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   EuGH, 07.04.2022 - C-668/20   

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https://dejure.org/2022,7463
EuGH, 07.04.2022 - C-668/20 (https://dejure.org/2022,7463)
EuGH, Entscheidung vom 07.04.2022 - C-668/20 (https://dejure.org/2022,7463)
EuGH, Entscheidung vom 07. April 2022 - C-668/20 (https://dejure.org/2022,7463)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Y GmbH (Oléorésine de vanille)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Einreihung von Waren - Positionen 1302, 3301 und 3302 - Extrahiertes Vanille-Oleoresin - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/83/EWG - Steuerbefreiungen - Art. 27 Abs. 1 Buchst. e - Begriff ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Gemeinsamer Zolltarif; Kombinierte Nomenklatur; Einreihung von Waren; Positionen 1302, 3301 und 3302; Extrahiertes Vanille-Oleoresin; Verbrauchsteuern; Richtlinie 92/83/EWG; Steuerbefreiungen; Art. 27 Abs. 1 Buchst. e; Begriff Aroma; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Einreihung von Waren - Positionen 1302, 3301 und 3302 - Extrahiertes Vanille-Oleoresin - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/83/EWG - Steuerbefreiungen - Art. 27 Abs. 1 Buchst. e - Begriff ...

Sonstiges (5)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 1302 UPos 1905 ; KN Pos 3301 UPos 9030 ; KN Pos 3302 UPos 1090 ; EWGRL 83/92 Art 27 Abs 1 Buchst e ; BranntwMonG § 152 Abs 1 Nr 5

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 1302 UPos 1905, KN Pos 3301 UPos 9030, KN Pos 3302 UPos 1090, EWGRL 83/92 Art 27 Abs 1 Buchst e, BranntwMonG § 152 Abs 1 Nr 5
    Lebensmittelindustrie, Aroma, Oleoresin

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Y GmbH

    [fremdsprachig]

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    GmbH

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-668/20
    Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Aroma" weder in der Richtlinie 92/83 noch in der KN definiert wird und seine Bedeutung und Tragweite daher entsprechend seinem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen ist, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.06.2008 - C-458/06

    Gourmet Classic - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Richtlinie 92/83/EWG -

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-668/20
    Dagegen ist es unerheblich, ob die fraglichen Erzeugnisse Teil einer Ware sind, die als solche nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2008, Gourmet Classic, C-458/06, EU:C:2008:338, Rn. 35 bis 37, und vom 9. Dezember 2010, Repertoire Culinaire, C-163/09, EU:C:2010:752, Rn. 26).
  • EuGH, 09.12.2010 - C-163/09

    Repertoire Culinaire - Richtlinie 92/83/EWG - Harmonisierung der Struktur der

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-668/20
    Dagegen ist es unerheblich, ob die fraglichen Erzeugnisse Teil einer Ware sind, die als solche nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2008, Gourmet Classic, C-458/06, EU:C:2008:338, Rn. 35 bis 37, und vom 9. Dezember 2010, Repertoire Culinaire, C-163/09, EU:C:2010:752, Rn. 26).
  • EuGH, 03.03.2016 - C-144/15

    Customs Support Holland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-668/20
    Die Erläuterungen zum HS sind indessen nicht verbindlich und können daher weder den Bestimmungen der KN vorgehen noch deren Inhalt ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Customs Support Holland, C-144/15, EU:C:2016:133, Rn. 28 und 47).
  • BGH, 14.09.2023 - I ZR 74/22

    Metall auf Metall V - BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum

    b) Die Bedeutung und Tragweite eines unionsrechtlichen Rechtsbegriffs, der im einschlägigen Unionsrecht nicht definiert ist, ist entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 19] - Deckmyn und Vrijheidsfonds; EuGH, Urteil vom 7. April 2022 - C-668/20, ZfZ 2022, 184 [juris Rn. 67]).
  • BFH, 27.09.2022 - VII R 6/22

