Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 23.04.2007 - 14 U 34/07 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- verkehrslexikon.de
Ein Mietwagen ohne Winterreifen ist bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Zur Pflicht des Autovermieters, einen Mietwagen bei winterlichen Witterungsverhältnissen mit Winterreifen auszustatten
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Mietwagen nicht winterfest - Vermieter haftet bei Unfall!
- Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)
Winterreifen für gemietetes Kraftfahrzeug
- captain-huk.de (Kurzinformation)
Bei Automiete auf Winterreifen bestehen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Autovermietung: Im Winter Wagen mit Winterreifen - Unfall mit nicht wintertauglichem Mietwagen
- 123recht.net (Kurzinformation)
Anspruch auf Winterreifen bei Anmietung von Mietwagen
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 30.01.2007 - 310 O 442/06
- OLG Hamburg, 23.04.2007 - 14 U 34/07
Papierfundstellen
- DAR 2007, 336
Wird zitiert von ... (11)
- OLG Köln, 23.02.2010 - 9 U 141/09
Höhe unfallbedingt zu erstattender Mietwagenkosten
Eine an die Witterungsverhältnisse angepasste geeignete Bereifung gehört zur selbstverständlichen Standardausrüstung eines jeden Mietwagens (vgl. LG Bielefeld jurisPR extra 2010, 12; zustimmend Nugel jurisPR-VerkR 23/2009; OLG Hamburg DAR 2007, 336), was sich auch aus § 2 Abs. 3a StVO ergibt (vgl. dazu Schubert DAR 2006, 112 ff). - OLG Köln, 13.07.2012 - 19 U 151/11
Zur Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Haftungsrisiken und zur …
Nimmt man dennoch mit dem Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 23.04.2007, 14 U 34/07) an, dass der Kunde einer gewerblichen Autovermietung nach Treu und Glauben darauf vertrauen kann, dass das ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug bei winterlichen Verhältnissen mit Winterreifen ausgestattet ist, so verhilft auch dies der Berufung nicht zum Erfolg. - AG Krefeld, 21.12.2010 - 6 C 302/10
Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten gegen den …
Denn eine an die Witterungsverhältnisse angepasste Bereifung gehört zur selbstverständlichen Standardausrüstung eines jeden Mietwagens, was sich bereits aus den Regelungen der StVO ergibt (…OLG Köln, Urt. v. 23.02.2010, I-9 U 141/09; OLG Hamburg, Urt. v. 23.04.2007, 14 U 34/07;… LG Baden-Baden, Urt. v. 20.05.2010, 3 S 78/09;… LG Karlsruhe, Urt. v. 14.05.2010, 9 S 442/09 m.w.N.).
- AG Köln, 12.09.2012 - 261 C 117/12 Winterreifen gehören bei einem in den Wintermonaten gemieteten Fahrzeug zur ordnungsgemäßen, vertraglich geschuldeten (vgl. OLG Hamburg, 23.4.2007 - 14 U 34/07, zit. n. juris) und vorgeschriebenen Grundausstattung eines verkehrssicheren Fahrzeugs (vgl. § 2 Abs. 3 a StVO), die der Mieter ohne Weiteres erwarten darf; es ist daher nach Auffassung des Gerichts nicht gerechtfertigt, hierfür gesonderte Kosten in Rechnung zu stellen (vgl. LG Essen, 13.1.2009 - 15 S 265/08; LG Bielefeld, Urteil vom 9.10.2009 - 21 S 27/09, zit. nach juris), auch wenn sie in der Nebenkostentabelle des Schwacke-Automietpreisspiegels aufgeführt sind.
- AG Nürnberg, 18.10.2011 - 24 C 3587/11 Daran ändert nichts, dass ein Mietwagen verkehrssicher ausgestattet sein muss (8 2 Illa S. 2 StVO, vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 23.04.2007, 14 U 34/07), denn die Frage der grundsätzlichen Ausstattung betrifft nicht die Frage, wer diese Ausstattung zu zahlen hat: Mit anderen Worten kann zwar der Kunde einen Mietwagen mit Winterreifen verlangen, dafür kann das Unternehmen dem Kunden die Mehrkosten in Rechnung stellen; Ob diese Kosten im Grundmietpreis enthalten oder gesondert ausgewiesen sind, ist Sache der vereinbarten Abrechnung.
- AG Bremen, 22.12.2010 - 19 C 162/10
Autovermietungshaftung - Hinweisunterlassung auf Ausstattung des Fahrzeugs mit …
Insoweit kann auf den mit den Parteien schon im ersten Termin erörterten Beschluss des OLG Hamm vom 23.7.2007 (bei BeckRS 2007, 10199) verwiesen werden. - AG Nürnberg, 30.10.2013 - 24 C 4756/13 Daran ändert nichts, dass ein Mietwagen verkehrssicher ausgestattet sein muss (§ 2 IIIa S. 2 StVO, vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 23.04.2007, 14 U 34/07), denn die Frage der grundsätzlichen Ausstattung betrifft nicht die Frage, wer diese Ausstattung zu zahlen hat: Mit anderen Worten kann zwar der Kunde einen Mietwagen mit Winterreifen verlangen, dafür kann das Unternehmen dem Kunden die Mehrkosten in Rechnung stellen; Ob diese Kosten im Grundmietpreis enthalten oder gesondert ausgewiesen sind, ist Sache der vereinbarten Abrechnung.
