Rechtsprechung
| EuGH, 16.01.2025 - C-644/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Stangalov
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Art. 8 - Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung - Unterrichtung über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens - Unmöglichkeit, die beschuldigte Person ...
- Europäischer Gerichtshof
Stangalov
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Art. 8 - Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung - Unterrichtung über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens - Unmöglichkeit, die beschuldigte Person ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Stangalov
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Stangalov
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 19.05.2022 - C-569/20
Ist es unmöglich, eine gerichtlich verfolgte Person aufzufinden, kann gegen diese …
Auszug aus EuGH, 16.01.2025 - C-644/23
Rn. 22 Dieses Vorabentscheidungsersuchen führte zum Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401), dessen Tenor wie folgt lautet:.Rn. 23 Der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien), der nach Abschaffung des Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) das gegen IR eingeleitete Strafverfahren übernommen hat und nunmehr das vorlegende Gericht ist, stellt fest, dass die bulgarische Rechtsprechung zu Art. 423 NPK seit der Verkündung des Urteils vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401), unverändert geblieben sei.
Diese Angaben beruhten darauf, dass das Oberste Kassationsgericht seine Rechtsprechung nach der Verkündung des Urteils vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401), nicht angepasst habe und es weiterhin ablehne, der Richtlinie 2016/343 Rechnung zu tragen.
Wie der 33. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausdrücklich bestätigt, ist dieses Recht integraler Bestandteil des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 25).
Rn. 35 Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Art. 8 der Richtlinie 2016/343 unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen, dass eine Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt wird, wobei die betroffene Person, wenn eine solche Verhandlung durchgeführt wird, obwohl die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht erfüllt sind, nach Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 der Richtlinie, die unmittelbare Wirkung haben, das Recht "auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs [hat], die bzw. der eine neue Prüfung des Sachverhalts … ermöglicht und zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung führen kann" (im Folgenden: Recht auf eine neue Verhandlung) (vgl. Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 26 bis 28).
Rn. 36 Folglich darf einer in Abwesenheit verurteilten Person das Recht auf eine neue Verhandlung nur dann vorenthalten werden, wenn die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 31).
Die Richtlinie 2016/343 steht daher einer nationalen Regelung entgegen, die dieses Recht allein deshalb ausschließt, weil die betroffene Person flüchtig ist und es den Behörden nicht gelungen ist, sie aufzufinden (vgl. Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 41 bis 47).
Das Vorliegen solcher genauen und objektiven Indizien kann beispielsweise dann festgestellt werden, wenn diese Person den zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden absichtlich eine falsche Anschrift mitgeteilt hat oder nicht mehr unter der von ihr mitgeteilten Anschrift anzutreffen ist (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 48 bis 50).
Rn. 39 Sollte sich im vorliegenden Fall herausstellen, dass die gemäß Art. 246 NPK erstellte endgültige Anklageschrift sowie das Dokument, in dem der Termin und Ort der anberaumten Verhandlung angegeben sind, an die Anschrift, die IR den Ermittlungsbehörden nach Erhalt der Verfügung über die vorläufige Beschuldigung nach Art. 219 NPK mitgeteilt hatte, gesandt und tatsächlich dort abgegeben wurden, könnten diese Umstände, wenn der Inhalt dieser endgültigen Anklageschrift im Hinblick auf den zur Last gelegten Sachverhalt und seine rechtliche Würdigung dem der Verfügung über die vorläufige Beschuldigung entspricht, genaue und objektive Indizien für die Annahme darstellen, dass IR, nachdem er über den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf und somit darüber, dass eine Verhandlung gegen ihn durchgeführt werden sollte, unterrichtet worden war, in der Absicht, sich dem Handeln der Justiz zu entziehen, die Anschrift, die er den Behörden mitgeteilt hatte, verließ und diese so daran hinderte, ihn offiziell über diese Verhandlung zu unterrichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 58).
In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass sie über die Verhandlung unterrichtet wurde und freiwillig und unmissverständlich darauf verzichtet hat, ihr Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 48).
Rn. 47 Hinsichtlich der Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass IR über seine Verhandlung unterrichtet wurde und freiwillig und unmissverständlich darauf verzichtet hat, sein Recht auf Anwesenheit in dieser Verhandlung wahrzunehmen, wird sich das vorlegende Gericht auf die Ausführungen in Rn. 58 des Urteils vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401), stützen müssen, die in den Rn. 39 und 42 des vorliegenden Urteils wiedergegeben und erläutert werden.