    Tarifierung von Vanille-Oleoresin und der Aromenbegriff im Branntweinsteuerrecht

    Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 07.07.2020 - VII R 44/18 (BFHE 270, 275, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2021, 142) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet, das dieser mit Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin) vom 07.04.2022 - C-668/20 (EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184) wie folgt beantwortet hat:.

    b) Wie der EuGH mit seinem Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin) (EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184) entschieden hat, darf die von der Klägerin eingeführte Ware jedenfalls dann nicht in die Unterpos. 1302 19 05 KN eingereiht werden, wenn es sich bei dieser Ware nicht um einen Pflanzenauszug i.S. der Pos. 1302 KN handelt (Rz 46).

    Der EuGH hat klar darauf abgestellt, dass die hier zu beurteilende Ware einen weit höheren Anteil an anderen Pflanzeninhaltsstoffen als die extrahierten Oleoresine der Pos. 3301 KN hat, weil der Anteil an Trockenrückständen der Vanilleschote neunmal höher als der Vanillinanteil ist (EuGH-Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz 60 f., ZfZ 2022, 184).

    Der Tatsache, dass gemäß Art. 19 und 20 RL 92/83 nur der Anteil an Ethanol in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt (vgl. auch EuGH-Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz 66, ZfZ 2022, 184), trägt das BranntwMonG dadurch Rechnung, dass nach § 131 Abs. 1 BranntwMonG nur die Menge reinen Alkohols der Branntweinsteuer unterworfen wird.

    bb) In Bezug auf die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für Aromen gemäß Art. 27 Abs. 1 Buchst. e RL 92/83 hat der EuGH mit seinem Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin) (EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184) entschieden, dass Vanille-Oleoresin der Unterpos. 1302 19 05 KN als Aroma im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, vorausgesetzt, es stellt eine Zutat dar, die einem bestimmten Erzeugnis einen spezifischen Geschmack oder Geruch verleiht (Rz 73, vgl. auch Rz 68).

    cc) Die Reichweite dieses Aromenbegriffs darf durch den Verbrauchsteuerausschuss der Kommission nicht eingeschränkt werden (EuGH-Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz 72, ZfZ 2022, 184).

  • BFH, 27.09.2022 - VII R 9/22

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.09.2022 VII R 6/22 (VII R

    Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 07.07.2020 - VII R 44/18 (BFHE 270, 275, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2021, 142) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet, das dieser mit Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin) vom 07.04.2022 - C-668/20 (EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184) wie folgt beantwortet hat:.

    b) Wie der EuGH mit seinem Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin) --EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184-- entschieden hat, darf die von der Klägerin eingeführte Ware jedenfalls dann nicht in die Unterpos. 1302 19 05 KN eingereiht werden, wenn es sich bei dieser Ware nicht um einen Pflanzenauszug i.S. der Pos. 1302 KN handelt (Rz 46).

    Der EuGH hat klar darauf abgestellt, dass die hier zu beurteilende Ware einen weit höheren Anteil an anderen Pflanzeninhaltsstoffen als die extrahierten Oleoresine der Pos. 3301 KN hat, weil der Anteil an Trockenrückständen der Vanilleschote neunmal höher als der Vanillinanteil ist --EuGH-Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz 60 f., ZfZ 2022, 184--.

    Der Tatsache, dass gemäß Art. 19 und 20 RL 92/83 nur der Anteil an Ethanol in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt --vgl. auch EuGH-Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz 66, ZfZ 2022, 184--, trägt das BranntwMonG dadurch Rechnung, dass nach § 131 Abs. 1 BranntwMonG nur die Menge reinen Alkohols der Branntweinsteuer unterworfen wird.

    bb) In Bezug auf die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für Aromen gemäß Art. 27 Abs. 1 Buchst. e RL 92/83 hat der EuGH mit seinem Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin) --EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184-- entschieden, dass Vanille-Oleoresin der Unterpos. 1302 19 05 KN als Aroma im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, vorausgesetzt, es stellt eine Zutat dar, die einem bestimmten Erzeugnis einen spezifischen Geschmack oder Geruch verleiht (Rz 73, vgl. auch Rz 68).

    cc) Die Reichweite dieses Aromenbegriffs darf durch den Verbrauchsteuerausschuss der Kommission nicht eingeschränkt werden --EuGH-Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz 72, ZfZ 2022, 184--.

