Rechtsprechung
| BFH, 23.09.1966 - VI 147/65 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit der Annahme des Vorliegens eines Spekulationsgeschäfts nach Einkommenssteuerrecht allein durch Vorhandensein eines bindenden Angebots
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 87, 140
- NJW 1967, 696
- DB 1965, 1309
- DB 1967, 188
- BStBl III 1967, 73
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (1)
- BFH, 23.04.1965 - VI 189/64
Auszug aus BFH, 23.09.1966 - VI 147/65
In dem Urteil VI 189/64 vom 23. April 1965 (Der Betrieb 1965 S. 1309) hat der Senat - damals zugunsten des Stpfl. - einen Kauf bejaht, obwohl der Kaufvertrag juristisch noch nicht geschlossen war, sondern nur ein Vorvertrag vorlag, der aber dem Stpfl. wirtschaftlich die Stellung eines Käufers gab.
- BFH, 10.02.2015 - IX R 23/13
Privates Veräußerungsgeschäft - Verkauf unter aufschiebender Bedingung innerhalb …
Dies geschah indes in Fällen, in denen mit dem Angebot der Verkauf durch den Übergang von Besitz, Gefahr sowie Nutzungen und Lasten wirtschaftlich bereits vollzogen war (vgl. BFH-Urteile vom 23. September 1966 VI 147/65, BFHE 87, 140, BStBl III 1967, 73; vom 7. August 1970 VI R 166/67, BFHE 100, 93, BStBl II 1970, 806; vom 19. Oktober 1971 VIII R 84/71, BFHE 104, 513, BStBl II 1972, 452). - BFH, 07.08.1970 - VI R 166/67
Bindendes Angebot - Veräußerung
In den Fällen der Urteile des BFH VI 147/65 vom 23. September 1966 (BFH 87, 140, BStBl III 1967, 73) und VI 189/64 vom 23. April 1965 (DB 1965, 1309) sei an der Annahme durch den Käufer nicht zu zweifeln gewesen.Zutreffend ist das FG für die Beurteilung der Frage, ob die nach § 23 Abs. 1 Nr. 1a EStG maßgebende Frist von zwei Jahren zwischen Anschaffung und Veräußerung überschritten ist, vom Zeitpunkt des Abschlusses der schuldrechtlichen Verträge ausgegangen (vgl. zuletzt das Urteil des BFH VI 147/65 vom 23. September 1966, a. a. O.).
Dies ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn bereits durch das Angebot rechtlich und tatsächlich eine Situation geschaffen wird, wie sie auch aufgrund eines Verkaufsvertrages gegeben ist (vgl. die Urteile VI 189/64 vom 23. April 1965, a. a. O., und VI 147/65 vom 23. September 1966, a. a. O.).
- BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02
Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist
Auch ein rechtlich bindendes Verkaufsangebot kann eine Veräußerung i.S. des § 23 EStG sein, wenn mit dem Angebot der Verkauf durch den Übergang von Besitz, Gefahr sowie Nutzungen und Lasten wirtschaftlich bereits vollzogen war (vgl. BFH-Urteile vom 23. September 1966 VI 147/65, BFHE 87, 140, BStBl III 1967, 73; vom 7. August 1970 VI R 166/67, BFHE 100, 93, 97, BStBl II 1970, 806; vom 19. Oktober 1971 VIII R 84/71, BFHE 104, 513, BStBl II 1972, 452).
