Rechtsprechung
| EuGH, 28.05.2020 - C-709/18 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
UL und VM
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie (EU) 2016/343 - Art. 3 und 4 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 und 48 - Öffentliche Bezugnahmen auf die Schuld - Nationales Gericht - ...
- Europäischer Gerichtshof
UL und VM
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie (EU) 2016/343 - Art. 3 und 4 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 und 48 - Öffentliche Bezugnahmen auf die Schuld - Nationales Gericht - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
UL und VM
(fremdsprachig)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
UL und VM
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
UL und VM
Wird zitiert von ... (5)
- EGMR, 25.11.2021 - 63703/19
MUCHA v. SLOVAKIA
By an order of 28 May 2020 in UL and VM (C-709/18, EU:C:2020:411), in response to a "reference" for a preliminary ruling from Slovakia's SCC, the CJEU ruled in a similar context as follows:. - Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-432/22
PT () und l'auteur d'une infraction) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 18 Schließlich fragt sich das vorlegende Gericht, ob es sich in dem Fall, dass es selbst die Vereinbarung zwischen dem Staatsanwalt und PT genehmige, in Anbetracht des Beschlusses vom 28. Mai 2020, UL und VM (C-709/18, EU:C:2020:411, Rn. 35), anschließend in dieser Rechtssache für unzuständig erklären müsse, um den anderen vor ihm Beschuldigten ihr in Art. 47 Abs. 2 der Charta vorgesehenes Recht auf einen unparteiischen Richter zu gewährleisten.{FN:44} Beschluss vom 28. Mai 2020, UL und VM (C-709/18, EU:C:2020:411, Rn. 35).
- EuGH, 28.11.2024 - C-432/22
PT () und l'auteur d'une infraction) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der …
Rn. 28 Drittens fragt sich das vorlegende Gericht, ob es, falls es die PT betreffende Verständigung genehmigen würde, gemäß dem Beschluss vom 28. Mai 2020, UL und VM (C-709/18, EU:C:2020:411), verpflichtet wäre, sich für die Prüfung des gegen die Mitangeklagten erhobenen Tatvorwurfs für unzuständig zu erklären, um ihnen das in Art. 47 Abs. 2 der Charta vorgesehene Recht auf ein unparteiisches Gericht zu gewährleisten. - Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2026 - C-748/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
{FN:41} Vgl. Beschluss vom 28. Mai 2020, UL und VM (C-709/18, EU:C:2020:411, Rn. 35). - EuG, 21.01.2026 - T-93/24
Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Bioethanol und Ethanol - Beschluss, mit dem …
Rn. 57 Was des Weiteren speziell die Rüge betrifft, die von der Kommission bevorzugte Wahl des Verfahrens habe naturgemäß die Feststellung der Beteiligung der Klägerinnen an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung sowie ihrer Schuld hinsichtlich des im Vergleichsbeschluss angesprochenen Verhaltens impliziert, ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich der im vorliegenden Fall entsprechend anwendbaren Rechtsprechung zu komplexen Strafverfahren (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 64) der Erlass eines Vergleichsbeschlusses in Bezug auf einen einzigen Beschuldigten, während das in diesem Beschluss angesprochene Verhalten eine gemeinsame Beteiligung voraussetzt, nicht schon an sich bedeutet, dass das Recht der anderen Personen, die nicht an dem Vergleichsverfahren teilgenommen haben, auf die Unschuldsvermutung verletzt wäre (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C-377/18, EU:C:2019:670, Rn. 45, und Beschluss vom 28. Mai 2020, UL und VM, C-709/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:411, Rn. 35).
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