  • BFH, 27.09.2022 - VII R 8/22

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.09.2022 VII R 6/22 (VII R

    Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 07.07.2020 - VII R 44/18 (BFHE 270, 275, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2021, 142) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet, das dieser mit Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin) vom 07.04.2022 - C-668/20 (EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184) wie folgt beantwortet hat:.

    b) Wie der EuGH mit seinem Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin) (EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184) entschieden hat, darf die von der Klägerin eingeführte Ware jedenfalls dann nicht in die Unterpos. 1302 19 05 KN eingereiht werden, wenn es sich bei dieser Ware nicht um einen Pflanzenauszug i.S. der Pos. 1302 KN handelt (Rz 46).

    Der EuGH hat klar darauf abgestellt, dass die hier zu beurteilende Ware einen weit höheren Anteil an anderen Pflanzeninhaltsstoffen als die extrahierten Oleoresine der Pos. 3301 KN hat, weil der Anteil an Trockenrückständen der Vanilleschote neunmal höher als der Vanillinanteil ist --EuGH-Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz 60 f., ZfZ 2022, 184--.

    Der Tatsache, dass gemäß Art. 19 und 20 RL 92/83 nur der Anteil an Ethanol in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt --vgl. auch EuGH-Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz 66, ZfZ 2022, 184--, trägt das BranntwMonG dadurch Rechnung, dass nach § 131 Abs. 1 BranntwMonG nur die Menge reinen Alkohols der Branntweinsteuer unterworfen wird.

    bb) In Bezug auf die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für Aromen gemäß Art. 27 Abs. 1 Buchst. e RL 92/83 hat der EuGH mit seinem Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin) (EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184) entschieden, dass Vanille-Oleoresin der Unterpos. 1302 19 05 KN als Aroma im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, vorausgesetzt, es stellt eine Zutat dar, die einem bestimmten Erzeugnis einen spezifischen Geschmack oder Geruch verleiht (Rz 73, vgl. auch Rz 68).

    cc) Die Reichweite dieses Aromenbegriffs darf durch den Verbrauchsteuerausschuss der Kommission nicht eingeschränkt werden --EuGH-Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz 72, ZfZ 2022, 184--.

  • BFH, 27.09.2022 - VII R 7/22

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.09.2022 VII R 6/22 (VII R

    Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 07.07.2020 - VII R 44/18 (BFHE 270, 275, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2021, 142) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet, das dieser mit Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin) vom 07.04.2022 - C-668/20 (EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184) wie folgt beantwortet hat:.

    b) Wie der EuGH mit seinem Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin) --EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184-- entschieden hat, darf die von der Klägerin eingeführte Ware jedenfalls dann nicht in die Unterpos. 1302 19 05 KN eingereiht werden, wenn es sich bei dieser Ware nicht um einen Pflanzenauszug i.S. der Pos. 1302 KN handelt (Rz 46).

    Der EuGH hat klar darauf abgestellt, dass die hier zu beurteilende Ware einen weit höheren Anteil an anderen Pflanzeninhaltsstoffen als die extrahierten Oleoresine der Pos. 3301 KN hat, weil der Anteil an Trockenrückständen der Vanilleschote neunmal höher als der Vanillinanteil ist --EuGH-Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz 60 f., ZfZ 2022, 184--.

