Rechtsprechung
| DGH Rheinland-Pfalz, 25.05.1993 - DGH 2/93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorläufige Untersagung der richterlichen Amtsgeschäfte wegen Näheverhältnis zum Rotlichtmilieu und zur Drogenszene
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- DGH Rheinland-Pfalz, 25.05.1993 - DGH 2/93
- BGH, 19.05.1995 - RiZ(R) 1/95
Papierfundstellen
- NJW-RR 1994, 315
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 30.08.1983 - 2 BvR 1334/82
Meinungsäußerungsfreiheit eines Richters und Pflichtenkreis des Art. 33 Abs. 5 GG
Auszug aus DGH Rheinland-Pfalz, 25.05.1993 - DGH 2/93
Denn für den Richter findet dieses Grundrecht dort seine Grenze, wo es mit dem ihm für die Erhaltung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege obliegenden unerläßlichen Pflichtenkreis unvereinbar ist (vgl. BVerfG, DRiZ 1983, 492 ).
- Richterdienstgericht Sachsen, 01.12.2022 - 66 DG 2/22
Hinweis auf Mündliche Verhandlung des Dienstgerichts für Richter und Richterinnen
Wann diese Grenze überschritten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. DGH Koblenz, Beschl. v. 25. Mai 1993 - DGH 2/93 -, NJW-RR 1994, 315, m. w. N.;… vgl. zur politischen Betätigung von Richtern auch Schmidt-Räntsch, DRiG, Kommentar, 6. Aufl. 2009, § 39 Rn. 17 ff.).Auf die Frage, ob der Antragsgegner tatsächlich als Rechtsextremist einzustufen ist, kommt es hierbei ebenso wenig an wie auf die Frage, ob den Antragsgegner ein Verschulden am Entstehen dieses Eindrucks trifft (vgl. DGH Koblenz, Beschl. v. 25. Mai 1993 a. a. O.;… Silberkuhl a. a. O., Rn. 15;… Schmidt-Räntsch a. a. O., § 31 Rn. 7).
- DGH München, 18.03.2021 - DGH 1/21
Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte eines Richters bei Ernennung …
Da das Gesetz selbst die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Untersagung nicht näher umschreibt und auch der Verweis auf § 123 VwGO allein verfahrensrechtliche Bedeutung hat, hat der Senat darüber unter Abwägung der widerstreitenden dienstlichen und persönlichen Belange zu befinden (Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Mai 1993 - DGH 2/93 - NJW-RR 1994, 315).Rn. 20 Selbst wenn man trotz Art. 63 Abs. 3 BayRiStAG (entsprechende Anwendung des § 123 VwGO) die sachlichen Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufigen Regelung mit den in der Beschwerdebegründung zitierten Kommentarstellen von § 123 VwGO (Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund) abkoppelt, bleibt es dennoch dabei, dass das angerufene Gericht unter Abwägung der widerstreitenden dienstlichen und persönlichen Belange des betroffenen Richters zu befinden hat (vgl. Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Mai 1993 - DGH 2/93 - NJW-RR 1994, 315).
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Rechtsprechung
| DGH Berlin, 25.05.1994 - DGH 2/93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Dienstliche Überprüfbarkeit einer Terminsverlegung des Richters; Rechtmäßigkeit einer Terminsverlegung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Richter verlegt Gerichtstermin, um gegen Überlastung zu demonstrieren - Kein Dienstvergehen, da eine kurze Abwesenheit angesichts der Überlastung nicht ins Gewicht fällt
Verfahrensgang
- LG Berlin, 09.06.1993 - DG 3/92
- DGH Berlin, 25.05.1994 - DGH 2/93
Papierfundstellen
- NJW 1995, 2115
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BGH, 10.01.1985 - RiZ(R) 7/84
Beanstandung der Terminierungspraxis eines Amtsrichters
Auszug aus DGH Berlin, 25.05.1994 - DGH 2/93
Eine solche ist in jeder Meinungsäußerung einer dienstaufsichtführenden Stelle zu erblicken, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befaßt (BGHZ 93, 238 ff. (241) = NJW 1985, 1471 ff.).Für die bisher von dem Dienstgericht des Bundes im Zusammenhang mit der richterlichen Terminierungspraxis entschiedenen Fälle war charakteristisch, daß sie Richter betrafen, die entweder Termine zeitlich weit hinaus ansetzten (BGHZ 93, 283 ff. = NJW 1985, 1471) oder auf einen Terminstag so viele Sachen anberaumten, daß eine ordnungsgemäße Erledigung an diesem Tag nicht möglich war (BGHZ 90, 41 ff) oder schließlich durch wiederholtes An- und Absetzen der Verhandlungstermine in derselben Sache die Erledigung einer durchschnittlichen Bußgeldsache über vier Jahre hinzogen (BGHZ 51, 280 ff.).
