Rechtsprechung
| EuGH, 12.09.2018 - C-601/17 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Europäischer Gerichtshof
Harms
Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 8 Abs. 1 - Erstattung des Preises eines Flugscheins bei Annullierung eines Fluges - Provision, die beim Kauf des Flugscheins von einem Vermittler zwischen dem Fluggast und dem ...
- Europäischer Gerichtshof
Harms
Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 8 Abs. 1 - Erstattung des Preises eines Flugscheins bei Annullierung eines Fluges - Provision, die beim Kauf des Flugscheins von einem Vermittler zwischen dem Fluggast und dem ...
- Europäischer Gerichtshof
Harms
Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 8 Abs. 1 - Erstattung des Preises eines Flugscheins bei Annullierung eines Fluges - Provision, die beim Kauf des Flugscheins von einem Vermittler zwischen dem Fluggast und dem ...
- IWW
Fluggastrechte
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 8 Abs. 1 - Erstattung des Preises eines Flugscheins bei Annullierung eines Fluges - Provision, die beim Kauf des Flugscheins von einem Vermittler zwischen dem Fluggast und dem ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 8 Abs. 1 - Erstattung des Preises eines Flugscheins bei Annullierung eines Fluges - Provision, die beim Kauf des Flugscheins von einem Vermittler zwischen dem Fluggast und dem ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (11)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Verkehr - Im Fall der Annullierung eines Fluges muss die Fluggesellschaft auch Provisionen erstatten, die Vermittlungsunternehmen beim Kauf der Flugtickets erhalten haben, sofern die Gesellschaft davon Kenntnis hatte
- cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)
Fluggastrechte: Wann Provisionen eines Vermittlers bei Flugausfall erstattet werden müssen
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Harms
Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 8 Abs. 1 - Erstattung des Preises eines Flugscheins bei Annullierung eines Fluges - Provision, die beim Kauf des Flugscheins von einem Vermittler zwischen dem Fluggast und dem ...
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Bei Annullierung ist auch die Provision seitens der Fluggesellschaft zu erstatten
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Airlines müssen bei Flugannullierung grundsätzlich auch Provisionen erstatten
- versr.de (Kurzinformation)
Im Fall der Annullierung eines Fluges muss die Fluggesellschaft auch Provisionen erstatten, die Vermittlungsunternehmen beim Kauf der Flugtickets erhalten haben, sofern die Gesellschaft davon Kenntnis hatte
- anwalt.de (Kurzinformation)
Corona: Flug annuliert / Rückerstattung Ticketpreis / Fluggastrechte
- anwalt.de (Kurzinformation)
Fluggesellschaft muss bei Annullierung nicht den vollen Preis zurückzahlen
- reiserechtfuehrich.com (Kurzinformation)
Airlines müssen bei Flugausfällen auch bekannte Vermittlungsgebühren erstatten
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Airline muss nach Annullierung auch gezahlte Provisionen für Online-Vermittler erstatten
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Fluggesellschaft muss bei Flugannullierung neben Flugpreis auch Provisionen erstatten - Erstattungsanspruch besteht nur bei Kenntnis der Fluggesellschaft über Provisionszahlungen an Vermittlungsunternehmen
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Harms
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 8 Abs. 1 - Erstattung des Preises eines Flugscheins bei Annullierung eines Fluges - Provision, die beim Kauf des Flugscheins von einem Vermittler zwischen dem Fluggast und dem ...
