Rechtsprechung
| EuGH, 08.05.2013 - C-542/12 |
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Fidenato
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Fidenato
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Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale di Pordenone - Auslegung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2009 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie ...
Wird zitiert von ...
- EuGH, 07.07.2022 - C-24/21
PH (Interdiction régionale de mise en culture d'OGM) - Vorlage zur …
Insoweit habe einerseits der Gerichtshof im Beschluss vom 8. Mai 2013, Fidenato (C-542/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:298), entschieden, dass Art. 26a der Richtlinie 2001/18 dahin auszulegen sei, dass er es einem Mitgliedstaat nicht erlaube, den Anbau von GVO wie den MON-810-Maissorten in seinem Hoheitsgebiet mit der Begründung zu verbieten, dass die Erteilung einer nationalen Zulassung eine Koexistenz-Maßnahme sei, mit der das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Kulturen verhindert werden solle.Rn. 46 Diese Bestimmung soll nicht nur für GVO-Sorten gelten, die nach den Vorschriften dieser Richtlinie zugelassen wurden, sondern auch für die Sorten, deren Zulassung nach den Art. 20 und 23 der Verordnung Nr. 1829/2003 gemeldet oder erneuert wurde, wie die Sorten des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden genetisch veränderten Maises (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Pioneer Hi Bred Italia, C-36/11, EU:C:2012:534, Rn. 60, 67 und 68, sowie Beschluss vom 8. Mai 2013, Fidenato, C-542/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:298, Rn. 23).
Schließlich ist es aufgrund von Art. 26a der Richtlinie 2001/18 ausgeschlossen, dass ein nationales Zulassungsverfahren für den Anbau von GVO eine Koexistenz-Maßnahme sein kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. Mai 2013, Fidenato, C-542/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:298, Rn. 33).
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