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   BVerwG, 13.06.1990 - 9 B 122.90   

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https://dejure.org/1990,4555
BVerwG, 13.06.1990 - 9 B 122.90 (https://dejure.org/1990,4555)
BVerwG, Entscheidung vom 13.06.1990 - 9 B 122.90 (https://dejure.org/1990,4555)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juni 1990 - 9 B 122.90 (https://dejure.org/1990,4555)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Einreichung einer Beschwerdeschrift - Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1193
  • NVwZ 1991, 567 (Ls.)
  • DÖV 1991, 116
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1990 - 9 B 122.90
    Zwar ist für die Fälle der allgemein als zulässig angesehenen Einreichung bestimmender Schriftsätze durch Telegramm, Fernschreiben (Telex) oder Telekopie eine Ausnahme vom Erfordernis der Schriftlichkeit anerkannt (vgl.Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 40.87 -, BVerwGE 81, 32 [BVerwG 06.12.1988 - 9 C 40/87]; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 518 Anm. 1 B m.w.N.).

    Soweit der Senat in seinemUrteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 40.87 - (a.a.O. S. 36 ff.) für den Fall der Klageerhebung (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon ausgegangen ist, daß selbst das vollständige Fehlen einer Unterschrift die Formgerechtigkeit nicht schlechthin ausschließe, fehlt es hier an den für eine solche Ausnahme erforderlichen Begleitumständen.

    Die gesamten Umstände gaben insoweit keinen Raum für ernstliche Zweifel(Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 40.87 - a.a.O. S. 39).

  • BAG, 14.03.1989 - 1 AZB 26/88

    Zustellung - Fernkopie - Fernkopierer

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1990 - 9 B 122.90
    Erforderlich bleibt jedoch, daß das Telefax/die Telekopie den Anforderungen an eine Rechtsmittelschrift genügt, also nicht nur den Namen des verantwortlichen Rechtsanwalts erkennen läßt, sondern auch dessen Unterschrift wiedergibt (BAG NJW 1989, 1822; BSG MDR 1985, 1053).
  • BGH, 23.06.1988 - X ZB 3/87

    Grundsatz des fairen Verfahrens im Verfahren vor den Patentgerichten; Eingang

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1990 - 9 B 122.90
    Anhaltspunkte dafür, daß Fehler im Empfangsgerät, die nicht zu Lasten des Rechtsmittelführers gehen (Baumbach/Lauterbach pp. a.a.O.; BGH NJW 1988, 2788 [BGH 23.06.1988 - X ZB 3/87]), zur Verstümmelung des vorliegenden Telefax und damit zum Fehlen der Unterschrift geführt haben könnten, sind nicht ersichtlich.
  • BSG, 28.06.1985 - 7 BAr 36/85

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Übermittlung durch Telebrief -

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1990 - 9 B 122.90
    Erforderlich bleibt jedoch, daß das Telefax/die Telekopie den Anforderungen an eine Rechtsmittelschrift genügt, also nicht nur den Namen des verantwortlichen Rechtsanwalts erkennen läßt, sondern auch dessen Unterschrift wiedergibt (BAG NJW 1989, 1822; BSG MDR 1985, 1053).
  • OVG Sachsen, 11.10.2019 - 12 A 184/18

    Urteilsverkündung; Sitzungstermin; Schließung der mündlichen Verhandlung;

    Erfolgt dies nicht rechtzeitig, ist die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 5. Februar 2003 - 1 B 31.03 -, juris Rn. 1, und v. 13. Juni 1990 - 9 B 122.90 -, juris Rn. 1; a. A. Peters/Reinke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 90 Rn. 10 a. E.: mangels Prozessrechtsverhältnis zum Prozessgegner auch keine Klageabweisung als unzulässig nötig).
  • VG Leipzig, 26.06.2013 - 1 K 916/11

    Eingescannte Unterschrift genügt nicht dem Schriftformerfordernis

    Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn der Originalschriftsatz, von dem ein Telefax vorab übermittelt werden soll, als Kopievorlage bereits existent und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellt worden ist und nach Fristablauf dem Gericht zugeleitet wird (vgl. LG Wiesbaden, Urt. v. 16.5.2001, NJW 2001, 3636 [LG Wiesbaden 16.05.2001 - 5 S 72/00]; BVerwG, Beschl. v. 13.6.1990, NJW 1991, 1193 [BVerwG 13.06.1990 - BVerwG 9 B 122.90]; Geiger in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 81 Rn. 8. m.Rspr.N.).