Verfahrensgang
- AG Hamburg, 06.10.2017 - 4 C 165/17
- EuGH, 12.09.2018 - C-601/17
Papierfundstellen
- EuZW 2019, 253
- MMR 2018, 809
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 19.11.2009 - C-402/07
Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen
Auszug aus EuGH, 12.09.2018 - C-601/17
Rn. 15 Insoweit ist allgemein darauf hinzuweisen, dass mit der Verordnung Nr. 261/2004 nicht nur ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste gewährleistet werden soll, sondern auch ein Ausgleich zwischen ihren Interessen und denen der Luftfahrtunternehmen (Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 67). - EuGH, 22.06.2016 - C-255/15
Mennens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus EuGH, 12.09.2018 - C-601/17
Rn. 18 Diese Auslegung wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, aus der hervorgeht, dass die in Art. 10 Abs. 2 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 261/2004 für den Fall, dass das Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse verlegt als die, für die der Flugschein erworben wurde, vorgesehene teilweise Erstattung des "Preises des Flugscheins" unter Einbeziehung allein der Bestandteile des Preises zu ermitteln ist, die in dem Sinne "unvermeidbar" sind, dass ihre Zahlung als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der vom Luftfahrtunternehmen angebotenen Leistungen erforderlich ist (Urteil vom 22. Juni 2016, Mennens, C-255/15, EU:C:2016:472, Rn. 36).
- Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2025 - C-45/24
Verein für Konsumenteninformation (Commission prélevée par un intermédiaire) - …
Rn. 12 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof den Umfang des Erstattungsanspruchs von Fluggästen bereits im Urteil vom 12. September 2018, Harms (C-601/17, im Folgenden: Urteil Harms, EU:C:2018:702), geprüft habe, in dem er entschieden habe, dass die Vermittlungsprovision grundsätzlich Teil der Erstattungsleistung nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 ist, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt.Rn. 13 Auch wenn die nationalen Gerichte die auf das Urteil Harms zurückgehende Rechtsprechung unterschiedlich anwendeten, ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass das Luftfahrtunternehmen nicht einwenden könne, dass ihm die genaue Höhe der Provision unbekannt geblieben sei, solange die Provision nicht unüblich hoch gewesen sei, was vom Luftfahrtunternehmen zu beweisen wäre.
Diese Situation hat sich mit dem Urteil Harms geändert, in dem der Gerichtshof die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens zur Erstattung dieser Art von Provision anerkannt hat.
Zu dem vom Gerichtshof im Urteil Harms aufgestellten subjektiven Kriterium.
Rn. 25 Zunächst erscheint es mir angebracht, darauf hinzuweisen, dass eine solche Verpflichtung, wie sich aus dem Urteil Harms ergibt, in erster Linie vom Willen des Luftfahrtunternehmens abhängt, das nach Ansicht des Gerichtshofs die verschiedenen Bestandteile eines solchen Flugscheins, einschließlich der Provision, "genehmigt" haben muss{FN-VERWEIS:7}.
Im Urteil Harms wird jedoch der Umstand, dass dieser Bestandteil nicht ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt wird, einer "Genehmigung" gleichgestellt, so dass das Wissen des Luftfahrtunternehmens von der Festsetzung einer Provision durch den Vermittler ausreicht, um davon auszugehen, dass das Luftfahrtunternehmen sie auch genehmigt hat.
Rn. 26 Das Urteil Harms beruht im Wesentlichen auf dem Grundsatz, dass die Erstattung einer Provision dem Luftfahrtunternehmen obliegt, wenn es bewusst einen Dritten heranzieht, um seine Aufgaben zu erfüllen.
Dies ist besonders relevant, da der Gerichtshof im Urteil Harms selbst anerkennt, dass es Situationen geben kann, in denen das Luftfahrtunternehmen die Geschäftspraktiken der Vermittler nicht kennt.
Rn. 34 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof im Urteil Harms zu verstehen gegeben hat, die Anwendung des Kriteriums der Genehmigung ein geeignetes Mittel zur Erreichung der mit der Verordnung Nr. 261/2004 verfolgten Ziele ist, nämlich ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste zu gewährleisten und einen Ausgleich zwischen ihren Interessen und denen der Luftfahrtunternehmen{FN-VERWEIS:14}.
Rn. 36 Die Verwendung eines im Unionsrecht festgelegten Kriteriums, das einheitlich angewandt werden soll, wie es der Gerichtshof im Urteil Harms entwickelt hat, macht meines Erachtens jede Diskussion über die genaue Natur des an den Vermittler gezahlten Entgelts gegenstandslos.
Rn. 48 Da in der vorliegenden Rechtssache das nach dem Urteil Harms erforderliche "Wissen" des Luftfahrtunternehmens feststeht, kommt es im Ausgangsverfahren nicht mehr darauf an, wer insoweit die Beweislast trägt.
