Rechtsprechung
| BAG, 30.08.1983 - 1 AZR 121/81 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Techniker Krankenkasse
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BGB § 611; GG Art.9
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung
Verfahrensgang
- ArbG Reutlingen, 18.04.1980 - 2 Ca 99/80
- BAG, 30.08.1983 - 1 AZR 121/81
Papierfundstellen
- BB 1984, 212
- DB 1982, 462
- DB 1984, 462
Wird zitiert von ... (8)
- BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 460/04
Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben
Ohne Werbung um neue Mitglieder besteht die Gefahr, dass der Mitgliederbestand einer Gewerkschaft im Laufe der Zeit in einem Umfang zurückgeht, dass sie ihrer Aufgabe, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und fördern, nicht mehr sachgemäß nachkommen kann (BAG 30. August 1983 - 1 AZR 121/81 - AP GG Art. 9 Nr. 38, zu III 1 der Gründe).Dort werden die Fragen, Aufgaben und Probleme deutlich, auf die sich das Tätigwerden einer Gewerkschaft bezieht und an welche die Werbung um neue Mitglieder anknüpfen kann (BAG 30. August 1983 - 1 AZR 121/81 - aaO).
- BAG, 13.11.1991 - 5 AZR 74/91
Abmahnung - Gewerkschaftswerbung - Betriebsratsmitglied
Demgegenüber verweist die Revision auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. August 1983 (- 1 AZR 121/81 - AP Nr. 38 zu Art. 9 GG), wonach Plakatwerbung einer Gewerkschaft im Betrieb zulässig sei. - BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 461/04
Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben
Ohne Werbung um neue Mitglieder besteht die Gefahr, dass der Mitgliederbestand einer Gewerkschaft im Laufe der Zeit in einem Umfang zurückgeht, dass sie ihrer Aufgabe, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und fördern, nicht mehr sachgemäß nachkommen kann (BAG 30. August 1983 - 1 AZR 121/81 - AP GG Art. 9 Nr. 38, zu III 1 der Gründe).Dort werden die Fragen, Aufgaben und Probleme deutlich, auf die sich das Tätigwerden einer Gewerkschaft bezieht und an welche die Werbung um neue Mitglieder anknüpfen kann (BAG 30. August 1983 - 1 AZR 121/81 - aaO).
- BAG, 23.09.1986 - 1 AZR 597/85
Gewerkschaftliche Werbung im Betrieb
Zu der der Koalition verfassungsrechtlich gewährleisteten Betätigung gehört auch die Werbung neuer Mitglieder, die ohne entsprechende Information und Selbstdarstellung seitens der Gewerkschaft nur schwer verwirklicht werden kann (vgl. BVerfG Entscheidungen vom 30. November 1965, BVerfGE 19, 303, 312 = AP Nr. 7 zu Art. 9 GG; vom 26. Mai 1970, BVerfGE 28, 295, 304 = AP Nr. 16 zu Art. 9 GG; Entscheidungen des Senats vom 14. Februar 1967, BAGE 19, 217, 222 = AP Nr. 10 zu Art. 9 GG, vom 14. Februar 1978, BAGE 30, 122, 126 f. [BAG 14.02.1978 - 1 AZR 280/77] = AP Nr. 26 zu Art. 9 GG, vom 26. Januar 1982, BAGE 41, 1 [BAG 26.01.1982 - 1 AZR 610/80] = AP Nr. 35 zu Art. 9 GG und vom 30. August 1983 - 1 AZR 121/81 - AP Nr. 38 zu Art. 9 GG). - LAG Düsseldorf, 11.01.2011 - 17 TaBV 160/09
Unbegründeter Anspruch einer Arbeitnehmervereinigung auf Errichtung eines …
Ohne Mitgliederwerbung um neue Mitglieder besteht die Gefahr, dass der Mitgliederbestand einer Gewerkschaft im Laufe der Zeit in einem Umfang zurückgeht, dass ihre Aufgabe, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern, nicht mehr sachgemäß nachkommen kann (BAG Urteil v. 30.08.1983 - 1 AZR 121/81 - AP GG Art. 9 Nr. 38). - ArbG Hamburg, 31.03.2022 - 4 Ca 248/21
Kein Anspruch einer Arbeitnehmervereinigung auf arbeitgeberseitige …
Rn. 26 Die Beklagte muss zwar grundsätzlich dulden, dass die Klägerin auch in ihren Betriebsstätten die von der Klägerin zum Zweck der Mitglieder- und Beschäftigteninformation erstellten, beschäftigtenbezogenen und X-bezogenen Informationen veröffentlicht, insbesondere die Anbringung entsprechenden Schriftguts an den Bekanntmachungstafeln im Betrieb (vgl. BAG 30.08.1983 - 1 AZR 121/81; 14.02.1978 - 1 AZR 280/77). - OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 3 W 20/07
Zulässigkeit des Rechtswegs: Vereinigungsfreiheit und Betätigungsrechtes einer …
Um eine Frage der Vereinigungsfreiheit oder des Betätigungsrechtes einer Koalition i.S. dieser Bestimmung handelt es sich u.a., wenn streitig ist, ob sich eine Koalition in bestimmter, von ihr in Anspruch genommener Weise als Koalition betätigen darf, insbesondere betrifft der Streit das Betätigungsrecht, wenn er - wie vorliegend - darum geführt wird, wie die Befugnisse der Gewerkschaften zur Werbung und Betreuung von Mitgliedern im Betrieb gegenüber den Rechten des Unternehmers aus seinem Eigentum und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb abzugrenzen sind (vgl. BAGE 30, 122 = NJW 1999, 1844 = AP GG Art. 9 Nr. 26; BAG AP GG Art. 9 Nr. 29; BAG NJW 1982 = AP GG Art. 9 Nr. 35; BAG DB 1984, 462 = AP GG Art. 9 Nr. 38;… Matthes in Germelmann/ Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, § 2 Rn. 45 m.w.N.). - ArbG Heilbronn, 26.03.2009 - 7 Ca 28/09
Zugangsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zu kirchlichen …
Soweit die Klägerin ein gewerkschaftliches Zutrittsrecht geltend macht, handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen tariffähigen Parteien und dort um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrecht der Vereinigungen (vgl. BAG, Urteil vom 30.08.1993 - 1 AZR 121/81, AP Nr. 38 zu Artikel 9 GG).
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