    Dass in diesen Schreiben auch der Name des verantwortlichen Rechtsanwalts aufgeführt ist, genügt nicht, vielmehr ist die handschriftliche Unterschrift gefordert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.6.1990, NJW 1991, 1193 [BVerwG 13.06.1990 - BVerwG 9 B 122.90]).

    Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor, da es bereits an den für eine solche Ausnahme erforderlichen Begleitumständen fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.6.1990, NJW 1991, 1193 [BVerwG 13.06.1990 - BVerwG 9 B 122.90]).

  • BFH, 26.03.1991 - VIII B 83/90

    Durch Telefax von privaten Fernkopierstellen übermittelte Klage genügt der

    Nach allgemeiner Auffassung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist dem Erfordernis der Schriftform auch dann Genüge getan, wenn ein Postamt der Deutschen Bundespost die Rechtsmittelschrift fernmeldetechnisch über Fernkopierer aufnimmt und das Schriftstück dem Gericht auf postalischem Weg (Telebrief, Telekopie) zuleitet (BFH-Urteil in BFHE 136, 38, BStBl II 1982, 573, und Beschluß vom 22. März 1983 VIII B 117/80, BFHE 138, 403, BStBl II 1983, 579; Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 24. September 1986 7 AZR 669/84, NJW 1987, 341; BGH-Beschluß vom 10. Januar 1990 XII ZB 141/89, NJW 1990, 990; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 13. Juni 1990 9 B 122/90, Die Öffentliche Verwaltung - DÖV - 1991, 116).
  • VGH Bayern, 28.11.2019 - 11 BV 19.1848

    Unzulässige Berufung mangels Einhaltung der Schriftform

    Die Schriftform der Berufung (§ 81 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verlangt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift (vgl. BVerwG, B.v. 13.6.1990 - 9 B 122.90 - BayVBl 1990, 670 = juris Rn. 3 zum Telefax; B.v. 19.12.2001 - 3 B 33.01 - juris Rn. 2; B.v. 27.1.2003 - 1 B 92.02, 1 PKH 12.02 - NJW 2003, 1544 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 11.6.2013 - 22 ZB 13.1068 - juris Rn. 6 ff.).

    Die zweite gefaxte Seite enthielt nur die Faxkennung bestehend aus Datum, Uhrzeit, Name des sachbearbeitenden Rechtsanwalts, Faxnummer und Seitenzahl, was jedoch nichts über den Willen besagt, die Berufungsschrift in den Verkehr zu bringen (vgl. BVerwG, B.v. 13.6.1990 a.a.O. Rn. 3).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2024 - 5 E 277/22
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1990 - 9 B 122.90 -, NJW 1991, 1193, juris, Rn. 1 für das Schriftformerfordernis bei der Nichtzulassungsbeschwerde; für die Begründung des Zulassungsantrags vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 151.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2022 - 1 O 76/22

    Verspätete Einlegung der Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzung des

    Ausgehend von dem Umstand, dass das innerhalb der Erinnerungsfrist am 11. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangene, nicht unterschriebene Fax des Antragsgegners vom selben Tage regelmäßig nicht geeignet ist, dem Schriftformerfordernis zu genügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1990 - 9 B 122.90 -, NJW 1991, 1193), erhielt der Antragsgegner erst durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2022, ihm zugestellt am 12. März 2022, Kenntnis davon, dass das Original des Schreibens vom 11. Februar 2022 erst am 15. Februar 2022 und damit nach Fristablauf beim Verwaltungsgericht eingegangen ist.
  • BFH, 02.12.1991 - V B 116/91

    Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde

    Obwohl die Rechtsprechung die nach den verschiedenen Verfahrensordnungen (hier: §§ 121, 64 Abs. 1 Satz 1 FGO) erforderliche Schriftform bestimmender Schriftsätze bei Übermittlung durch Telefax als gewahrt ansieht (s. oben), hält sie es dennoch für erforderlich, daß das Telefax / die Telekopie nicht nur den Namen des verantwortlichen Verfahrensbevollmächtigten erkennen läßt, sondern auch dessen Unterschrift wiedergibt (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 13. Juni 1990 9 B 122.90, Bayerische Verwaltungsblätter - BayVBl - 1990, 670, m. w. N.; dazu auch BFH-Beschluß in BFHE 163, 510, BStBl II 1991, 463).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.1992 - 8 S 2881/91