In Anbetracht dieser Erwägungen und mangels einer ausdrücklichen Bestimmung in dieser Verordnung oder einer förmlichen Klarstellung durch den Gerichtshof im Urteil Harms ist es erforderlich, die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung auszulegen.
Rn. 54 Schließlich scheint mir das Urteil Harms einige Hinweise für eine Auslegung zu geben, wonach die Beweislast beim Luftfahrtunternehmen liegt.
{FN:5} Vgl. Urteil Harms (…Rn. 16).
{FN:6} Vgl. Urteil Harms (…Rn. 17).
{FN:7} Urteil Harms (…Rn. 17).
{FN:9} Urteil Harms (…Rn. 18).
{FN:11} Urteil Harms (…Rn. 17).
A legal analysis of the Harms Case (C-601/17) and its impact on the objectives of Regulation (EC) No 261/2004", Air & Space Law, 2019, 44, Nr. 1, S. 114. Dieser Autor fragt sich, wie der Fluggast wissen soll, welcher Prozentsatz des Preises des Flugscheins an die Fluggesellschaft abgeführt wird und ob dieser die Höhe der vom Vermittler festgesetzten Provision bekannt ist.
{FN:14} Vgl. Urteil Harms (…Rn. 15).
Die vorliegende Rechtssache betrifft nur die Erstattung des Betrags, den der Vermittler von einem Fluggast erhalten hat, und zwar in einem Sachverhalt, der mit dem identisch ist, der dem Urteil Harms zugrunde lag.
A legal analysis of the Harms Case (C-601/17) and its impact on the objectives of Regulation (EC) No 261/2004", a. a. O. Dieser Autor weist auf die Schwierigkeiten einer gerechten Verteilung der Beweislast hin.
- EuGH, 10.07.2019 - C-163/18
Fluggäste, die gegen ihren Reiseveranstalter Anspruch auf Erstattung ihrer …
Rn. 29 Zu der Frage, ob die Fluggäste, die gegen ihren Reiseveranstalter einen Anspruch auf Erstattung ihrer Flugscheinkosten haben, auch von dem Luftfahrtunternehmen die Erstattung ihrer Flugscheinkosten verlangen können, ist einleitend darauf hinzuweisen, dass zum einen nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit deren Art. 5 Abs. 1 Buchst. a das Luftfahrtunternehmen verpflichtet ist, bei Annullierung eines Fluges den betroffenen Fluggästen u. a. Unterstützungsleistungen in Form der Erstattung ihrer Flugscheinkosten anzubieten (vgl. Urteil vom 12. September 2018, Harms, C-601/17, EU:C:2018:702, Rn. 12). - EuGH, 15.01.2026 - C-45/24
Flugannullierung: Die Erstattung des Flugticketpreises muss die beim Kauf von …
Rn. 16 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 12. September 2018, Harms (C-601/17, EU:C:2018:702), für Recht erkannt habe, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen sei, dass die Vermittlungsprovision in den Betrag der Erstattung nach dieser Bestimmung einzubeziehen sei, es sei denn, diese Provision sei ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt worden.Rn. 28 Zum anderen erinnert das vorlegende Gericht daran, dass sich der Gerichtshof bereits im Urteil vom 12. September 2018, Harms (C-601/17, EU:C:2018:702), im Rahmen der Auslegung des Umfangs des Erstattungsanspruchs von Fluggästen nach Art. 5 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung Nr. 261/2004 zu den Vermittlungsprovisionen geäußert habe.
Rn. 29 Insoweit ist festzustellen, dass die von KLM angesprochene Unterscheidung zwischen einer "Vermittlungsprovision" zulasten des Luftfahrtunternehmens und einer "Vermittlungsgebühr" zulasten des Fluggastes rechtlich jedenfalls insofern irrelevant ist, als sowohl das Ausgangsverfahren als auch das vom vorlegenden Gericht angeführte Urteil vom 12. September 2018, Harms (C-601/17, EU:C:2018:702), die Erstattung des Betrags betreffen, den der Vermittler bei einem Fluggast erhoben hat, d. h. die Differenz zwischen dem von diesem Fluggast für den Flugschein gezahlten Betrag und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag.
