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| BayObLG, 06.11.1985 - BReg. 3 Z 15/85 |
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
GmbHG § 11; KostO § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 3
Haftung der Gründungsgesellschafter für die Auflassungsvormerkung einer GmbH-Vorgesellschaft
Papierfundstellen
- ZIP 1985, 1487
- DNotZ 1986, 177
- BB 1986, 549
- DB 1986, 106
- Rpfleger 1986, 96
- BayObLGZ 1985, 368
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (8)
- BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80
Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei …
Auszug aus BayObLG, 06.11.1985 - BReg. 3 Z 15/85
Ist eine GmbH gegründet worden, so entsteht mit dem Abschluß des notariellen Gesellschaftsvertrages eine bereits weitgehend dem GmbH-Recht unterstehende Vorgesellschaft, die als Träger von Rechten und Pflichten nach außen hin im Rechtsverkehr auftreten kann ( BGHZ 80, 129 /132 = NJW 1981, 1373 [= MittBayNot 1981, 192 = DNotZ 1981, 582]; BGH WPM 1984, 929 [= DNotZ 1984, 585 ]).Hier hat der Notar namens des Geschäftsführers der in Gründung befindlichen GmbH den Eintragungsantrag gestellt; der Geschäftsführer einer Vor-GmbH ist das zu ihrer Vertretung zuständige Organ ( BGHZ 80, 129 /132 [= MittBayNot 1981, 192 = DNotZ 1981, 582 ];… Rowedder/Fuhrmann/ Koppensteiner/Lanfermann/Rasner/Ritter/Zimmermann GmbHG - nachfolgend Rowedder - § 11 Rdnr. 82).
Wird aber der Geschäftsbetrieb in der bisherigen Weise fortgeführt, so haften die Gesellschafter auch für Altschulden unbeschränkt; sie können sich dann nicht darauf berufen, sie hätten ihre Haftung auf das Stammkapital beschränkt; das gilt unabhängig davon, ob sie ein Grundhandelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB betreiben oder nicht (vgl. BGHZ 80, 129 /142;… Baumbach/Hueck § 11 GmbHG Rdnr. 29).
- BGH, 20.06.1983 - II ZR 200/82
Zur Haftung der Mitglieder einer GmbH-Vorgründungsgesellschaft
Auszug aus BayObLG, 06.11.1985 - BReg. 3 Z 15/85
Die Gesellschafter einer Vor-GmbH haften als Folge ihrer gemeinsamen Verpflichtung zwar persönlich den Gesellschaftsgläubigern gegenüber, aber nur bis zur Höhe ihrer offenen Einlageschuld ( BGHZ 80, 182 f. [= DNotZ 1981, 506 ]; BGH WPM 1980, 955/956; BGH NJW 1983, 2822; BGH WPM 1985, 658/660;… Baumbach/Hueck GmbHG 14. Aufl. § 11 Rdnr. 22).Für die Haftungsbeschränkung ist weiter erforderlich, daß der Gläubiger erkennen kann, er habe es mit einer GmbH in Gründung zu tun; diese Kenntnis wird ihm vermittelt, wenn der Schuldner irgendwie zum Ausdruck bringt, er sei eine GmbH in Gründung ( BGHZ 72, 45 /49 f. [= MittBayNot 1978, 165]; BGH NJW 1983, 2822 ; BGH WPM 1985, 658/660).
- BGH, 15.06.1978 - II ZR 205/76
Haftung einer Vorgesellschaft
Auszug aus BayObLG, 06.11.1985 - BReg. 3 Z 15/85
(1) Die Gesellschafter, die eine GmbH gründen, wollen grundsätzlich kein größeres Risiko als das des möglichen Verlustes der übernommenen Einlage eingehen; im Rechtsverkehr kommt dies dadurch zum Ausdruck, daß der Geschäftsführer im Gründungsstadium keine Vertretungsmacht besitzt, die Gesellschafter über die versprochene Einlage hinaus zu verpflichten ( BGHZ 72, 45 /50 [= MittBayNot 1978, 165]; 86, 122/125).Für die Haftungsbeschränkung ist weiter erforderlich, daß der Gläubiger erkennen kann, er habe es mit einer GmbH in Gründung zu tun; diese Kenntnis wird ihm vermittelt, wenn der Schuldner irgendwie zum Ausdruck bringt, er sei eine GmbH in Gründung ( BGHZ 72, 45 /49 f. [= MittBayNot 1978, 165]; BGH NJW 1983, 2822 ; BGH WPM 1985, 658/660).
