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Rechtsprechung
   EuGH, 29.02.2024 - C-679/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,3394
EuGH, 29.02.2024 - C-679/22 (https://dejure.org/2024,3394)
EuGH, Entscheidung vom 29.02.2024 - C-679/22 (https://dejure.org/2024,3394)
EuGH, Entscheidung vom 29. Februar 2024 - C-679/22 (https://dejure.org/2024,3394)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Irland (Services de médias audiovisuels)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Richtlinie (EU) 2018/1808 - Bereitstellung audiovisueller Mediendienste - Keine Umsetzung und keine Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen - Art. 260 Abs. 3 AEUV - Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags ...

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Wird zitiert von ... (3)

  • EuGH, 25.04.2024 - C-147/23

    Kommission/ Polen (Directive lanceurs d'alerte) - Vertragsverletzung eines …

    Rn. 28 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung aufgrund der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission gesetzt wurde, und spätere Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (…Urteile vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien [Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich], C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 15, sowie vom 29. Februar 2024, Kommission/Irland [Audiovisuelle Mediendienste], C-679/22, EU:C:2024:178, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 57 Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass mit der Einführung des in Art. 260 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Mechanismus nicht nur das Ziel verfolgt wurde, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, innerhalb kürzester Zeit eine Vertragsverletzung zu beenden, die ohne eine solche Maßnahme tendenziell fortbestanden hätte, sondern auch das Ziel, das Verfahren zur Verhängung finanzieller Sanktionen bei Verletzungen der Pflicht, eine nationale Maßnahme zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, zu vereinfachen und zu beschleunigen (Urteil vom 29. Februar 2024, Kommission/Irland [Audiovisuelle Mediendienste], C-679/22, EU:C:2024:178, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 59 Während die Verhängung eines täglichen Zwangsgelds besonders geeignet erscheint, um einen Mitgliedstaat dazu anzuhalten, eine Vertragsverletzung innerhalb kürzester Zeit zu beenden, beruht die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags eher auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die vorliegenden privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung über einen längeren Zeitraum fortbestanden hat (Urteil vom 29. Februar 2024, Kommission/Irland [Audiovisuelle Mediendienste], C-679/22, EU: C:2024:178, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 62 Um die Zweckmäßigkeit der Verhängung einer finanziellen Sanktion zu beurteilen, hat der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (…Urteile vom 13. Januar 2021, Kommission/Slowenien [MiFID II], C-628/18, EU:C:2021:1, Rn. 71, und vom 29. Februar 2024, Kommission/Irland [Audiovisuelle Mediendienste], C-679/22, EU:C:2024:178, Rn. 72).

    Rn. 63 Erstens ist in Bezug auf die Erhebung eines Pauschalbetrags festzustellen, dass trotz des Umstands, dass die Republik Polen im Vorverfahren mit den Dienststellen der Kommission kooperiert hat und diese über die Schwierigkeiten informiert hat, auf die dieser Mitgliedstaat bei dem Versuch gestoßen ist, die Umsetzung der Richtlinie 2019/1937 in das nationale Recht sicherzustellen, alle rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte der festgestellten Vertragsverletzung, nämlich das gänzliche Fehlen der Mitteilung der zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 15. Juli 2022 gesetzten Frist und sogar noch zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof, darauf hindeuten, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme wie der Verhängung eines Pauschalbetrags erfordern kann (…vgl. entsprechend Urteile vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien [Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich], C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 70, und vom 29. Februar 2024, Kommission/Irland [Audiovisuelle Mediendienste], C-679/22, EU:C:2024:178, Rn. 73).

    Rn. 64 Zweitens ist, was die Verhängung eines Zwangsgelds betrifft, eine solche Sanktion grundsätzlich nur insoweit geboten, als die Vertragsverletzung, die mit dem Zwangsgeld geahndet werden soll, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof fortbesteht, wobei davon auszugehen ist, dass diese Prüfung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens stattfindet (Urteil vom 29. Februar 2024, Kommission/Irland [Audiovisuelle Mediendienste], C-679/22, EU:C:2024:178, Rn. 89).