Unter diesen Umständen scheint IR, wie in Rn. 56 des Urteils vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401), ausgeführt wurde - vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht - nicht durch einen "bevollmächtigten Rechtsanwalt" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2016/343 vertreten worden zu sein.
Rn. 56 Soweit das vorlegende Gericht im Vorabentscheidungsersuchen ausführt, dass sich aus der Rechtsprechung des Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) mit Gewissheit ergebe, dass dieser es ablehne, der Richtlinie 2016/343 Rechnung zu tragen, ist festzustellen, dass sich das vorlegende Gericht aufgrund der zentralen Stellung, die eine solche Feststellung in der zweiten Vorlagefrage einnimmt, auf die - im Übrigen auch im Vorabentscheidungsersuchen dargelegte - Prämisse stützt, wonach sich aus dem Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401) ergebe, dass die Richtlinie 2016/343 Art. 423 Abs. 1 NPK entgegenstehe.
Rn. 58 Im Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401), hat sich der Gerichtshof jedoch nicht zu der Frage geäußert, ob die Richtlinie 2016/343 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Bestimmung wie Art. 423 Abs. 1 NPK entgegensteht, die zur Folge hätte, dass Personen, die sich nach Erhalt einer Verfügung über die vorläufige Beschuldigung verborgen halten, das Recht auf eine neue Verhandlung vorenthalten wird.
Erst im vorliegenden Urteil, das gegenüber dem Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401), zusätzliche Auslegungshinweise enthält, gibt der Gerichtshof nähere Hinweise, die den bulgarischen Gerichten dabei helfen sollen, festzustellen, ob die besonderen Modalitäten der im NPK vorgesehenen Verfahrensregelung mit dieser Richtlinie vereinbar sind.
Rn. 60 Somit ergibt sich, dass die Auslegung des Urteils vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401), die das vorlegende Gericht vorgenommen hat und auf die sich seine Feststellung stützt, dass der Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) es ablehne, der Richtlinie 2016/343 Rechnung zu tragen, fehlerhaft ist.
- EuGH, 24.07.2023 - C-107/23
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Auszug aus EuGH, 16.01.2025 - C-644/23
Da diese Feststellung des vorlegenden Gerichts auf einer falschen Prämisse beruht, ist die zweite Vorlagefrage daher hypothetisch und folglich unzulässig (vgl. entsprechend u. a. Urteil vom 24. Juli 2023, Lin, C-107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 69). - EuGH, 21.10.2021 - C-282/20
ZX (Régularisation de l'acte d'accusation) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 16.01.2025 - C-644/23
Für den Fall, dass es sich als unmöglich erweist, die bulgarischen Rechtsvorschriften den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend auszulegen, sind diese Gerichte verpflichtet, da Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 dieser Richtlinie, wie in Rn. 35 des vorliegenden Urteils ausgeführt, unmittelbare Wirkung haben, jede nationale Bestimmung, die diesen Bestimmungen des Unionsrechts entgegensteht, unangewendet zu lassen, ohne dass sie die vorherige Beseitigung der mit diesen Bestimmungen unvereinbaren nationalen Rechtsvorschrift beantragen oder abwarten müssten (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Oktober 2021, ZX [Berichtigung der Anklageschrift], C-282/20, EU:C:2021:874, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EGMR, 26.01.2017 - 52009/07
[FRE]
Auszug aus EuGH, 16.01.2025 - C-644/23
Rn. 41 Zum anderen reicht es in Anbetracht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die, wie sich aus den Erwägungsgründen 47 und 48 der Richtlinie 2016/343 ergibt, bei ihrer Auslegung zu berücksichtigen ist, für die Feststellung, dass sich die betroffene Person absichtlich durch Flucht dem Handeln der Justiz entzogen hat, obwohl sie über Informationen verfügte, anhand deren sie hätte wissen können, dass eine Verhandlung gegen sie durchgeführt werden sollte, aus, dass sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass die betroffene Person flüchtig ist, nachdem sie verstanden hatte, dass ihre Strafsache sehr wahrscheinlich vor Gericht gebracht werden würde (EGMR, 26. Januar 2017, Lena Atanasova/Bulgarien, CE:ECHR:2017:0126JUD005200907, § 48).
