Rechtsprechung
| OLG Köln, 05.02.1981 - 14 UF 77/80 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- familienrecht-deutschland.de
BGB §§ 138, 1408, 1587o
Eheverträge; Sittenwidrigkeit einer sog. Globalverzichtsvereinbarung. - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Notarielle Vereinbarung; Zugewinnausgleich; Versorgungsausgleich; Nachehelicher Unterhalt; Verzicht; Wirksamkeit; Sittenwidrigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 1408
Verfahrensgang
- AG Jülich, 11.03.1980 - F 409/79
- OLG Köln, 05.02.1981 - 14 UF 77/80
Papierfundstellen
- DNotZ 1981, 444 (Ls.)
- FamRZ 1981, 1087 (Ls.)
Wird zitiert von ... (7)
- OLG Hamm, 28.09.1982 - 2 W 403/82
Zur Zulässigkeit von Versorgungsausgleichsausschluß und Unterhaltsverzicht
Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Partner über die weittragenden Folgen des umfassenden Verzichts im klaren sind, wovon in dem vorliegenden Fall mangels anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen ist (vgl. OLG Köln DNotZ 1981, 444, das allerdings einen umfassenden Verzicht zu Lasten der Ehefrau nach 20-jähriger Ehe für sittenwidrig gehalten hat; wie hier insbesondere v. Hornhardt in Anm. zu OLG Köln DNotZ 1981, 444).Selbst ein grobes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung läßt einen Vertrag nur dann als sittenwidrig erscheinen, wenn ein subjektives Moment hinzutritt, wenn insbesondere der Übervorteilende eine schwächere Position des Übervorteilten bewußt oder grob fahrlässig ausnutzt (vgl. BGH NJW 1957, 1274; 1980, 445 f;… Heinrichs in Palandt, BGB 41. Aufl. § 138 Anm. 2 a; zu der vorliegenden Problematik insbesondere v. Hornhardt, Anm. zu OLG Köln DNotZ 1981, 444, 447 ff;… ferner Soergel/Gaul, aaO § 1408 Rdn. 39;… Rolland, 1. Eherechtsreformgesetz 2. Aufl. § 1408 BGB Rdn. 9;… Schwab, aaO Rdn. 414, 676; Hampel, FamRZ 1960, 423, 424; Hoffmann, NJW 1977, 235).
- OLG Zweibrücken, 12.12.1995 - 5 UF 49/95
Auslegung des Tenors eines klageabweisenden Urteil
Eine Vereinbarung, in der eine Ehefrau nach langjähriger Ehe, aus der mehrere Kinder hervorgegangen sind, in einer bedrängten Lage auf nachehelichen Unterhalt und gleichzeitig faktisch auch auf alles andere verzichtet, was in der Ehe an Vermögenswerten erworben wurde, sowohl auf alle für die Zukunft bedeutsamen sich aus der Ehe und einer Scheidung ergebenden Rechte, als auch auf den einzigen wertvollen Vermögensgegenstand, etwa ihren Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück, kann gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 322 ; zur Sittenwidrigkeit von Gesamtverzichtsvereinbarungen siehe auch OLG Köln, DNotZ 1981, 444 mit krit. Anm. von Hornhardt; OLG Frankfurt/M., FamRZ 1983, 176, 178). - OLG Karlsruhe, 07.03.1990 - 1 U 147/89
Anspruch auf Rückübereignung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück an die …
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- OLG Bamberg, 01.03.1984 - 2 UF 191/83
Zur Wirksamkeit einer Vereinbarung über den Ausschluß des Versorgungsausgleichs
Die bloße Möglichkeit, daß die Antragstellern arbeitsunfähig werden kann und dann ihr notdürftiger Unterhalt nicht gesichert ist, reicht nicht aus, um die Sittenwidrigkeit des Unterhaltsverzichts zu begründen (vgl. OLG Köln, DNotZ 1981, 444, 445 m.w.N.). - OLG Düsseldorf, 31.03.1987 - 1 UF 63/86 Ein Totalausschluß von Versorgungsausgleich, Zugewinn und Unterhalt wäre möglicherweise als sittenwidrig anzusehen (so OLG Köln FamRZ 1981, 1087;… Diederichsen in Palandt, aaO § 1408 Anm. 3 b bb a.E. mwN).
- OLG Frankfurt, 21.02.1984 - 3 UF 114/83
Zur Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts
Zwar hat das OLG Köln (DNotZ 1981, 444) eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit Unterhaltsverzicht nach 20-jähriger Ehe für unwirksam erklärt, weil die Ehefrau 2 Kinder großgezogen und weder Zugewinn noch Vermögen erworben hat. - OLG Frankfurt, 03.12.1982 - 1 UF 137/82 Soweit das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluß vom 5. Februar 1981 (DNotZ 1981, 444 mit krit. Anm. v. Hornhardt = FamRZ 1981, 1087 [Ls] mit negativer Anmerkung der Redaktion und zu der gesamten Problematik derartiger Eheverträge) zu einer anderen Beurteilung eines ähnlich gestalteten Ehevertrages gelangt ist, ist darauf hinzuweisen, daß es sich dort um eine 20-jährige Ehe gehandelt hat, und die Ehefrau auf erhebliche Vermögenswerte verzichtet hatte.
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