    Da andererseits nicht auszuschließen ist, dass die Umsetzung dieser Richtlinie zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache vollständig abgeschlossen ist, ist die Verhängung eines Zwangsgelds nur insoweit angemessen, als die Vertragsverletzung zum Zeitpunkt dieser Verkündung noch andauert (…vgl. entsprechend Urteile vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien [Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich], C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 61, und vom 29. Februar 2024, Kommission/Irland [Audiovisuelle Mediendienste], C-679/22, EU:C:2024:178, Rn. 91).

    Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. die Schwere der festgestellten Vertragsverletzung, der Zeitraum, in dem sie fortbestanden hat, und die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats (…Urteile vom 13. Januar 2021, Kommission/Slowenien [MiFID II], C-628/18, EU:C:2021:1, Rn. 74, und vom 29. Februar 2024, Kommission/Irland [Audiovisuelle Mediendienste], C-679/22, EU:C:2024:178, Rn. 74 und 93).

    Rn. 72 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Pflicht, Maßnahmen zu erlassen, um die vollständige Umsetzung einer Richtlinie sicherzustellen, und die Pflicht, diese Vorschriften der Kommission mitzuteilen, wesentliche Pflichten der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts darstellen und dass die Verletzung dieser Pflichten mit Sicherheit als gewichtig zu erachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Kommission/Irland [Audiovisuelle Mediendienste], C-679/22, EU:C:2024:178, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 80 Zweitens ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Dauer des Verstoßes daran zu erinnern, dass in Bezug auf den Beginn des Zeitraums, der bei der Festsetzung des Pauschalbetrags zu berücksichtigen ist, für die Bemessung der Dauer der betreffenden Vertragsverletzung nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission gesetzt worden ist, sondern auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der fraglichen Richtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist abzustellen ist (Urteil vom 29. Februar 2024, Kommission/Irland [Audiovisuelle Mediendienste], C-679/22, EU:C:2024:178, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere der festgestellten Vertragsverletzung, der Zeitraum, in dem sie fortbestanden hat, und die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats (Urteil vom 29. Februar 2024, Kommission/Irland [Audiovisuelle Mediendienste], C-679/22, EU:C:2024:178, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 104 Bei der Ausübung seines Ermessens hat der Gerichtshof ein tägliches Zwangsgeld so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und in angemessenem Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht und zum anderen, im Einklang mit Art. 260 Abs. 3 Unterabs. 2 AEUV, den von der Kommission genannten Betrag nicht übersteigt (Urteil vom 29. Februar 2024, Kommission/Irland [Audiovisuelle Mediendienste], C-679/22, EU:C:2024:178, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.03.2025 - C-480/23

    Kommission/ Bulgarien () und économes en énergie) - Vertragsverletzung eines …

    Rn. 88 Alle rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte der festgestellten Vertragsverletzung, nämlich das gänzliche Fehlen der Mitteilung der zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 6. April 2022 gesetzten Frist und sogar noch zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage, deuten darauf hin, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme wie die Verhängung eines Pauschalbetrags erfordert (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien [Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich], C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 70, und vom 29. Februar 2024, Kommission/Irland [Audiovisuelle Mediendienste], C-679/22, EU:C:2024:178, Rn. 73).
  • EuGH, 30.04.2026 - C-479/23

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Richtlinie (EU) …

    Rn. 116 Zur Verhängung eines Pauschalbetrags ist festzustellen, dass es nach allen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten des festgestellten Verstoßes - bis zum Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 19. Mai 2022 gesetzten Frist wurden überhaupt keine Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt, die zur Umsetzung der Richtlinie 2019/520 erforderlich waren - zur wirksamen Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht wie im vorliegenden Fall geboten erscheint, eine abschreckende Maßnahme wie die Verhängung eines Pauschalbetrags zu erlassen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien [Richtlinie über personenbezogene Daten - strafrechtlicher Bereich], C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 70, und vom 29. Februar 2024, Kommission/Irland [Audiovisuelle Mediendienste], C-679/22, EU:C:2024:178, Rn. 73).
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