Rechtsprechung
OLG Köln, 24.03.2000 - 6 U 149/99 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Irreführende Werbung bezüglich sog. Call-by-Call-Verfahren; Bewerbung der Verbindungsnetzbetreiberkennzahl 01019 als Sparvorwahl
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 3
UWG -Recht: Sparvorwahl - Bezeichnung der Verbindungsnetzbetreiberkennzahl eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck.de (Leitsatz)
Sparvorwahl
Verfahrensgang
- LG Köln, 05.08.1999 - 31 O 305/99
- OLG Köln, 24.03.2000 - 6 U 149/99
Papierfundstellen
- MMR 2000, 712 (Ls.)
- CR 2001, 26
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Frankfurt, 27.03.1998 - 6 W 55/98
Auszug aus OLG Köln, 24.03.2000 - 6 U 149/99
Das habe das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 27.03.1998 (6 W 55/98) ebenso gesehen.Soweit sie darauf verwiesen hat, das Oberlandesgericht Frankfurt habe in der von ihr zu den Akten gereichten Entscheidung vom 27.03.1998 (6 W 55/98) dem Begriff der "Sparvorwahl" ein anderes Verbraucherverständnis zugrundegelegt, hilft ihr das schon deshalb nicht, weil - das hat der Senat schon in seinem den Parteien bekannten Urteil vom 14.10.1998 in dem Rechtsstreit 6 U 86/98 ausgeführt - aus der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen es zu dem Schluss gelangt ist, dass sich der dort streitgegenständliche Preisvergleich aus der Sicht des Verbrauchers nur auf die Tarife der dortigen Antragstellerin und hiesigen Klägerin bezogen haben soll.
- LG Köln, 05.08.1999 - 31 O 305/99
Auszug aus OLG Köln, 24.03.2000 - 6 U 149/99
Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.08.1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 305/99 - wird zurückgewiesen. - OLG Köln, 14.10.1998 - 6 U 86/98
Auszug aus OLG Köln, 24.03.2000 - 6 U 149/99
Soweit sie darauf verwiesen hat, das Oberlandesgericht Frankfurt habe in der von ihr zu den Akten gereichten Entscheidung vom 27.03.1998 (6 W 55/98) dem Begriff der "Sparvorwahl" ein anderes Verbraucherverständnis zugrundegelegt, hilft ihr das schon deshalb nicht, weil - das hat der Senat schon in seinem den Parteien bekannten Urteil vom 14.10.1998 in dem Rechtsstreit 6 U 86/98 ausgeführt - aus der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen es zu dem Schluss gelangt ist, dass sich der dort streitgegenständliche Preisvergleich aus der Sicht des Verbrauchers nur auf die Tarife der dortigen Antragstellerin und hiesigen Klägerin bezogen haben soll.
- BGH, 24.10.2002 - I ZR 100/00
Sparvorwahl
Die Berufung ist erfolglos geblieben (OLG Köln CR 2001, 26). - OLG Köln, 16.02.2001 - 6 U 121/00
Postwurfwerbung eines Telefondienstanbieters für eigenen Tarif - "AktivPlus"
Anders als in dem Rechtsstreit 6 U 86/98 OLG Köln und dem durch Urteil des Senats vom 24.03.2000 entschiedenen, zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit 6 U 149/99, in denen es um die jeweils in der konkreten Verletzungsform beanstandeten Bezeichnungen "Spartarif" bzw. "Sparvorwahl" ging, vermittelt die von der Beklagten abgemahnte Werbung der Klägerin nicht den unzutreffenden, gegebenenfalls zu einem Unterlassungsanspruch führenden Eindruck, bei der Benutzung des u.a. als "Spartarif" bezeichneten Tarifs "AktivPlus" könne der Umworbene Geld einsparen, das er sonst bei den Wettbewerbern des Werbenden für Ferngespräche bezahlen müsste.