (Urteil vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-517/13, EU:C:2015:820, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 43 Zur Auslegung der in Art. 13 dieser Richtlinie verwendeten Begriffe "Einrichtungen" und "Installation" hat der Gerichtshof entschieden, dass sie auf physische Infrastrukturen, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen, bzw. auf deren physische Schaffung auf dem betreffenden öffentlichen oder privaten Grundbesitz verweisen (Urteil vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-517/13, EU:C:2015:820, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 49 Somit kann die gemäß dieser Satzung erhobene Abgabe für die Sondernutzung des öffentlichen Raums nicht als eine Abgabe angesehen werden, die von den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, als Gegenleistung für die Gewährung des Rechts der Installation von Einrichtungen erhoben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-517/13, EU:C:2015:820, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-215/16

    Elecdey Carcelen - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Windenergie - Richtlinie …

    {FN:13} Urteile vom 18. September 2003, Albacom und Infostrada (…C-292/01 und C-293/01, EU:C:2003:480, Rn. 42), vom 18. Juli 2013, Vodafone Omnitel u. a. (…C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, EU:C:2013:495, Rn. 36), sowie vom 17. Dezember 2015, Proximus (C-517/13, EU:C:2015:820, Rn. 27).

    {FN:16} Urteile vom 4. September 2014, Provincie Antwerpen (…C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 36), und vom 6. Oktober 2015, Base Company (…C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 17) und vom 17. Dezember 2015, Proximus (C-517/13, EU:C:2015:820, Rn. 28); vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2015, Fratelli De Pra und SAIV (…C-416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41), vom 27. Juni 2013, Kommission/Frankreich (…C-485/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:427, Rn. 30, 31 und 34), und vom 27. Juni 2013, Vodafone Malta und Mobisle Communications (…C-71/12, EU:C:2013:431, Rn. 24 und 25).

    {FN:17} Urteile vom 6. Oktober 2015, Base Company (…C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 22 und 23), und vom 17. Dezember 2015, Proximus (C-517/13, EU:C:2015:820, Rn. 32 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-764/18

    Orange España - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/20/EG - …

    Rn. 40 Meines Erachtens stünde der in der vorstehenden Nummer beschriebene Ansatz jedoch nicht mit der Feststellung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 6. Oktober 2015, Base Company (C-346/13, EU:C:2015:649) (im Folgenden: Urteil Base Company), und vom 17. Dezember 2015, Proximus (C-517/13, EU:C:2015:820) (im Folgenden: Urteil Proximus), im Einklang, dass die Genehmigungsrichtlinie nicht ausschließt, dass die Eigentümer von Sendetürmen und -masten für den Mobilfunk mit einer Abgabe belegt werden{FN-VERWEIS:22} bzw. eine Abgabe bei natürlichen oder juristischen Personen, die einen Mast und/oder eine Sende- und Empfangseinrichtung des Mobilfunknetzes betreiben, erhoben wird{FN-VERWEIS:23}, obwohl keine dieser Abgaben in den Anwendungsbereich von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie fiel. Angesichts der Tatsache, dass die Masten und/oder Sende- und Empfangseinrichtungen des Mobilfunknetzes die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen, können die in diesen beiden Urteilen geprüften Abgaben meines Erachtens nur als mit der Bereitstellung solcher Netze und Dienste verbunden und daher als "im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie" auferlegt angesehen werden.

    {FN:17} Urteile vom 27. Juni 2013, Kommission/Frankreich (…C-485/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:427, Rn. 34 und 39) und Vodafone Malta und Mobisle Communications (…C-71/12, EU:C:2013:431, Rn. 28 und 29), vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar (…C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 37 und 38), vom 6. Oktober 2015, Base Company (…C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 22 bis 24), und vom 17. Dezember 2015, Proximus (C-517/13, EU:C:2015:820, Rn. 35 und 36).

  • EuGH, 05.03.2026 - C-10/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - …

    Rn. 37 Wie der Gerichtshof bereits in Bezug auf die Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (…ABl. 1997, L 117, S. 15), dessen Art. 11 Abs. 2 Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie entspricht (Urteil vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-517/13, EU:C:2015:820, Rn. 23), entschieden hat, ist es nicht erforderlich, dass solche Entgelte einem besonderen Zweck zugewiesen oder ihr Ertrag vom jeweiligen Mitgliedstaat später auf bestimmte Art und Weise verwendet werden müsste.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2015 - C-346/13

    Base Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze …

    {FN:4} - Dies belegen nicht nur die zahlreichen Entscheidungen der belgischen Verwaltungsgerichte und ordentlichen Gerichte zu diesem Thema, sondern auch die Rechtssachen, mit denen der Gerichtshof befasst worden ist, insbesondere die bei ihm anhängigen Rechtssachen Belgacom (C-454/13) und Belgacom (C-517/13).
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