- EuGH, 20.05.2025 - C-135/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
Rn. 22 Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob diese Auslegung der nationalen Regelung mit der Auslegung der Art. 8 und 9 der Richtlinie durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401), und vom 16. Januar 2025, Stangalov (C-644/23, EU:C:2025:16), vereinbar ist.Wie der 33. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausdrücklich bestätigt, ist dieses Recht integraler Bestandteil des Grundrechts auf ein faires Verfahren (…Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 25, und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 34).
Rn. 32 Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Art. 8 der Richtlinie 2016/343 unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen, dass eine Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt wird, wobei die betroffene Person, wenn eine solche Verhandlung durchgeführt wird, obwohl die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht erfüllt sind, nach Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 der Richtlinie, die unmittelbare Wirkung haben, das Recht "auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs [hat], die bzw. der eine neue Prüfung des Sachverhalts ermöglicht und zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung führen kann" (im Folgenden: Recht auf eine neue Verhandlung) (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 26 bis 28, und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 35).
Rn. 33 Folglich darf einer in Abwesenheit verurteilten Person das Recht auf eine neue Verhandlung nur dann vorenthalten werden, wenn die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (…Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 31, und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 36).
Das Vorliegen solcher genauen und objektiven Indizien kann beispielsweise dann festgestellt werden, wenn diese Person den zuständigen Behörden absichtlich eine falsche Anschrift mitgeteilt hat oder nicht mehr unter der Anschrift, die sie ihnen mitgeteilt hat, anzutreffen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 48 bis 50, und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 38).
Rn. 36 Bei einer in Abwesenheit verurteilten Person kann insbesondere davon ausgegangen werden, dass sie über ausreichende Informationen verfügte, um davon ausgehen zu können, dass eine Verhandlung gegen sie durchgeführt werden sollte, wenn sie eine Verfügung über die vorläufige Beschuldigung erhalten hat, deren Inhalt im Hinblick auf den zur Last gelegten Sachverhalt und seine rechtliche Würdigung dem der endgültigen Anklageschrift entspricht, die letztlich gegen sie erhoben wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 39).
In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass sie über die Verhandlung unterrichtet wurde (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 48, und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 42).
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren einer von einer Verfügung über die vorläufige Beschuldigung betroffenen Person klar mitgeteilt wird, dass sie mit einer Verhandlung in ihrer Abwesenheit rechnen müsste, wenn sie sich den zuständigen Behörden entzöge, z. B. durch einen Verstoß gegen die ihr auferlegten Sicherungsmaßnahmen oder dadurch, dass sie nicht mehr unter der diesen Behörden mitgeteilten Adresse kontaktiert werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 51).
Rn. 42 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der betroffenen Person, wenn sie nicht rechtzeitig über ihre Verhandlung unterrichtet wurde oder wenn sie zwar über ihre Verhandlung unterrichtet wurde oder davon ausgegangen wird, dass sie eine solche Unterrichtung erhalten habe, sie aber nicht über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde und auch nicht ordnungsgemäß durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wurde, grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der in Abwesenheit ergangenen Entscheidung Kenntnis erlangt hat, das Recht auf eine neue Verhandlung zusteht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 31, und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 37).
Rn. 45 Zum anderen muss, wie sich aus den Rn. 33, 34 und 38 des vorliegenden Urteils ergibt, selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, dass eine Person über ihre Verhandlung unterrichtet wurde, die zweite Voraussetzung - entweder gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a oder gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2016/343 - erfüllt sein, damit ihr das Recht auf eine neue Verhandlung gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2016/343 wirksam vorenthalten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 43).
Für den Fall, dass es sich als unmöglich erweist, diese Regelung den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend auszulegen, ist dieses Gericht verpflichtet, da Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 dieser Richtlinie, wie in Rn. 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt, unmittelbare Wirkung haben, jede nationale Bestimmung, die diesen Bestimmungen des Unionsrechts entgegensteht, unangewendet zu lassen, ohne dass es die vorherige Beseitigung der mit diesen Bestimmungen unvereinbaren nationalen Rechtsvorschrift beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 60 In diesem Zusammenhang ist zwar festzustellen, dass sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation von derjenigen unterscheidet, die den Urteilen vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401), und vom 16. Januar 2025, Stangalov (C-644/23, EU:C:2025:16), zugrunde gelegen hat.