Rn. 30 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist festzustellen, dass das Luftfahrtunternehmen nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit ihrem Art. 5 Abs. 1 Buchst. a verpflichtet ist, bei Annullierung eines Fluges den betroffenen Fluggästen u. a. Unterstützungsleistungen in Form der Erstattung ihrer Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, sowie gegebenenfalls eines Rückflugs zum ersten Abflugort anzubieten (Urteil vom 12. September 2018, Harms, C-601/17, EU:C:2018:702, Rn. 12).
Rn. 31 Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 durch die Wendung "Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde" einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Begriff "Flugschein" und dem Preis seines Erwerbs herstellt, wobei ein solcher Flugschein von den betroffenen Fluggästen entweder unmittelbar beim Luftfahrtunternehmen oder über ein Vermittlungsunternehmen, etwa einen zugelassenen Vermittler dieses Luftfahrtunternehmens im Sinne von Art. 2 Buchst. f dieser Verordnung, erworben werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2018, Harms, C-601/17, EU:C:2018:702, Rn. 13).
Rn. 33 Insoweit ist eine Vermittlungsprovision als Bestandteil des Flugscheinpreises als erforderlich und damit "unvermeidbar" anzusehen, um die von diesem Luftfahrtunternehmen angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2016, Mennens, C-255/15, EU:C:2016:472, Rn. 36, sowie vom 12. September 2018, Harms, C-601/17, EU:C:2018:702, Rn. 18).
- BGH, 22.06.2021 - X ZR 15/20
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung …
Darüber hinaus hat er entschieden, dass ein Luftfahrtunternehmen im Falle einer Stornierung grundsätzlich auch dann den gesamten vom Fluggast gezahlten Preis zu erstatten hat, wenn die Buchung über einen zugelassenen Vermittler erfolgt ist und der Preis eine Provision für den Vermittler enthält, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt (EuGH, Urteil vom 12. September 2018 - C-601/17, RRa 2018, 270 Rn. 16-19 - Harms).Rn. 34 Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises nach Annullierung entschieden, dass sich ein Luftfahrtunternehmen Handlungen eines Vermittlers zurechnen lassen muss, sofern diese nicht ohne sein Wissen erfolgt sind (EuGH, Urteil vom 12. September 2018 - C-601/17, RRa 2018, 270 Rn. 16 ff. - Harms).
- BGH, 22.06.2021 - X ZR 2/20
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage …
Darüber hinaus hat er entschieden, dass ein Luftfahrtunternehmen im Falle einer Stornierung grundsätzlich auch dann den gesamten vom Fluggast gezahlten Preis zu erstatten hat, wenn die Buchung über einen zugelassenen Vermittler erfolgt ist und der Preis eine Provision für den Vermittler enthält, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt (EuGH, Urteil vom 12. September 2018 - C-601/17, RRa 2018, 270 Rn. 16-19 - Harms).Rn. 33 Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises nach Annullierung entschieden, dass sich ein Luftfahrtunternehmen Handlungen eines Vermittlers zurechnen lassen muss, sofern diese nicht ohne sein Wissen erfolgt sind (EuGH, Urteil vom 12. September 2018 - C-601/17, RRa 2018, 270 Rn. 16 ff. - Harms).
- AG Köln, 02.02.2021 - 120 C 64/20
Außergewöhnlicher Umstand Corona-Pandemie Provision
Wird ein Dritter als Vermittler bei der Buchung tätig und vereinnahmt eine Provision für die Vermittlertätigkeit, ist bei der Berechnung der Flugscheinkosten folgendes zu beachten: Der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, schließt die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens ein, es sei denn, die Provision wurde vom Vermittler ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt (EuGH, Urteil vom 12.09.2018, C-601/17;… BeckOK Fluggastrechte-VO/Degott, 17. Ed. 1.1.2021, Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 3a).Dafür könnte die Formulierung "es sei denn" in der Entscheidung des EuGH sprechen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.09.2018, C-601/17).