- BGH, 07.05.1984 - II ZR 276/83
Haftung der GmbH-Gesellschafter im Vorgründungsstadium; Aufgabe der …
Auszug aus BayObLG, 06.11.1985 - BReg. 3 Z 15/85
Ist eine GmbH gegründet worden, so entsteht mit dem Abschluß des notariellen Gesellschaftsvertrages eine bereits weitgehend dem GmbH-Recht unterstehende Vorgesellschaft, die als Träger von Rechten und Pflichten nach außen hin im Rechtsverkehr auftreten kann ( BGHZ 80, 129 /132 = NJW 1981, 1373 [= MittBayNot 1981, 192 = DNotZ 1981, 582]; BGH WPM 1984, 929 [= DNotZ 1984, 585 ]). - BGH, 16.03.1981 - II ZR 59/80
Erlöschen der Handelndenhaftung
Auszug aus BayObLG, 06.11.1985 - BReg. 3 Z 15/85
Die Gesellschafter einer Vor-GmbH haften als Folge ihrer gemeinsamen Verpflichtung zwar persönlich den Gesellschaftsgläubigern gegenüber, aber nur bis zur Höhe ihrer offenen Einlageschuld ( BGHZ 80, 182 f. [= DNotZ 1981, 506 ]; BGH WPM 1980, 955/956; BGH NJW 1983, 2822; BGH WPM 1985, 658/660;… Baumbach/Hueck GmbHG 14. Aufl. § 11 Rdnr. 22). - BGH, 13.12.1982 - II ZR 282/81
Nachschußpflicht und Aufwendungsersatz bei Vor-GmbH
Auszug aus BayObLG, 06.11.1985 - BReg. 3 Z 15/85
(1) Die Gesellschafter, die eine GmbH gründen, wollen grundsätzlich kein größeres Risiko als das des möglichen Verlustes der übernommenen Einlage eingehen; im Rechtsverkehr kommt dies dadurch zum Ausdruck, daß der Geschäftsführer im Gründungsstadium keine Vertretungsmacht besitzt, die Gesellschafter über die versprochene Einlage hinaus zu verpflichten ( BGHZ 72, 45 /50 [= MittBayNot 1978, 165]; 86, 122/125). - OLG Hamm, 09.03.1981 - 15 W 41/81
Auflassungsvormerkung für GmbH im Gründungsstadium
Auszug aus BayObLG, 06.11.1985 - BReg. 3 Z 15/85
Die Vorgesellschaft ist insbesondere grundbuchfähig (BGHZ 45, 339/348; BayObLGZ 1979, 172 ; OLG Hamm OLGZ 1981, 410 [_ MittBayNot 1981, 124 ]). - BayObLG, 22.05.1979 - BReg. 2 Z 8/79
Möglichkeit zugunsten einer werdenden, bereits gegründeten aber noch nicht im …
Auszug aus BayObLG, 06.11.1985 - BReg. 3 Z 15/85
Die Vorgesellschaft ist insbesondere grundbuchfähig (BGHZ 45, 339/348; BayObLGZ 1979, 172 ; OLG Hamm OLGZ 1981, 410 [_ MittBayNot 1981, 124 ]).
- BAG, 27.05.1997 - 9 AZR 483/96
Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH
Diese Haftung betrifft sowohl die Altschulden aus der Zeit vor der Umwandlung als auch die Neuschulden für die Zeit danach (BGHZ 80, 129, 142, 143; ebenso BayObLG Beschluß vom 6. November 1985 - BReg. 3 Z 15/85 - DB 1986, 106, 107). - BayObLG, 29.01.1991 - BReg. 3 Z 137/90
Vorstand; Mehrgliedrig; Mitglieder; Vertretungsberechtigung; Verein; Eintragung; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 27.05.1997 - 9 AZR 482/96
Haftung des Gründungsgesellschafters einer nicht in das Handelsregister …
Diese Haftung betrifft so wohl die Altschulden aus der Zeit vor der Umwandlung als auch die Neuschulden für die Zeit danach (BGHZ 80, 129, 142, 143 ebenso; BayObLG Beschluß vom 6. November 1985 - BReg. 3 Z 15/85 - DB 1986, 106, 107).
- LAG Hessen, 01.07.1991 - 16 Sa 1504/90
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ; Zahlung von Beiträgen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Berlin, 03.06.1996 - 9 Sa 25/96
Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH
Die Gesellschafter, die eine GmbH gründen, wollen grundsätzlich kein größeres Risiko als das des möglichen Verlustes der übernommenen Einlage eingehen, was im Rechtsverkehr auch dadurch zum Ausdruck kommt, daß der Geschäftsführer im Gründungsstadium keine Vertretungsmacht besitzt, die Gesellschafter über die versprochene Einlage hinaus zu verpflichten (siehe auch Bayrisches ObLG vom 06.11.1985, BB 1986, 549). - LAG Berlin, 22.02.1993 - 9 Sa 105/92
Arbeitsgerichtsverfahren: Bindungswirkung einer gegen eine GmbH i.G. ergangenen …
Die Gesellschafter, die eine GmbH gründen, wollen grundsätzlich kein größeres Risiko als das des möglichen Verlustes der übernommenen Einlage eingehen, was im Rechtsverkehr auch dadurch zum Ausdruck kommt, daß der Geschäftsführer im Gründungsstadium keine Vertretungsmacht besitzt, die Gesellschafter über die versprochene Einlage hinaus zu verpflichten (siehe auch Bayerisches ObLG vom 06.11.1985, BB 1986, 549). - BayObLG, 11.05.1994 - 3Z BR 80/94
Kostenhaftung in Grundbuchsachen
Danach muss die Kostenhaftung einer juristischen oder natürlichen Person bestehen; der weitere Kostenschuldner muss nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verpflichtet sein, für die in der Person des anderen Kostenschuldners bestehende Kostenschuld der Staatskasse gegenüber einzustehen (BayObLGZ 1985, 368/370;… Korintenberg § 3 Rn. 27).
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