Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 22.01.2009 - WpÜG 1/08, WpÜG 3/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 342b Abs 2 HGB, § 37n WpHG, § 37o Abs 2 WpHG, § 37q Abs 1 WpHG, § 37q Abs 2 WpHG
Enforcement-Verfahren: Fehlerfeststellung nur bei wesentlichen Rechnungslegungsfehlern und Fehlerveröffentlichungspflicht für die Gesamtheit der Einzelverstöße sowie Absehen von der Fehlerveröffentlichung bei negativem Einfluss auf den Aktienkurs - Judicialis
HGB § 342 b II; ; WpHG § 37 n; ; WpHG § 37 o II; ; WpHG § 37 q I; ; WpHG § 37 q II; ; WpHG § 37 u; ; WpÜG § 51; ; WpÜG § 56
- Betriebs-Berater
Voraussetzungen für die Fehlerfeststellung durch die BaFin im Enforcement-Verfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bekanntmachung festgestellter Fehler der Rechnungslegung börsennotierter Unternehmen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Bekanntmachung festgestellter Fehler der Rechnungslegung börsennotierter Unternehmen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Voraussetzungen für ein Enforcement-Verfahren der BaFin
- audit-committee-institute.de
, S. 22 (Kurzinformation)
Zur Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
OLG Frankfurt konkretisiert Voraussetzungen für die Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren nach dem Bilanzkontrollgesetz
Papierfundstellen
- ZIP 2009, 368
- DB 2009, 333
- NZG 2009, 1038 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- OLG Frankfurt, 14.06.2007 - WpÜG 1/07
Enforcementverfahren des Bundesamtes für Finanzdienstleistungsaufsicht: …
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2009 - WpÜG 1/08
Wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 14. Juni 2007 - WpÜG 1/07- DB 2007, 1913 = BB 2007, 2060 = ZIP 2007, 1804 = AG 2007, 675 = NZG 2007, 795) hervorgehoben hat, kann das Enforcement-Verfahren die ihm vom Gesetzgeber beigemessenen Ziele der präventiven Verhinderung unzutreffender Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen und der Information des Kapitalmarktes über festgestellte diesbezügliche Unregelmäßigkeiten nur dann erreichen, wenn die Feststellung einer fehlerhaften Rechnungslegung auf der ersten oder zweiten Stufe des Enforcement-Verfahrens im Regelfall auch die Pflicht zur Fehlerveröffentlichung nach sich zieht.Dies hat im Gesetz zusätzlich dadurch Ausdruck gefunden, dass der Gesetzgeber sich in Abkehr von dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte mit der Regelung der §§ 37 t Abs. 2 und 37 u Abs. 1 Satz 2 WpHG für eine sofortige Vollziehbarkeit sämtlicher Maßnahmen der BaFin im Enforcement-Verfahren entschieden hat, weil nur so der Gesetzeszweck einer zeitnahen, effektiven und beschleunigten Überprüfung der Rechnungslegung börsennotierter Unternehmen erreicht werden kann (vgl. Begründung RegE BilkoG, a.a.O., S. 20/21, näher hierzu bereits Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2007 - WpÜG 1/07- DB 2007, 1913 = BB 2007, 2060 = ZIP 2007, 1804 = AG 2007, 675 = NZG 2007, 795 und vom 29. November 2007 - WpÜG 2/07 = ZIP 2008, 312 = AG 2008, 125 = DB 2008, 629 = Konzern 2008, 178).
- OLG Frankfurt, 29.11.2007 - WpÜG 2/07
Enforcementverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: …
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2009 - WpÜG 1/08
Dies hat im Gesetz zusätzlich dadurch Ausdruck gefunden, dass der Gesetzgeber sich in Abkehr von dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte mit der Regelung der §§ 37 t Abs. 2 und 37 u Abs. 1 Satz 2 WpHG für eine sofortige Vollziehbarkeit sämtlicher Maßnahmen der BaFin im Enforcement-Verfahren entschieden hat, weil nur so der Gesetzeszweck einer zeitnahen, effektiven und beschleunigten Überprüfung der Rechnungslegung börsennotierter Unternehmen erreicht werden kann (…vgl. Begründung RegE BilkoG, a.a.O., S. 20/21, näher hierzu bereits Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2007 - WpÜG 1/07- DB 2007, 1913 = BB 2007, 2060 = ZIP 2007, 1804 = AG 2007, 675 = NZG 2007, 795 und vom 29. November 2007 - WpÜG 2/07 = ZIP 2008, 312 = AG 2008, 125 = DB 2008, 629 = Konzern 2008, 178).