- AG Hamburg, 18.10.2021 - 48 C 177/21
Erstattung von Flugscheinkosten bei Annullierung; Provision des Vermittlers als …
Rn. 2 I. Das Gericht geht im Anschluss an EuGH, Urteil vom 12. September 2018 - C-601/17, davon aus, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe einer Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens grundsätzlich einschließt.Rn. 6 II. Der Europäische Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass im Licht der Ziele der Verordnung, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste zu gewährleisten und zugleich einen Ausgleich zwischen ihren Interessen und denjenigen der Luftfahrtunternehmen zu schaffen, davon auszugehen sei, dass eine Provision, die ein Vermittlungsunternehmen beim Kauf eines Flugscheins von einem Fluggast erhält, zwar grundsätzlich als Bestandteil des dem Fluggast bei Annullierung des entsprechenden Fluges zu erstattenden Preises anzusehen sei, es für ihre Einbeziehung jedoch angesichts der davon betroffenen Interessen der Luftfahrtunternehmen gewisse Grenzen geben müsse (EuGH, Urteil vom 12. September 2018 - C-601/17 -, juris Rn. 16).
Sonach seien Preisbestandteile der von Vermittlern ausgegebenen Flugscheine dann nicht als erstattungsfähiger Teil desselben anzusehen, wenn diese ohne Genehmigung und somit ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt worden seien (EuGH, Urteil vom 12. September 2018 - C-601/17 -, juris Rn. 17).
- OLG München, 20.07.2022 - 20 U 8835/21
Anspruch des Fluggastes eines annullierten Fluges auf Rückerstattung des …
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei Art. 8 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechte-VO dahin auszulegen, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrages heranzuziehen ist, die Differenz zwischen den vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt (EuGH, Urteil vom 12.09.2018, S. C-601/17).Rn. 16 Art. 8 Abs. 1 lit a Fluggastrechte-VO ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahingehend auszulegen, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annulierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrages heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt (EuGH, Urteil vom 12.09.2018, Rs. C-601/17).
- LG Frankfurt/Main, 01.09.2022 - 24 S 3/22 gezahlten Betrag verweist die Beklagte auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 12.9.2018 (Az.: C-601/17).
Es muss dementsprechend vorliegend nicht entschieden werden, wer in Ansehung des Urteils des EuGH vom 12.9.2018 (C-601/17) die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis der Beklagten von der Erhebung der Vermittlungsprovision in Höhe der Differenz zwischen dem an ABC Travel gezahlten und von der Beklagten erhaltenen Betrag trägt.
- AG Köln, 19.01.2021 - 120 C 75/20
Flugannullierung: Berechnung zu erstattenden Flugscheinkosten
Die Flugscheinkosten betragen hier 1.410,47 EUR, Wird ein Dritter als Vermittler bei der Buchung tätig und vereinnahmt eine Provision für die Vermittlertätigkeit, ist bei der Berechnung der Flugscheinkosten folgendes zu beachten: Der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, schließt die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens ein, es sei denn, die Provision wurde vom Vermittler ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt (EuGH, Urteil vom 12.09.2018, C-601/17;… BeckOK Fluggastrechte-VO/Degott, 17. Ed. 1.1.2021, Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 3a).In dem der Entscheidung des EuGH zugrunde liegenden Fall war der Anfall der Provision unstreitig (vgl. EuGH, Urteil vom 12.09.2018, C-601/17), so dass die Fälle nicht vergleichbar sind.
- Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-163/18
Aegean Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) …
- AG Bremen, 20.04.2021 - 9 C 30/21
Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs aus abgetretenem Recht wegen Annullierung …
- AG Hamburg, 23.05.2023 - 21 C 88/21
- AG Köln, 17.11.2021 - 117 C 128/21
Erstattung von Vermittlungsgebühren bei Flugannullierung
- LG Landshut, 03.12.2021 - 14 O 2303/21
Anspruch des Fluggastes eines annullierten Fluges auf Rückerstattung des …
- AG Köln, 16.03.2022 - 155 C 37/21
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".