    Wirksame Rechtsmitteleinlegung trotz fehlender Unterschrift des

    In einem Beschluß vom 13.6.1990 - 9 B 122.90 - (NJW 1991, 1193) hat derselbe Senat derartige Begleitumstände verneint, weil das Telefax nicht nur ohne Unterschrift sondern überdies auch inhaltlich unvollständig gewesen war.
  • OVG Thüringen, 21.07.1999 - 3 ZKO 158/97

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Ladung; Zustellung; Empfangsbekenntnis;

    Dies erscheint auch vor dem Hintergrund sachgerecht, daß seit langem die Ordnungsgemäßheit eines von den Beteiligten an das Gericht per Telefax übermittelten bestimmenden Schriftsatzes - insbesondere einer Klageschrift, vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO - anerkannt ist (vgl. nur BVerwG, Beschluß vom 13. Juni 1990 - 9 B 122/90 - NJW 1991, 1193 m.w.N.), so daß es nur konsequent ist, der technischen Entwicklung auch durch die entsprechende Erweiterung der Übermittlungsmöglichkeit gerichtlicher Entscheidungen und Verfügungen Rechnung zu tragen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.01.1996 - 5 L 212/95
    Wird - wie vorliegend - die Rechtsmittelschrift nicht im Original eingereicht, sondern durch Übermittlung einer Telekopie (Telefax), behalten die genannten Erfordernisse in dem Sinne ihre Gültigkeit, daß jedenfalls die Telekopie (Telefax) den Anforderungen an eine formgerechte Rechtsmittelschrift genügen muß, also nicht nur den Namen des Rechtsmittelführers (Klägers) erkennen läßt, sondern auch dessen Unterschrift wiedergibt (BVerwG, Beschl. v. 13.06.1990 - 9 B 122/90 -, NJW 1991, 1193).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 31.07.1990 - 3 ObOWi 65/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,4143
BayObLG, 31.07.1990 - 3 ObOWi 65/90 (https://dejure.org/1990,4143)
BayObLG, Entscheidung vom 31.07.1990 - 3 ObOWi 65/90 (https://dejure.org/1990,4143)
BayObLG, Entscheidung vom 31. Juli 1990 - 3 ObOWi 65/90 (https://dejure.org/1990,4143)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LSchlG § 3 Abs. 1

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ladenschlußgesetz § 3 Abs. 1
    Verkaufsschau am Sonntag: Verstoß gegen das Ladenschlußgesetz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 1138
  • NVwZ-RR 1991, 192
  • GRUR 1991, 875
  • DB 1991, 393
  • DÖV 1991, 116
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus BayObLG, 31.07.1990 - 3 ObOWi 65/90
    Soweit der Betroffene die Feststellungen sowie die Beweiswürdigung des Amtsgerichts angreift, übersieht er, dass es allein Aufgabe des Tatrichters ist, die erhobenen Beweise zu würdigen, den Sachverhalt festzustellen und zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden kann (§ 261 StPO , § 46 OWiG BGH NJW 1979, 2318).
  • BVerwG, 12.12.1967 - I C 34.67

    Bedeutung des Wettbewerbsschutzes im Ladenschlussrecht - Öffnung einer

    Auszug aus BayObLG, 31.07.1990 - 3 ObOWi 65/90
    Ladenschlussgesetz dient zugleich auch der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen (Bundesrats-Drs. Nr. 310/54 S.15; BGH GewArch 1976, 239; BVerwG GewArch 1968, 115).
  • OLG Hamm, 06.11.1984 - 4 U 259/84
    Auszug aus BayObLG, 31.07.1990 - 3 ObOWi 65/90
    Die Rechtsprechung ist deshalb, soweit ersichtlich, einheitlich der Auffassung, dass eine Öffnung für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden im Sinn des § 3 LadSchlG schon dann zu bejahen ist, wenn während der Ladenschlusszeiten der Inhaber oder das Verkaufspersonal anwesend ist und damit die - objektive - Möglichkeit einer entsprechenden Kontaktaufnahme besteht, eine geschäftliche Kontaktaufnahme also nicht ausgeschlossen werden kann (BGH GewArch 1976, 239; BayObLG vom 5.3.1980 - 3 Ob OWi 24/80; vgl. ferner OLG Stuttgart GewArch 1988, 343; OLG Hamm GewArch 1985, 203, 204; Ambs in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze Ladenschlussgesetz § 3 Anm.2; Neumann Das neue Ladenschlussgesetz § 3 Anm.6).
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