- AG Köln, 27.03.2014 - 271 C 205/13 Winterreifen gehören bei einem in den Wintermonaten gemieteten Fahrzeug zur ordnungsgemäßen, vertraglich geschuldeten (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 23.04.2007, 14 U 34/07, zitiert nach juris, sowie OLG Köln, Urteil vom 14.06.2011, 15 U 9/11) und vorgeschriebenen Grundausstattung eines verkehrssicheren Fahrzeugs (vgl. § 2 Abs. 3 a StVO), die der Mieter ohne Weiteres erwarten darf.
- AG Köln, 18.07.2012 - 266 C 104/12 Winterreifen gehören bei einem im Winter gemieteten Fahrzeug zur ordnungsgemäßen, vertraglich geschuldeten (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 23.04.2007, 14 U 34/07) und vorgeschriebenen Grundausstattung eines verkehrssicheren Fahrzeugs (vgl. § 2 Abs. 3a StVO), die der Mieter ohne Weiteres erwarten darf.
- AG Köln, 16.03.2010 - 264 C 352/09 Hingegen kann die Klägerin nicht die Kosten für die Bereitstellung der Schnee+Matschreifen ersetzt verlangen. Diese gehören bei einem in den Wintermonaten gemieteten Fahrzeug zur ordnungsgemäßen, vertraglich geschuldeten (vgl. OLG Hamburg, 23.4.2007 - 14 U 34/07. juris) und gesetzlich vorgeschriebenen Grundausstattung eines verkehrssicheren Fahrzeugs (vgl. § 2 Abs. 3 a StVO), die der Mieter ohne Weiteres erwarten darf; es ist daher nach Auffassung des Gerichts nicht gerechtfertigt hierfür gesonderte Kosten in Rechnung zu stellen (vgl. LG Essen, 13.1.2009 - 15 S 265/08, LG Bielefeld, Urteil vom 9.10 2009 - 21 S 27/09, zit. nach juris).
- AG Frankfurt/Main, 01.03.2012 - 30 C 2012/11
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Rechtsprechung
| LG Chemnitz, 05.01.2007 - 6 S 605/05 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Chemnitz, 29.11.2005 - 12 C 2230/03
- AG Chemnitz, 29.11.2005 - 12 C 2230/05
- LG Chemnitz, 05.01.2007 - 6 S 605/05
Papierfundstellen
- NZV 2008, 96 (Ls.)
- DAR 2007, 336
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (4)
- BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"
Auszug aus LG Chemnitz, 05.01.2007 - 6 S 605/05
b) Die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung des Aufschlages wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Geschädigte (BGH vom 14.02.2006, Az.: VI ZR 126/05).Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen höheren Tarif - unter Umständen auch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif - rechtfertigen (BGH a.a.O., Az.: VI ZR 126/05).
Kriterien für die Zugänglichkeit sind (BGH a.a.O., Az.: VI ZR 126/05):.
So ist bereits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (a.a.O., VI ZR 126/05) er nicht bereits deshalb von der Erkundigungspflicht entbunden, weil ihm durch das Mietwagenunternehmen ein maßgeschneiderter Tarif angeboten wurde.
- BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05
Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus LG Chemnitz, 05.01.2007 - 6 S 605/05
Vergleiche zuletzt BGH vom 09.05.2006, Az.: VI ZR 117/05 m.w.N.Unfallbedingte Mehrleistungen des Mietwagenunternehmens sind in diesem Fall offenbar lediglich bei konkretem Anfall berücksichtigungsfähig (BGH, a.a.O., Az.: VI ZR 117/05).
e) Anhand dieser Feststellungen ist nach Auffassung der Kammer der Zuschlag generell mit 20 % zu bemessen, sofern nicht nach der zuletzt ergangenen Entscheidung des BGH vom 09.05.2006, Az.: VI ZR 117/05, bei Verwendung einer Einheitsliste Vergleichsmaßstab grundsätzlich der Normaltarif ist und Aufschläge nur dann vorzunehmen sind, wenn Aufschläge im konkreten Fall in Anspruch genommene Leistungen betreffen (im entschiedenen Fall die Vorfinanzierungskosten).
- BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03
Merkantile Wertminderung
Auszug aus LG Chemnitz, 05.01.2007 - 6 S 605/05
Bei der Schadensabrechnung insoweit hat der BGH mehrfach auf die Möglichkeit der Schätzung nach § 287 ZPO (hierbei sei der Tatrichter "besonders freigestellt - ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen verwiesen (vgl. die Urteile vom 19.04.2005, Az.: VI ZR 37/04 bzw. 23.11.2004, Az.: VI ZR 357/03). - BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04
Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs
Auszug aus LG Chemnitz, 05.01.2007 - 6 S 605/05
Bei der Schadensabrechnung insoweit hat der BGH mehrfach auf die Möglichkeit der Schätzung nach § 287 ZPO (hierbei sei der Tatrichter "besonders freigestellt - ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen verwiesen (vgl. die Urteile vom 19.04.2005, Az.: VI ZR 37/04 bzw. 23.11.2004, Az.: VI ZR 357/03).
- AG Krefeld, 09.05.2008 - 7 C 438/07
Ersatz von Mietwagenkosten des Geschädigten durch den Schädiger bzw. …
Hält sich aber wie hier der der Klägerin berechnete Tarif bereits im Rahmen des örtlichen Normaltarifs für Selbstzahler, kommt es auf die zwischen den Parteien weiterhin streitige Frage, ob der Klägerin ein noch günstigerer Tarif nach ihren individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zugänglich war, nicht mehr an (s. auch LG Chemnitz, Urt. vom 05.01.2007, 6 S 605/05, zit. nach juris).Es mag sein, dass sich zwischen dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 und demjenigen von 2006 eine Preissteigerung ergibt, die so erheblich ist, dass dies darauf hindeuten könnte, dass dafür nicht allein Marktgegebenheiten verantwortlich sind (so LG Dortmund…, Urt. vom 14.06.2007, 4 S 129/06, NZV 2008, 93, zit. nach juris; LG Chemnitz, Urt. vom 05.01.2007, 6 S 605/05, NZV 2008, 96, zit. nach juris).
- LG Bonn, 25.04.2007 - 5 S 197/06
Mietwagen - Schwacke Mietwagenliste 2006
Rn. 16 Die vom Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.03.2007 unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 05.01.2007 - 6 S 605/05 - gegen die Anwendbarkeit des Schwacke-Automietpreis-Spiegels 2006 erhobenen Bedenken teilt die Kammer nicht. - LG Nürnberg-Fürth, 08.05.2007 - 8 O 861/07
Weitere Urteile - 130 Prozent und sechs Monate Behaltefrist
Nachdem gegen die neue Liste vermehrt Einwendungen vorgebracht worden sind, sie sei zu hoch (z.B. Richter, VersR:2007, 620; LG Chemnitz, Urt.v. 5.1.2007, 6 S 605/05) oder zu tief (so regelmäßig in den hiesigen Schriftsätzen der anmietenden Parteien) angesetzt, hat sich das erkennende Gericht als Einzelrichter (…Urt. v. 17.4.2007, 8 O 10615/06) und in der Kammer(Urt.v. 25.4.2007, 8 S 1686/07) zur Anwendbarkeit der neuen Schwacke-Liste ausdrücklich geäußert und diese bejaht.
- LG Hamburg, 31.10.2008 - 331 O 19/08
Schadenersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls: Erstattung von Mietwagenkosten
In einem solchen Fall sind unfallbedingte Mehrleistungen des Mietwagenunternehmens nur berücksichtigungsfähig, wenn jene konkret angefallen sind (…vgl. BGH vom 09.05.2006, Az. VI ZR 117/05, Juris Rn. 8; Landgericht Chemnitz vom 05.01.2007, Az. 6 S 605/05, Juris Rn. 15 und 38). - LG Bonn, 24.05.2007 - 5 S 197/06
Pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif bei der Vermietung von …
Die vom Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.03.2007 unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 05.01.2007 - 6 S 605/05 - gegen die Anwendbarkeit des Schwacke-Automietpreis-Spiegels 2006 erhobenen Bedenken teilt die Kammer nicht. - AG Oldenburg/Holstein, 27.03.2008 - 23 (22) C 99/08
Verkehrsunfall: Mietwagenkosten - "erforderlicher" Erstattungsbetrag
Soweit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum zum Teil die Auffassung vertreten wird, dass die Schwacke-Liste 2006 keine geeignete Schätzgrundlage darstelle (so LG Erfurt, Urt. v. 23.8.2007 - 1 S 102/07; LG Chemnitz Urt. v. 5.1.2007 - 6 S 605/05, DAR 2007, 336, 338; LG Dortmund, ZfS 2007, 565 ff. [aber Aufschlag von 2 % jährlich auf den Normaltarif nach Schwacke 2003]; Reitenspiess , DAR 2007, 345, 347; Richter , VersR 2007, 620, 621 ff.; Heß/Buller , NJW-Spezial 2007, 255 f.; Buller , NJW-Spezial 2008, 169; and. - LG Flensburg, 16.09.2008 - 1 S 90/07 Die dort angegebenen Preise seien verzerrt, weil die nach 2003 erstellten Mietpreisspiegel durch Wunschangaben der befragten Firmen in ihrer Preisbildung nicht mehr nur rein marktwirtschaftliche Aspekte wiederspiegelten (unter Hinweis auf LG Chemnitz, DAR 2007, 336 ff. und Richter, VersR 2007, 620 ff.).
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