Rechtsprechung
| EuGH, 21.11.2024 - C-61/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Еkоstroy
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Straßenverkehr - Steuerliche Vorschriften - Richtlinie 1999/62/EG - Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge - Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen die aufgrund ...
- Europäischer Gerichtshof
Еkоstroy
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Straßenverkehr - Steuerliche Vorschriften - Richtlinie 1999/62/EG - Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge - Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen die aufgrund ...
- IWW
Art. 9a der Richtlinie 1999/62/EG, Richtlinie 2011/76/EU, Richtlinie 1999/62, Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 1999/62, Art. 2 der Richtlinie 1999/62, Art. 7k der Richtlinie 1999/62, A... rt. 9a der Richtlinie 1999/62, Richtlinie 2004/52/EG
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Екоstroy
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Екоstroy
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 22.03.2017 - C-497/15
Euro-Team - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Straßenverkehr - …
Auszug aus EuGH, 21.11.2024 - C-61/23
Rn. 34 Indessen weise die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sanktionsregelung Unterschiede im Vergleich zu derjenigen auf, um die es in der Rechtssache gegangen sei, die zum Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229) geführt habe.Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze zu beachten (Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép, C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 43 Somit dürfen die repressiven Maßnahmen, die nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gestattet sind, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép, C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 45 Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird (Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép, C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 46 Ferner müssen die Mitgliedstaaten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht nur in Bezug auf die Festlegung der Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes sowie der Regeln über die Höhe der Geldbußen beachten, sondern auch in Bezug auf die Würdigung der Gesichtspunkte, die in die Festsetzung der Geldbuße einfließen können (Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép, C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 53 Unter diesen Umständen erscheint es in Anbetracht der mit der Unionsregelung verfolgten Ziele unverhältnismäßig, wenn - wie nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sanktionsregelung - bei jeglichem Verstoß gegen bestimmte gesetzliche Pflichten eine Geldbuße oder finanzielle Sanktion in pauschaler Höhe zur Anwendung kommt, ohne dass der Betrag dieser Geldbuße oder dieser finanziellen Sanktion der Schwere des Verstoßes angepasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép, C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.10.2018 - C-384/17
Link Logistik N&N - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …
Auszug aus EuGH, 21.11.2024 - C-61/23
Damit stellt Art. 9a der Richtlinie eine Verpflichtung auf, die ihrem Wesen nach eine Maßnahme der Mitgliedstaaten erfordert, die bei der Erfüllung dieser Verpflichtung über einen großen Ermessensspielraum verfügen (Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N, C-384/17, EU:C:2018:810, Rn. 51).Rn. 40 Diese Richtlinie regelt jedoch nicht näher, wie die innerstaatlichen Sanktionen festzulegen sind, und enthält insbesondere kein ausdrückliches Kriterium für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit solcher Sanktionen (Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N, C-384/17, EU:C:2018:810, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 47 Folglich verlangt dieser Grundsatz nicht nur, dass die verhängte Sanktion der Schwere des Verstoßes entspricht, sondern auch, dass die individuellen Umstände des Einzelfalls sowohl bei der Bestimmung der Sanktion als auch bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt werden (Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N, C-384/17, EU:C:2018:810, Rn. 45).
