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| OLG Hamm, 24.03.1976 - 15 W 99/76 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Detmold - 2 T 319/75
- OLG Hamm, 24.03.1976 - 15 W 99/76
Papierfundstellen
- DNotZ 1977, 35
Wird zitiert von ... (4)
- OLG München, 06.05.2016 - 34 Wx 404/15
Die Löschungsbewilligung für ein Gesamtgrundpfandrecht umfasst im Zweifel auch …
Eine Auslegung als Verzicht (§ 1168 BGB) des Gläubigers auf das Grundpfandrecht scheidet dagegen regelmäßig aus; denn der Verzicht hat zur Folge, dass der Eigentümer das fortbestehende Recht kraft Gesetzes erwirbt und erst nach seiner Eintragung (…Demharter § 27 Rn. 8) seinerseits eine Löschungsbewilligung abgeben könnte (OLG Hamm DNotZ 1977, 35/37). - OLG Hamm, 11.08.1998 - 15 W 285/98
Teilvollzug einer Löschungsbewilligung
Eine Löschungsbewilligung beinhaltet nach anerkannter Auffassung materiell-rechtlich eine Aufgabeerklärung im Hinblick auf das Grundpfandrecht im Sinne des § 875 BGB (BGH NJW 1974, 1083 ; Senat DNotZ 1977, 35, 37 [= MittBayNot 1976, 141 (nur Leitsatz)]; KG JFG 18, 203;… Staudinger/Scherübl, BGB, 12. Aufl, § 1168 Rdnr. 5;… KEHE, § 27 Rdnr. 22). - BayObLG, 15.07.1988 - BReg. 2 Z 59/88
Löschung einer Auflassungsvormerkung aufgrund eines notariell beurkundeten bzw. …
zu 2) auch die materiellrechtliche Aufgabe der Auflassungsvormerkung enthalten ist (vgl. dazu BGHZ 60, 46, 52; OLG Hamm DNotZ 1977, 35, 37 f.; LG Marburg Rpfleger 1986, 468 ; Palandt/Bassenge, Anm. 3; Staudinger/Ertl, Rd.-Nr. 27, je zu § 875 BGB ), so daß sie mit der Löschung gern. - OLG Hamm, 26.02.1980 - 15 W 51/79
Genehmigungspflicht für Hypothekenlöschungim Umlegungsgebiet
Auch die Löschung einer Hypothek im Grundbuch setzt wie der Senat in einer Entscheidung vom 24.3.1976 (DNotZ 1977, 35) zu § 1812 BGB für die verschiedenen Fallgestaltungen näher ausgeführt hat - gemäß § 875 BGB stets eine Verfügung in diesem Sinne voraus, einerlei ob die Hypothek zuletzt dem eingetragenen Gläubiger zugestanden hat, ob sie auf einen Dritten übergegangen oder zur Eigentümergrundschuld geworden war.
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