- OLG Frankfurt, 24.11.2009 - WpÜG 11/09
Prognosebericht bei Rechnungslegung auch unter Hinweis auf die Finanz- und …
Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 22. Januar 2009 ( WpÜG 1 und 3/08 = DB 2009, 333, ZIP 2009, 368, AG 2009, 328) entschieden hat, ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem eingangs genannten Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften des Enforcementverfahrens, dass nicht jeder Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder sonstige Rechnungslegungsgrundsätze zu einer Fehlerfeststellung im Sinne des § 37 q Abs. 1 WpHG führt, sondern die Rechnungslegung erst dann fehlerhaft ist, wenn ein oder mehrere Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften allein oder in ihrer Gesamtheit wesentlich sind.Wie der Senat bereits mehrfach hervorgehoben hat (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2007 a.a.O. und vom 22. Januar 2009 - WpÜG 1 und 3/08 =DB 2009, 333 = ZIP 2009, 368 = AG 2009, 328) kann das Enforcementverfahren die ihm vom Gesetzgeber beigemessenen Ziele der präventiven Verhinderung unzutreffender Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen und der Information des Kapitalmarktes über festgestellte diesbezügliche Unregelmäßigkeiten nur dann erreichen, wenn die Feststellung einer fehlerhaften Rechnungslegung auf der ersten oder zweiten Stufe des Enforcementverfahrens wie in § 37 q Abs. 2 Satz 1 WpHG ausdrücklich vorgesehen im Regelfall auch die Pflicht zur Fehlerveröffentlichung nach sich zieht.
- OLG Frankfurt, 31.05.2012 - WpÜG 2/12
Enforcementverfahren: Rechnungslegungsfehler bei unterbliebener Angabe von …
Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 22. Januar 2009 ( WpÜG 1 und 3/08 = DB 2009, 333, ZIP 2009, 368, AG 2009, 328) entschieden hat, ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem vorstehend erläuterten Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften über das Enforcementverfahren, dass nicht jeder Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder sonstige Rechnungslegungsgrundsätze zu einer Fehlerfeststellung im Sinne des § 37 q Abs. 1 WpHG führt, sondern die Rechnungslegung erst dann fehlerhaft ist, wenn ein oder mehrere Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften allein oder in ihrer Gesamtheit wesentlich sind.Dabei entspricht es der bisherigen Rechtsprechung des Senats (…vgl. Beschlüsse vom 14. Juni 2007und 24. November 2009 jeweils a.a.O. und vom 22. Januar 2009 - WpÜG 1 und 8/08 = ZIP 2009, 368 = AG 2009, 328 = DB 2009, 333), dass es sich um eine eng begrenzte Ausnahmevorschrift handelt und hierzu die mit der Bekanntmachung der Fehlerfeststellung regelmäßig verbundenen negativen Wirkungen für die Reputation des Unternehmens, die vom deutschen Gesetzgeber erkannt und bewusst zur Umsetzung der Ziele des Enforcements eingesetzt wurden, gerade nicht ausreichen.