    Der Tatsache, dass gemäß Art. 19 und 20 RL 92/83 nur der Anteil an Ethanol in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt --vgl. auch EuGH-Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz 66, ZfZ 2022, 184--, trägt das BranntwMonG dadurch Rechnung, dass nach § 131 Abs. 1 BranntwMonG nur die Menge reinen Alkohols der Branntweinsteuer unterworfen wird.

    bb) In Bezug auf die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für Aromen gemäß Art. 27 Abs. 1 Buchst. e RL 92/83 hat der EuGH mit seinem Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin) --EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184-- entschieden, dass Vanille-Oleoresin der Unterpos. 1302 19 05 KN als Aroma im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, vorausgesetzt, es stellt eine Zutat dar, die einem bestimmten Erzeugnis einen spezifischen Geschmack oder Geruch verleiht (Rz 73, vgl. auch Rz 68).

    cc) Die Reichweite dieses Aromenbegriffs darf durch den Verbrauchsteuerausschuss der Kommission nicht eingeschränkt werden --EuGH-Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz 72, ZfZ 2022, 184--.

  • BFH, 27.09.2022 - VII R 14/22

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.09.2022 VII R 6/22 (VII R

    Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 07.07.2020 - VII R 44/18 (BFHE 270, 275, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2021, 142) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet, das dieser mit Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin) vom 07.04.2022 - C-668/20 (EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184) wie folgt beantwortet hat:.

    b) Wie der EuGH mit seinem Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin) --EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184-- entschieden hat, darf die von der Klägerin eingeführte Ware jedenfalls dann nicht in die Unterpos. 1302 19 05 KN eingereiht werden, wenn es sich bei dieser Ware nicht um einen Pflanzenauszug i.S. der Pos. 1302 KN handelt (Rz 46).

    Der EuGH hat klar darauf abgestellt, dass die hier zu beurteilende Ware einen weit höheren Anteil an anderen Pflanzeninhaltsstoffen als die extrahierten Oleoresine der Pos. 3301 KN hat, weil der Anteil an Trockenrückständen der Vanilleschote neunmal höher als der Vanillinanteil ist --EuGH-Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz 60 f., ZfZ 2022, 184--.

    Der Tatsache, dass gemäß Art. 19 und 20 RL 92/83 nur der Anteil an Ethanol in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt --vgl. auch EuGH-Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz 66, ZfZ 2022, 184--, trägt das BranntwMonG dadurch Rechnung, dass nach § 131 Abs. 1 BranntwMonG nur die Menge reinen Alkohols der Branntweinsteuer unterworfen wird.

    bb) In Bezug auf die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für Aromen gemäß Art. 27 Abs. 1 Buchst. e RL 92/83 hat der EuGH mit seinem Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin) --EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184-- entschieden, dass Vanille-Oleoresin der Unterpos. 1302 19 05 KN als Aroma im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, vorausgesetzt, es stellt eine Zutat dar, die einem bestimmten Erzeugnis einen spezifischen Geschmack oder Geruch verleiht (Rz 73, vgl. auch Rz 68).

    cc) Die Reichweite dieses Aromenbegriffs darf durch den Verbrauchsteuerausschuss der Kommission nicht eingeschränkt werden --EuGH-Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz 72, ZfZ 2022, 184--.

  • BFH, 27.09.2022 - VII R 12/22

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.09.2022 VII R 6/22 (VII R

    Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 07.07.2020 - VII R 44/18 (BFHE 270, 275, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2021, 142) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet, das dieser mit Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin) vom 07.04.2022 - C-668/20 (EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184) wie folgt beantwortet hat:.

    b) Wie der EuGH mit seinem Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin) --EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184-- entschieden hat, darf die von der Klägerin eingeführte Ware jedenfalls dann nicht in die Unterpos. 1302 19 05 KN eingereiht werden, wenn es sich bei dieser Ware nicht um einen Pflanzenauszug i.S. der Pos. 1302 KN handelt (Rz 46).

    Der EuGH hat klar darauf abgestellt, dass die hier zu beurteilende Ware einen weit höheren Anteil an anderen Pflanzeninhaltsstoffen als die extrahierten Oleoresine der Pos. 3301 KN hat, weil der Anteil an Trockenrückständen der Vanilleschote neunmal höher als der Vanillinanteil ist --EuGH-Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz 60 f., ZfZ 2022, 184--.

