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   EuGH, 07.07.2022 - C-24/21   

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https://dejure.org/2022,16769
EuGH, 07.07.2022 - C-24/21 (https://dejure.org/2022,16769)
EuGH, Entscheidung vom 07.07.2022 - C-24/21 (https://dejure.org/2022,16769)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 2022 - C-24/21 (https://dejure.org/2022,16769)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    PH (Interdiction régionale de mise en culture d'OGM)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel - Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 - Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt - Richtlinie 2001/18/EG - Art. 26a - Möglichkeit für die ...

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 08.05.2013 - C-542/12

    Fidenato

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-24/21
    Insoweit habe einerseits der Gerichtshof im Beschluss vom 8. Mai 2013, Fidenato (C-542/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:298), entschieden, dass Art. 26a der Richtlinie 2001/18 dahin auszulegen sei, dass er es einem Mitgliedstaat nicht erlaube, den Anbau von GVO wie den MON-810-Maissorten in seinem Hoheitsgebiet mit der Begründung zu verbieten, dass die Erteilung einer nationalen Zulassung eine Koexistenz-Maßnahme sei, mit der das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Kulturen verhindert werden solle.

    Diese Bestimmung soll nicht nur für GVO-Sorten gelten, die nach den Vorschriften dieser Richtlinie zugelassen wurden, sondern auch für die Sorten, deren Zulassung nach den Art. 20 und 23 der Verordnung Nr. 1829/2003 gemeldet oder erneuert wurde, wie die Sorten des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden genetisch veränderten Maises (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Pioneer Hi Bred Italia, C-36/11, EU:C:2012:534, Rn. 60, 67 und 68, sowie Beschluss vom 8. Mai 2013, Fidenato, C-542/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:298, Rn. 23).

    Schließlich ist es aufgrund von Art. 26a der Richtlinie 2001/18 ausgeschlossen, dass ein nationales Zulassungsverfahren für den Anbau von GVO eine Koexistenz-Maßnahme sein kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. Mai 2013, Fidenato, C-542/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:298, Rn. 33).

  • EuGH, 09.03.2017 - C-406/15

    Milkova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-24/21
    Was zweitens das Bestreiten der Zulässigkeit der ersten Frage durch die italienische Regierung mit der Begründung betrifft, dass das vorlegende Gericht nicht hinreichend darlege, aus welchen Gründen es diese Frage stelle, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (Urteil vom 9. März 2017, Milkova, C-406/15, EU:C:2017:198, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat das vorlegende Gericht die genauen Gründe anzugeben, aus denen es Zweifel bezüglich der Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof für erforderlich hält (Urteil vom 9. März 2017, Milkova, C-406/15, EU:C:2017:198, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-36/11

    Pioneer Hi Bred Italia - Landwirtschaft - Genetisch veränderte Organismen -

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-24/21
    Diese Bestimmung soll nicht nur für GVO-Sorten gelten, die nach den Vorschriften dieser Richtlinie zugelassen wurden, sondern auch für die Sorten, deren Zulassung nach den Art. 20 und 23 der Verordnung Nr. 1829/2003 gemeldet oder erneuert wurde, wie die Sorten des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden genetisch veränderten Maises (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Pioneer Hi Bred Italia, C-36/11, EU:C:2012:534, Rn. 60, 67 und 68, sowie Beschluss vom 8. Mai 2013, Fidenato, C-542/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:298, Rn. 23).

    Darüber hinaus darf Art. 26a der Richtlinie 2001/18 nur durch die Wirkung von Koexistenz-Maßnahmen, die tatsächlich unter Beachtung der Zielsetzung solcher Maßnahmen erlassen worden sind, zu Einschränkungen oder gar geografisch begrenzten Verboten führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Pioneer Hi Bred Italia, C-36/11, EU:C:2012:534, Rn. 69 und 75).

  • EuGH, 01.07.2014 - C-573/12

    Die schwedische Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung grüner Energie

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-24/21
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht des Primärrechts zu beurteilen (Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.06.2017 - C-126/15

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-24/21
    Denn die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2017, Kommission/Portugal, C-126/15, EU:C:2017:504, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.09.2014 - C-410/13

    Baltlanta - Vorabentscheidungsersuchen - Strukturfonds - Wirtschaftlicher,

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-24/21
    Denn auch wenn Leitlinien wie diejenigen im Anhang der Empfehlung vom 13. Juli 2010 als solche nicht verbindlich sind, müssen sie doch von den nationalen Gerichten bei der Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten berücksichtigt werden, besonders wenn sie Aufschluss über die Auslegung von durch innerstaatliche Rechtsvorschriften umgesetzten Unionsvorschriften geben können oder wenn sie verbindliche Vorschriften des Unionsrechts näher ausführen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2014, Baltlanta, C-410/13, EU:C:2014:2134, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.12.1989 - 322/88

    Grimaldi / Fonds des maladies professionnelles

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-24/21
    Erstens ist, soweit die italienische Regierung mit dem letztgenannten Argument in Wirklichkeit die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über die erste Frage, soweit sie sich auf die Auslegung der Empfehlung vom 13. Juli 2010 bezieht, in Frage stellt, darauf hinzuweisen, dass Art. 267 AEUV dem Gerichtshof die Befugnis verleiht, im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Unionsorgane ohne jede Ausnahme zu entscheiden (Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, EU:C:1989:646" Rn. 8, sowie vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 30).
  • EuGH, 13.06.2017 - C-258/14

    Florescu u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 143 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-24/21
    Erstens ist, soweit die italienische Regierung mit dem letztgenannten Argument in Wirklichkeit die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über die erste Frage, soweit sie sich auf die Auslegung der Empfehlung vom 13. Juli 2010 bezieht, in Frage stellt, darauf hinzuweisen, dass Art. 267 AEUV dem Gerichtshof die Befugnis verleiht, im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Unionsorgane ohne jede Ausnahme zu entscheiden (Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, EU:C:1989:646" Rn. 8, sowie vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 30).
  • EuGH, 28.06.2018 - C-2/17

    Crespo Rey

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-24/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nämlich dessen Aufgabe, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 28. Juni 2018, Crespo Rey, C-2/17, EU:C:2018:511, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.04.2024 - C-133/23

    Omya CZ

    Auch wenn Erläuterungen wie die zur NACE Rev. 2 als solche nicht verbindlich sind, enthalten sie doch nützliche Hinweise zu deren Auslegung, besonders, wenn sie Aufschluss über die Auslegung ihrer Bestimmungen geben oder wenn sie verbindliche Vorschriften des Unionsrechts näher ausführen sollen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juli 2022, PH [Regionales Anbauverbot für GVO], C-24/21, EU:C:2022:526, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-723/21

    Trinkwasserpolitik: Nach Auffassung von Generalanwältin Medina sind die

    28 Vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juli 2022, PH (Regionales Anbauverbot für GVO) (C-24/21, EU:C:2022:526, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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