- OLG Frankfurt, 24.11.2009 - WpÜG 12/09
Prognosebericht bei Rechnungslegung auch unter Hinweis auf die Finanz- und …
Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 22. Januar 2009 ( WpÜG 1 und 3/08 = DB 2009, 333, ZIP 2009, 368, AG 2009, 328) entschieden hat, ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem eingangs genannten Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften des Enforcementverfahrens, dass nicht jeder Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder sonstige Rechnungslegungsgrundsätze zu einer Fehlerfeststellung im Sinne des § 37 q Abs. 1 WpHG führt, sondern die Rechnungslegung erst dann fehlerhaft ist, wenn ein oder mehrere Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften allein oder in ihrer Gesamtheit wesentlich sind.Wie der Senat bereits mehrfach hervorgehoben hat (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2007 a.a.O. und vom 22. Januar 2009 - WpÜG 1 und 3/08 =DB 2009, 333 = ZIP 2009, 368 = AG 2009, 328) kann das Enforcementverfahren die ihm vom Gesetzgeber beigemessenen Ziele der präventiven Verhinderung unzutreffender Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen und der Information des Kapitalmarktes über festgestellte diesbezügliche Unregelmäßigkeiten nur dann erreichen, wenn die Feststellung einer fehlerhaften Rechnungslegung auf der ersten oder zweiten Stufe des Enforcementverfahrens wie in § 37 q Abs. 2 Satz 1 WpHG ausdrücklich vorgesehen im Regelfall auch die Pflicht zur Fehlerveröffentlichung nach sich zieht.
- OLG Frankfurt, 31.08.2010 - WpÜG 3/10
Fehlerbekanntmachungsanordnung im Enforcement-Verfahren: Anforderungen an die …
Wie der Senat bereits mehrfach betont hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2007, WpÜG 1/07, DB 2007, 1913 = BB 2007, 2060 = ZIP 2007, 1804 = AG 2007, 675 = NZG 2007, 795 und vom 22. Januar 2009, WpÜG 1 + 3/08 = DB 2009, 333 = ZIP 2009, 368 = AG 2009, 328) kann das Enforcement-Verfahren die ihm vom Gesetzgeber beigemessenen Ziele der präventiven Verhinderung unzutreffender Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen und der umgehenden Information des Kapitalmarktes über festgestellte diesbezügliche Unregelmäßigkeiten nur dann erreichen, wenn die als einzige Sanktion für den Regelfall vorgesehene Fehlerbekanntmachung als zentrales Durchsetzungselement zeitnah erfolgt.
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| OLG Frankfurt, 22.01.2009 - WpÜG 3/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
HGB § 342 b II; ; WpHG § 37 n; ; WpHG § 37 o II; ; WpHG § 37 q I; ; WpHG § 37 q II; ; WpHG § 37 u; ; WpÜG § 51; ; WpÜG § 56
- rechtsportal.de
Bekanntmachung festgestellter Fehler der Rechnungslegung börsennotierter Unternehmen
- Wolters Kluwer (Leitsatz und Volltext)
Bekanntmachung festgestellter Fehler der Rechnungslegung börsennotierter Unternehmen
Papierfundstellen
- ZIP 2009, 368
- DB 2009, 333
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- OLG Frankfurt, 14.06.2007 - WpÜG 1/07
Enforcementverfahren des Bundesamtes für Finanzdienstleistungsaufsicht: …
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2009 - WpÜG 3/08
Wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 14. Juni 2007 - WpÜG 1/07- DB 2007, 1913 = BB 2007, 2060 = ZIP 2007, 1804 = AG 2007, 675 = NZG 2007, 795) hervorgehoben hat, kann das Enforcement-Verfahren die ihm vom Gesetzgeber beigemessenen Ziele der präventiven Verhinderung unzutreffender Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen und der Information des Kapitalmarktes über festgestellte diesbezügliche Unregelmäßigkeiten nur dann erreichen, wenn die Feststellung einer fehlerhaften Rechnungslegung auf der ersten oder zweiten Stufe des Enforcement-Verfahrens im Regelfall auch die Pflicht zur Fehlerveröffentlichung nach sich zieht.Dies hat im Gesetz zusätzlich dadurch Ausdruck gefunden, dass der Gesetzgeber sich in Abkehr von dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte mit der Regelung der §§ 37 t Abs. 2 und 37 u Abs. 1 Satz 2 WpHG für eine sofortige Vollziehbarkeit sämtlicher Maßnahmen der BaFin im Enforcement-Verfahren entschieden hat, weil nur so der Gesetzeszweck einer zeitnahen, effektiven und beschleunigten Überprüfung der Rechnungslegung börsennotierter Unternehmen erreicht werden kann (vgl. Begründung RegE BilkoG, a.a.O., S. 20/21, näher hierzu bereits Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2007 - WpÜG 1/07- DB 2007, 1913 = BB 2007, 2060 = ZIP 2007, 1804 = AG 2007, 675 = NZG 2007, 795 und vom 29. November 2007 - WpÜG 2/07 = ZIP 2008, 312 = AG 2008, 125 = DB 2008, 629 = Konzern 2008, 178).