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-135/25
Kachev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Rn. 21 Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob diese Lösung mit der Auslegung dieser Bestimmungen durch den Gerichtshof im Urteil Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) und im Urteil Stangalov vereinbar ist.Rn. 48 In Bezug auf die erste Voraussetzung hat der Gerichtshof im Urteil Stangalov festgestellt, dass die betroffene Person trotz ihrer Flucht nach Erhalt der Verfügung über die vorläufige Beschuldigung als wirksam unterrichtet gilt, wenn die zuständigen Behörden das amtliche Dokument, in dem Termin und Ort der Verhandlung angegeben sind, an die Adresse gesandt haben, die diese Person selbst während der Ermittlungen mitgeteilt hatte, und der Nachweis erbracht wurde, dass dieses Dokument tatsächlich an dieser Anschrift abgegeben wurde.
{FN:3} Vgl. Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, im Folgenden: Urteil Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], EU:C:2022:401), vom 16. Januar 2025, VB II (Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung) (C-400/23, EU:C:2025:14), und vom 16. Januar 2025, Stangalov (C-644/23, im Folgenden: Urteil Stangalov, EU:C:2025:16).
{FN:15} Urteil Stangalov (…Rn. 35), unter Bezugnahme auf die Rn. 26 bis 28 des Urteils Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten).
{FN:16} Urteil Stangalov (…Rn. 36).
{FN:22} Urteil Stangalov (…Rn. 37).
{FN:23} Urteil Stangalov (…Rn. 37).
{FN:24} Urteil Stangalov (…Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:27} Urteil Stangalov (…Rn. 42).
{FN:49} Urteil Stangalov (…Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2026 - C-24/26
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
{FN:7} Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (…Rn. 33 und 39 bis 43), vom 16. Januar 2025, Stangalov (C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 37), und vom 20. Mai 2025, Kachev (…C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 34 ff.).{FN:11} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Januar 2025, Stangalov (C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 42), und vom 20. Mai 2025, Kachev (…C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 37).
{FN:12} Urteile Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (…Rn. 38 und 54 ff.), vom 16. Januar 2025, Stangalov (C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 43), und vom 20. Mai 2025, Kachev (…C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 38).
{FN:29} Vgl. zu den hierfür erforderlichen Voraussetzungen Urteile Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (…Rn. 56), vom 16. Januar 2025, Stangalov (C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 48), und vom 20. Mai 2025, Kachev (…C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 41 und 61).
- EuGH, 16.01.2025 - C-400/23
VB II (Information sur le droit à un nouveau procès) - Vorlage zur …
Rn. 60 Wie aus Rn. 44 des heute in der Rechtssache C-644/23, Stangalov, verkündeten Urteils hervorgeht, wird dies durch ein Verfahren zur Beantragung der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, wie es der bulgarische Gesetzgeber vorgesehen hat - vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht - im vorliegenden Fall offenbar nicht gewährleistet.Rn. 71 Es ist somit Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob Art. 423 Abs. 1 NPK, wie in Rn. 45 des heute in der Rechtssache C-644/23, Stangalov, verkündeten Urteils ausgeführt, dahin ausgelegt werden kann, dass der darin vorgesehene Ausschluss des Rechts auf eine neue Verhandlung auf die Fälle beschränkt werden kann, in denen alle in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 genannten Voraussetzungen erfüllt wurden.
- EuGH, 23.10.2025 - C-466/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) - …
Rn. 82 Unter diesen Umständen betrifft die zweite Frage, da sie auf einer falschen Prämisse beruht, ein Problem hypothetischer Natur im Sinne der in Rn. 79 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung und ist daher für unzulässig zu erklären (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-447/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
{FN:39} Vgl. Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (…C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 31), vom 16. Januar 2025, VB II (Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung) (…C-400/23, EU:C:2025:14, Rn. 59), vom 16. Januar 2025, Stangalov (C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 36), und Kachev (…Rn. 33). - EuGH, 23.10.2025 - C-267/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) - …
Rn. 90 Unter diesen Umständen wirft die fünfte Frage, da sie auf einer falschen Prämisse beruht, ein Problem hypothetischer Natur im Sinne der in Rn. 87 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung auf und ist daher für unzulässig zu erklären (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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