- BGH, 03.01.1969 - RiZ(R) 6/68
Kritik an richterlicher Tätigkeit durch Dienstaufsichtsbehörde
Auszug aus DGH Berlin, 25.05.1994 - DGH 2/93
Anders ist es allerdings dann, wenn eine Umterminierung aus Gründen erfolgt, die nicht der Vorbereitung des Rechtsspruches dienen und nichts mit dem konkreten Verfahren zu tun haben (BGHZ 85, 145, 162; BGHZ 51, 280 ff., Kissel, a.a.O. Rn. 67, Rudolph, Die Unabhängigkeit des Richters, DRiZ 1984, 135 ff. (138, 139)).Für die bisher von dem Dienstgericht des Bundes im Zusammenhang mit der richterlichen Terminierungspraxis entschiedenen Fälle war charakteristisch, daß sie Richter betrafen, die entweder Termine zeitlich weit hinaus ansetzten (BGHZ 93, 283 ff. = NJW 1985, 1471) oder auf einen Terminstag so viele Sachen anberaumten, daß eine ordnungsgemäße Erledigung an diesem Tag nicht möglich war (BGHZ 90, 41 ff) oder schließlich durch wiederholtes An- und Absetzen der Verhandlungstermine in derselben Sache die Erledigung einer durchschnittlichen Bußgeldsache über vier Jahre hinzogen (BGHZ 51, 280 ff.).
- BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83
Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer …
Auszug aus DGH Berlin, 25.05.1994 - DGH 2/93
Für die bisher von dem Dienstgericht des Bundes im Zusammenhang mit der richterlichen Terminierungspraxis entschiedenen Fälle war charakteristisch, daß sie Richter betrafen, die entweder Termine zeitlich weit hinaus ansetzten (BGHZ 93, 283 ff. = NJW 1985, 1471) oder auf einen Terminstag so viele Sachen anberaumten, daß eine ordnungsgemäße Erledigung an diesem Tag nicht möglich war (BGHZ 90, 41 ff) oder schließlich durch wiederholtes An- und Absetzen der Verhandlungstermine in derselben Sache die Erledigung einer durchschnittlichen Bußgeldsache über vier Jahre hinzogen (BGHZ 51, 280 ff.). - BGH, 23.10.1963 - RiZ 1/62
Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit
Auszug aus DGH Berlin, 25.05.1994 - DGH 2/93
Jede den Inhalt einer Entscheidung betreffende Maßnahme ist unzulässig, wenn sie über den Bereich der äußeren Ordnung hinausgreift (BGHZ 112, 89 ff. = DRiZ 1991, 20 ff.) und den Kernbereich richterlicher Tätigkeit - den Rechtsspruch und die Rechtsfindung - berührt (BGHZ 42, 163 (169), Schmidt-Räntsch, DRiG 4. Aufl., § 26 Rn. 24). - BGH, 21.10.1982 - RiZ(R) 6/81
Maßnahmen der Dienstaufsicht über einen Richter
Auszug aus DGH Berlin, 25.05.1994 - DGH 2/93
Anders ist es allerdings dann, wenn eine Umterminierung aus Gründen erfolgt, die nicht der Vorbereitung des Rechtsspruches dienen und nichts mit dem konkreten Verfahren zu tun haben (BGHZ 85, 145, 162;… BGHZ 51, 280 ff., Kissel, a.a.O. Rn. 67, Rudolph, Die Unabhängigkeit des Richters, DRiZ 1984, 135 ff. (138, 139)).
- BGH, 20.06.2001 - RiZ(R) 2/00
Überprüfung der richterlichen Terminierungspraxis
Deshalb ist eine Einflußnahme des Dienstvorgesetzten auf eine konkrete Terminierung grundsätzlich unzulässig; er hat sich vielmehr jeder direkten oder indirekten oder auch nur mental-psychischen Einflußnahme zu enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1986 - RiZ (R) 4/86, NJW 1987, 1197, 1198, und vom 27. Januar 1995 - RiZ (R) 3/94, DRiZ 1995, 352, 353; KG, Urteil vom 25. Mai 1994 - DGH 2/93, DRiZ 1995, 438). - DGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2012 - 1 DGH 1/10
Aufhebung Disziplinarverfügung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Terminierung; …
Deshalb ist eine Einflussnahme des Dienstvorgesetzten auf eine konkrete Terminierung grundsätzlich unzulässig; er hat sich vielmehr jeder direkten oder indirekten oder auch nur mental-psychischen Einflussnahme zu enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1986 - RiZ (R) 4/86, NJW 1987, 1197, 1198, und vom 27. Januar 1995 - RiZ (R) 3/94, DRiZ 1995, 352, 353; KG, Urteil vom 25. Mai 1994 - DGH 2/93, DRiZ 1995, 438).".
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