    Der Tatsache, dass gemäß Art. 19 und 20 RL 92/83 nur der Anteil an Ethanol in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt --vgl. auch EuGH-Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz 66, ZfZ 2022, 184--, trägt das BranntwMonG dadurch Rechnung, dass nach § 131 Abs. 1 BranntwMonG nur die Menge reinen Alkohols der Branntweinsteuer unterworfen wird.

    bb) In Bezug auf die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für Aromen gemäß Art. 27 Abs. 1 Buchst. e RL 92/83 hat der EuGH mit seinem Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin) --EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184-- entschieden, dass Vanille-Oleoresin der Unterpos. 1302 19 05 KN als Aroma im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, vorausgesetzt, es stellt eine Zutat dar, die einem bestimmten Erzeugnis einen spezifischen Geschmack oder Geruch verleiht (Rz 73, vgl. auch Rz 68).

    cc) Die Reichweite dieses Aromenbegriffs darf durch den Verbrauchsteuerausschuss der Kommission nicht eingeschränkt werden --EuGH-Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz 72, ZfZ 2022, 184--.

  • BFH, 27.09.2022 - VII R 13/22

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.09.2022 VII R 6/22 (VII R

    Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 07.07.2020 - VII R 44/18 (BFHE 270, 275, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2021, 142) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet, das dieser mit Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin) vom 07.04.2022 - C-668/20 (EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184) wie folgt beantwortet hat:.

    b) Wie der EuGH mit seinem Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin) --EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184-- entschieden hat, darf die von der Klägerin eingeführte Ware jedenfalls dann nicht in die Unterpos. 1302 19 05 KN eingereiht werden, wenn es sich bei dieser Ware nicht um einen Pflanzenauszug i.S. der Pos. 1302 KN handelt (Rz 46).

    Der EuGH hat klar darauf abgestellt, dass die hier zu beurteilende Ware einen weit höheren Anteil an anderen Pflanzeninhaltsstoffen als die extrahierten Oleoresine der Pos. 3301 KN hat, weil der Anteil an Trockenrückständen der Vanilleschote neunmal höher als der Vanillinanteil ist --EuGH-Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz 60 f., ZfZ 2022, 184--.

    Der Tatsache, dass gemäß Art. 19 und 20 RL 92/83 nur der Anteil an Ethanol in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt --vgl. auch EuGH-Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz 66, ZfZ 2022, 184--, trägt das BranntwMonG dadurch Rechnung, dass nach § 131 Abs. 1 BranntwMonG nur die Menge reinen Alkohols der Branntweinsteuer unterworfen wird.

    bb) In Bezug auf die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für Aromen gemäß Art. 27 Abs. 1 Buchst. e RL 92/83 hat der EuGH mit seinem Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin) --EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184-- entschieden, dass Vanille-Oleoresin der Unterpos. 1302 19 05 KN als Aroma im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, vorausgesetzt, es stellt eine Zutat dar, die einem bestimmten Erzeugnis einen spezifischen Geschmack oder Geruch verleiht (Rz 73, vgl. auch Rz 68).

    cc) Die Reichweite dieses Aromenbegriffs darf durch den Verbrauchsteuerausschuss der Kommission nicht eingeschränkt werden --EuGH-Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz 72, ZfZ 2022, 184--.

  • BFH, 27.09.2022 - VII R 11/22

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.09.2022 VII R 6/22 (VII R

    Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 07.07.2020 - VII R 44/18 (BFHE 270, 275, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2021, 142) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet, das dieser mit Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin) vom 07.04.2022 - C-668/20 (EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184) wie folgt beantwortet hat:.

    b) Wie der EuGH mit seinem Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin) --EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184-- entschieden hat, darf die von der Klägerin eingeführte Ware jedenfalls dann nicht in die Unterpos. 1302 19 05 KN eingereiht werden, wenn es sich bei dieser Ware nicht um einen Pflanzenauszug i.S. der Pos. 1302 KN handelt (Rz 46).