- BFH, 02.10.2001 - IX R 45/99
Spekulationsgeschäft bei vollmachtloser Vertretung
Dies geschah indes in Fällen, in denen mit dem Angebot der Verkauf durch den Übergang von Besitz, Gefahr sowie Nutzungen und Lasten wirtschaftlich bereits vollzogen war (vgl. BFH-Urteile vom 23. September 1966 VI 147/65, BFHE 87, 140, BStBl III 1967, 73; vom 7. August 1970 VI R 166/67, BFHE 100, 93, 97, BStBl II 1970, 806; in BFHE 104, 513, BStBl II 1972, 452). - BFH, 23.01.1992 - IV R 95/90
Veräußerung durch Abgabe eines Verkaufsangebot gegen zinslose Darlehensgewährung …
Auch mit der Ermächtigung des Notars hatte der Kläger alles getan, damit die spätere Annahme des unwiderruflichen Kaufangebots durch den Erwerber nur noch als juristische Formalität ohne wirtschaftliche Eigenbedeutung erfolgen konnte (BFH-Urteil vom 23. September 1966 VI 147/65, BFHE 87, 140, BStBl III 1967, 73). - FG Köln, 26.10.2005 - 7 K 3331/02
Privates Veräußerungsgeschäft bei Vorvertrag
Ein nur den Steuerpflichtigen selbst bindendes Angebot zum Verkauf eines Wirtschaftsgutes ist als Veräußerung dagegen lediglich dann als Veräußerung zu behandeln, wenn weitere Umstände hinzutreten, die für einen wirtschaftlichen Vollzug sprechen, (vgl. etwa BFH, Urteile vom 23. September 1966 VI 147/65, BStBl III 1967, 73; vom 15. Januar 1974 VIII R 63/68, BStBl II 1974, 606, vom 23. Januar 1992 IV R 95/90, BStBl II 1992, 553, Beschluss vom 19. Juli 2000 IX B 46/00, n.v., bei Juris).bereits damals die tatsächliche Herrschaft über die GmbH-Anteile in der Weise ausgeübt hätte, dass er den Kläger im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die GmbH-Anteile hätte ausschließlichen können (vgl. etwa BFH, Urteile vom 23. September 1966 VI 147/65, BStBl III 1967, 73; vom 15. Januar 1974 VIII R 63/68, BStBl II 1974, 606, vom 23. Januar 1992 IV R 95/90, BStBl II 1992, 553, Beschluss vom 19. Juli 2000 IX B 46/00, n.v., bei Juris).
- BFH, 05.03.1981 - IV R 150/76
Zur rückwirkenden Genehmigung eines Gesellschaftsvertrags zwischen nahen …
Im Urteil vom 23. September 1966 VI 147/65 (BFHE 87, 140, BStBl III 1967, 73) hat der VI. Senat des BFH den Standpunkt vertreten, als Veräußerung i. S. des § 23 Abs. 1 EStG könne auch die Abgabe eines bindenden Angebots angesehen werden, wenn der Verkäufer über die Abgabe des Angebots hinaus alles getan habe, was er als Verkäufer zu tun hatte und dadurch das Angebot dem Betreffenden, demgegenüber es abgegeben wurde, wirtschaftlich die Stellung gab, als ob die Veräußerung bzw. die Eigentumsübertragung schon vollzogen worden wäre. - FG Düsseldorf, 19.12.2001 - 9 K 7766/00
Spekulationsgeschäft; Entnahme; Anschaffung; Rückwirkung; StEntlG 1999/2000/2002; …
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kommt es zur Beurteilung der Frage, ob im Rahmen der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften die maßgebliche Frist überschritten ist, grundsätzlich auf den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages an (vgl. nur BFH Urteile vom 22. November 1963, VI 120/62, HFR 1964, 157, vom 23. September 1966, VI 147/65, BFHE 87, 140, BStBl III 1967, 73 und vom 15. Dezember 1993, X R 49/91, BFHE 173, 144, BStBl II 1994, 687 m.w.N.). - BFH, 27.10.1967 - VI R 127/66
Begriff der Anschaffung - Begriff des Erwerbs - Kaufvertrag - …
Wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. z. B. die Urteile VI 189/64 vom 23. April 1965, Der Betrieb 1965 S. 1309, und VI 147/65 vom 23. September 1966, BFH 87, 140, BStBl III 1967, 73), kann, auch wenn noch kein bürgerlich-rechtlich gültiger Kauf- oder Verkaufvertrag geschlossen ist, doch ein Erwerb oder eine Veräußerung im Sinne von § 23 Abs. 1 EStG angenommen werden, wenn wie z. B. bei einem bindenden Kauf- oder Verkaufangebot wirtschaftlich eine Situation geschaffen worden ist, die das vorausnimmt, was nachher durch einen bürgerlich-rechtlich wirksamen Vertrag bestätigt wird. - FG Düsseldorf, 28.02.2001 - 9 V 7770/00