- OLG Frankfurt, 29.11.2007 - WpÜG 2/07
Enforcementverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: …
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2009 - WpÜG 3/08
Dies hat im Gesetz zusätzlich dadurch Ausdruck gefunden, dass der Gesetzgeber sich in Abkehr von dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte mit der Regelung der §§ 37 t Abs. 2 und 37 u Abs. 1 Satz 2 WpHG für eine sofortige Vollziehbarkeit sämtlicher Maßnahmen der BaFin im Enforcement-Verfahren entschieden hat, weil nur so der Gesetzeszweck einer zeitnahen, effektiven und beschleunigten Überprüfung der Rechnungslegung börsennotierter Unternehmen erreicht werden kann (…vgl. Begründung RegE BilkoG, a.a.O., S. 20/21, näher hierzu bereits Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2007 - WpÜG 1/07- DB 2007, 1913 = BB 2007, 2060 = ZIP 2007, 1804 = AG 2007, 675 = NZG 2007, 795 und vom 29. November 2007 - WpÜG 2/07 = ZIP 2008, 312 = AG 2008, 125 = DB 2008, 629 = Konzern 2008, 178).
- OLG Frankfurt, 31.05.2012 - WpÜG 2/12
Enforcementverfahren: Rechnungslegungsfehler bei unterbliebener Angabe von …
Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 22. Januar 2009 ( WpÜG 1 und 3/08 = DB 2009, 333, ZIP 2009, 368, AG 2009, 328) entschieden hat, ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem vorstehend erläuterten Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften über das Enforcementverfahren, dass nicht jeder Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder sonstige Rechnungslegungsgrundsätze zu einer Fehlerfeststellung im Sinne des § 37 q Abs. 1 WpHG führt, sondern die Rechnungslegung erst dann fehlerhaft ist, wenn ein oder mehrere Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften allein oder in ihrer Gesamtheit wesentlich sind.Für die Beurteilung der Wesentlichkeit eines Rechnungslegungsverstoßes ist auf die Zielsetzung des Enforcementverfahrens abzustellen, wonach die Verlässlichkeit von Konzern- bzw. Unternehmensabschlüssen und -berichten kapitalmarktorientierter Unternehmen durch Aufdeckung und präventive Verhinderung von Unregelmäßigkeiten verbessert und so das Vertrauen der Anleger in den Kapitalmarkt wieder hergestellt und nachhaltig gestärkt werden soll (so bereits Senatsbeschluss vom 11. Januar 2009 - WpÜG 1 und 3/08 = ZIP 2009, 368 = AG 2009, 328; vgl. auch Begründung zum RegE BilkoG BT-Drucks 15/3421 S 11/12).
Hierbei ist sowohl auf qualitative als auch auf quantitative Aspekte abzustellen, wobei es in qualitativer Hinsicht auf die Art der betroffenen Information ankommt und in quantitativer Hinsicht die betragsmäßigen Auswirkungen von Unregelmäßigkeiten in Relation zu den jeweils betroffenen Abschlussposten und zu betriebswirtschaftlich geeigneten Bezugsgrößen zu sehen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2009 a.a.O. m.w.N.).
Dabei entspricht es der bisherigen Rechtsprechung des Senats (…vgl. Beschlüsse vom 14. Juni 2007und 24. November 2009 jeweils a.a.O. und vom 22. Januar 2009 - WpÜG 1 und 8/08 = ZIP 2009, 368 = AG 2009, 328 = DB 2009, 333), dass es sich um eine eng begrenzte Ausnahmevorschrift handelt und hierzu die mit der Bekanntmachung der Fehlerfeststellung regelmäßig verbundenen negativen Wirkungen für die Reputation des Unternehmens, die vom deutschen Gesetzgeber erkannt und bewusst zur Umsetzung der Ziele des Enforcements eingesetzt wurden, gerade nicht ausreichen.
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