- EuGH, 04.05.2023 - C-40/21
Korruptionsbekämpfung: Das Unionsrecht hindert nicht daran, einer Person für die …
Auszug aus EuGH, 21.11.2024 - C-61/23
Rn. 42 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, mit denen eine nationale Regelung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt oder dieses durchführt, vereinbar sein muss, auch wenn die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der anwendbaren Sanktionen nicht harmonisiert sind (Urteil vom 4. Mai 2023, Agenţia Naţională de Integritate, C-40/21, EU:C:2023:367, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).Insbesondere muss die Härte der verhängten Sanktion der Schwere des mit ihr geahndeten Verstoßes entsprechen (Urteil vom 4. Mai 2023, Agenţia Naţională de Integritate, C-40/21, EU:C:2023:367, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 17.09.2026 - C-437/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Verordnung (EU) Nr. 165/2014 - Art. 27 …
Ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. November 2024, Ekostroy (С-61/23, EU:C:2024:974), im Hinblick auf alle im Verwaltungsrecht der Republik Bulgarien vorgesehenen Sanktionsbestimmungen unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichtshofs in Rn. 53 jenes Urteils ("Unter diesen Umständen erscheint es in Anbetracht der mit der Unionsregelung verfolgten Ziele unverhältnismäßig, wenn - wie nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sanktionsregelung - bei jeglichem Verstoß gegen bestimmte gesetzliche Pflichten eine Geldbuße oder finanzielle Sanktion in pauschaler Höhe zur Anwendung kommt, ohne dass der Betrag dieser Geldbuße oder dieser finanziellen Sanktion der Schwere des Verstoßes angepasst wird") auszulegen und anzuwenden? Sind unter Berücksichtigung des Vorstehenden nationale Rechtsvorschriften, die wie Art. 93c Abs. 5 ZavtP eine solche pauschale Höhe der Sanktionen vorsehen, im Licht des angeführten Urteils des Gerichtshofs als mit dem im Unionsrecht verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar anzusehen?.Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (Urteile vom 21. November 2024, Еkоstroy, C-61/23, EU:C:2024:974, Rn. 41, …und vom 11. Dezember 2025, Staatssecretaris Jeugd, Preventie en Sport [Elektronische Zigaretten], C-665/24, EU:C:2025:960, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Somit dürfen die repressiven Maßnahmen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften gestattet sind, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 2024, Еkоstroy, C-61/23, EU:C:2024:974, Rn. 45, …sowie vom 22. Januar 2026, AK Dlhopolec u. a., C-590/24, EU:C:2026:41, Rn. 105 und 107 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 37 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht nur in Bezug auf die Festlegung der Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes zu beachten, sondern auch in Bezug auf die Festlegung der Regeln über die Höhe der Geldbußen und die Würdigung der Gesichtspunkte, die in ihre Festsetzung einfließen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2024, Еkоstroy, C-61/23, EU:C:2024:974, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Eine solche Unmöglichkeit der effektiven Kontrolle entsteht mit Beginn der Benutzung der Fahrerkarte einer anderen Person, was einen solchen Verstoß von denen unterscheidet, um die es in den Rechtssachen ging, in denen die Urteile vom 22. März 2017, EuroTeam und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229), sowie vom 21. November 2024, Еkоstroy (C-61/23, EU:C:2024:974), ergangen sind, in denen der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden hat, dass die Unmöglichkeit, bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Dauer des betreffenden Verstoßes zu berücksichtigen, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.
- EuGH, 11.12.2025 - C-665/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/40/EU - Art. 2 Nr. 40 - Begriff …
Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (…Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 23…, vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép, C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 39, sowie vom 21. November 2024, Ekostroy, C-61/23, EU:C:2024:974, Rn. 41).Rn. 51 Allerdings müssen die Mitgliedstaaten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht nur bei der Festlegung der Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes beachten, sondern auch bei der Würdigung der für die Bemessung der Geldbuße relevanten Gesichtspunkte (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 54…, vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép, C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 43, und vom 21. November 2024, Еkоstroy, C-61/23, EU:C:2024:974, Rn. 46).
Rn. 52 Dies bedingt, dass die individuellen Umstände des Einzelfalls bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N, C-384/17, EU:C:2018:810, Rn. 45, und vom 21. November 2024, Еkоstroy, C-61/23, EU:C:2024:974, Rn. 47).
Rn. 54 Daraus folgt, dass die Verhängung einer Geldbuße in pauschaler Höhe für jegliche Verletzung bestimmter Pflichten, die das nationale Recht in Durchführung der Richtlinie 2014/40 vorsieht, ohne die Höhe der Geldbuße der Schwere des Verstoßes anzupassen, wie es die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sanktionsregelung vorzusehen scheint, in Anbetracht des mit der Richtlinie 2014/40 verfolgten Zieles eines hohen Schutzes der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen, unverhältnismäßig ist (…vgl. entsprechend Urteile vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép, C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 62 bis 64 und 66, sowie vom 21. November 2024, Еkоstroy, C-61/23, EU:C:2024:974, Rn. 53).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2025 - C-544/23
BAJI Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 - …
{FN:69} Vgl. u. a. Urteil vom 21. November 2024, Еkоstroy (C-61/23, EU:C:2024:974, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:70} Vgl. u. a. Urteil vom 21. November 2024, Еkоstroy (C-61/23, EU:C:2024:974, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 19.06.2025 - C-671/23
Lietuvos bankas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des …
Insbesondere muss die Härte der verhängten Sanktionen der Schwere der mit ihnen zu ahndenden Verstöße entsprechen, indem insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird (…Urteile vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA, C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 99 und 100, sowie vom 21. November 2024, Еkоstroy, C-61/23, EU:C:2024:974, Rn. 43 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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