    Der EuGH hat klar darauf abgestellt, dass die hier zu beurteilende Ware einen weit höheren Anteil an anderen Pflanzeninhaltsstoffen als die extrahierten Oleoresine der Pos. 3301 KN hat, weil der Anteil an Trockenrückständen der Vanilleschote neunmal höher als der Vanillinanteil ist --EuGH-Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz 60 f., ZfZ 2022, 184--.

    Der Tatsache, dass gemäß Art. 19 und 20 RL 92/83 nur der Anteil an Ethanol in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt --vgl. auch EuGH-Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz 66, ZfZ 2022, 184--, trägt das BranntwMonG dadurch Rechnung, dass nach § 131 Abs. 1 BranntwMonG nur die Menge reinen Alkohols der Branntweinsteuer unterworfen wird.

    bb) In Bezug auf die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für Aromen gemäß Art. 27 Abs. 1 Buchst. e RL 92/83 hat der EuGH mit seinem Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin) --EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184-- entschieden, dass Vanille-Oleoresin der Unterpos. 1302 19 05 KN als Aroma im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, vorausgesetzt, es stellt eine Zutat dar, die einem bestimmten Erzeugnis einen spezifischen Geschmack oder Geruch verleiht (Rz 73, vgl. auch Rz 68).

    cc) Die Tragweite dieses Aromenbegriffs darf durch den Verbrauchsteuerausschuss der Kommission nicht eingeschränkt werden --EuGH-Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz 72, ZfZ 2022, 184--.

  • BFH, 27.09.2022 - VII R 15/22

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.09.2022 VII R 6/22 (VII R

    Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 07.07.2020 - VII R 44/18 (BFHE 270, 275, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2021, 142) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet, das dieser mit Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin) vom 07.04.2022 - C-668/20 (EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184) wie folgt beantwortet hat:.

    b) Wie der EuGH mit seinem Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin) --EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184-- entschieden hat, darf die von der Klägerin eingeführte Ware jedenfalls dann nicht in die Unterpos. 1302 19 05 KN eingereiht werden, wenn es sich bei dieser Ware nicht um einen Pflanzenauszug i.S. der Pos. 1302 KN handelt (Rz 46).

    Der EuGH hat klar darauf abgestellt, dass die hier zu beurteilende Ware einen weit höheren Anteil an anderen Pflanzeninhaltsstoffen als die extrahierten Oleoresine der Pos. 3301 KN hat, weil der Anteil an Trockenrückständen der Vanilleschote neunmal höher als der Vanillinanteil ist --EuGH-Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz 60 f., ZfZ 2022, 184--.

    Der Tatsache, dass gemäß Art. 19 und 20 RL 92/83 nur der Anteil an Ethanol in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt --vgl. auch EuGH-Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz 66, ZfZ 2022, 184--, trägt das BranntwMonG dadurch Rechnung, dass nach § 131 Abs. 1 BranntwMonG nur die Menge reinen Alkohols der Branntweinsteuer unterworfen wird.

    bb) In Bezug auf die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für Aromen gemäß Art. 27 Abs. 1 Buchst. e RL 92/83 hat der EuGH mit seinem Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin) --EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184-- entschieden, dass Vanille-Oleoresin der Unterpos. 1302 19 05 KN als Aroma im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, vorausgesetzt, es stellt eine Zutat dar, die einem bestimmten Erzeugnis einen spezifischen Geschmack oder Geruch verleiht (Rz 73, vgl. auch Rz 68).

    cc) Die Reichweite dieses Aromenbegriffs darf durch den Verbrauchsteuerausschuss der Kommission nicht eingeschränkt werden --EuGH-Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz 72, ZfZ 2022, 184--.

  • BFH, 27.09.2022 - VII R 16/22

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.09.2022 VII R 6/22 (VII R

  • BFH, 27.09.2022 - VII R 10/22

    (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.09.2022 VII R 6/22 (VII R

  • BGH, 21.12.2023 - I ZR 14/23

    Bequemer Kauf auf Rechnung

  • BGH, 21.12.2023 - I ZR 17/23

    Trockenluftkompressor

  • EuGH, 22.12.2022 - C-332/21

    Quadrant Amroq Beverages

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