Spekulationsfrist; Grundstücksveräußerung; Überleitungsvorschrift nach StEntlG …
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kommt es zur Beurteilung der Frage, ob im Rahmen der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften die maßgebliche Frist überschritten ist, auf den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages an (vgl. nur BFH Urteile vom 22. November 1963, VI 120/62, HFR 1964, 157, vom 23. September 1966, VI 147/65, BFHE 87, 140, BStBl III 1967, 73 und vom 15. Dezember 1993, X R 49/91, BFHE 173, 144 , BStBl II 1994, 687 m.w.N.). - BGH, 19.12.1969 - V ZR 139/67
Bewertung eines Rechtsgeschäfts als Umgehungegeschäft nach dem …
- BFH, 09.07.1968 - II B 9/68
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids bei Weiterveräußerung …
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Rechtsprechung
| BFH, 23.04.1965 - VI 189/64 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DB 1965, 1309
Wird zitiert von ... (5)
- BFH, 23.09.1966 - VI 147/65
Rechtmäßigkeit der Annahme des Vorliegens eines Spekulationsgeschäfts nach …
In dem Urteil VI 189/64 vom 23. April 1965 (Der Betrieb 1965 S. 1309) hat der Senat - damals zugunsten des Stpfl. - einen Kauf bejaht, obwohl der Kaufvertrag juristisch noch nicht geschlossen war, sondern nur ein Vorvertrag vorlag, der aber dem Stpfl. wirtschaftlich die Stellung eines Käufers gab. - FG Köln, 26.10.2005 - 7 K 3331/02
Privates Veräußerungsgeschäft bei Vorvertrag
Auf dieser Basis hat der BFH in einem Fall eine Veräußerung noch innerhalb der Spekulationsfrist bejaht und in einem anderen Fall durch Annahme einer früheren Anschaffung ein Spekulationsgeschäft verneint, wenn der Steuerpflichtige mit dem anderen Teil vor dem eigentlichen Übertragungsgeschäft einen rechtlich bindenden Vorvertrag über das Wirtschaftsgut geschlossen hat, aus dem für beide Beteiligte ein Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrages mit entsprechenden Verpflichtungen - Verschaffung des Rechts sowie Kaufpreiszahlung - entsteht, der nicht mehr durch die einseitige Erklärung eines Beteiligten verhindert werden kann (BFH, Urteil vom 13. Dezember 1983 VIII R 16/83, BStBl II 1984, 311 und bereits vorher im Urteil vom 23. April 1965 VI 147/65, DB 1965, 1309, StRK EStG § 23 R. 24). - BFH, 27.10.1967 - VI R 127/66
Begriff der Anschaffung - Begriff des Erwerbs - Kaufvertrag - …
Wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. z. B. die Urteile VI 189/64 vom 23. April 1965, Der Betrieb 1965 S. 1309, und VI 147/65 vom 23. September 1966, BFH 87, 140, BStBl III 1967, 73), kann, auch wenn noch kein bürgerlich-rechtlich gültiger Kauf- oder Verkaufvertrag geschlossen ist, doch ein Erwerb oder eine Veräußerung im Sinne von § 23 Abs. 1 EStG angenommen werden, wenn wie z. B. bei einem bindenden Kauf- oder Verkaufangebot wirtschaftlich eine Situation geschaffen worden ist, die das vorausnimmt, was nachher durch einen bürgerlich-rechtlich wirksamen Vertrag bestätigt wird. - BFH, 05.10.1966 - VI 309/64
Besteuerung des Veräußerungsgewinns eines Grundstücks wegen Unterschreitung der …
Nach dem Urteil des Senats VI 189/64 vom 23. April 1965 (Der Betrieb 1965 S. 1309) kann darum, z. B. unter besonderen Umständen, bereits ein Vorvertrag als Anschaffungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG angesehen werden. - BFH, 09.07.1968 - II B 9/68
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids bei Weiterveräußerung …
Ertragsteuerrechtliche Erwägungen wirtschaftlicher Art, wie sie der VI. Senat des BFH seinen vom Bf. zitierten Urteilen VI 189/64 vom 23. April 1965 (der Betrieb 1965 S. 1309) und VI 147/65 vom 23. September 1966 (BFH 87, 140, BStBl III 1967, 73) zugrunde gelegt hat, können für die Grunderwerbsteuer nicht ohne weiteres übernommen werden.
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