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Rechtsprechung
   BVerfG, 21.04.1983 - 1 BvR 10/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,3871
BVerfG, 21.04.1983 - 1 BvR 10/83 (https://dejure.org/1983,3871)
BVerfG, Entscheidung vom 21.04.1983 - 1 BvR 10/83 (https://dejure.org/1983,3871)
BVerfG, Entscheidung vom 21. April 1983 - 1 BvR 10/83 (https://dejure.org/1983,3871)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1983, 502 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 2/90

    Abschluß einer Gruppenanschluß- und einer Vertrauensschadenversicherung durch die …

    § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO, der entsprechende Versicherungen vorschreibt, enthält insoweit keine abschließende Regelung (vgl. BVerfG DNotZ 1983, 502, 503).

    Die Erhebung von Kammerbeiträgen ist eine Berufsausübungsregelung, weil sie die Freiheit der Berufsausübung der betroffenen Notare berührt (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 85, 173, 179; auch BVerfG DNotZ 1983, 502).

    Eine feste Regel, daß bestimmte - etwa umsatzstärkere - Notariate im Gegensatz zu anderen - etwa umsatzschwächeren - ein größeres Schadenspotential in sich bergen, ist nicht erkennbar (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 65, 209, 210; auch Senatsbeschluß BGHZ 61, 312, 317) [BGH 29.10.1973 - NotZ 7/73]; das gilt insbesondere für den Bereich vorsätzlicher Pflichtverletzungen (vgl. BVerfG DNotZ 1983, 502, 503; Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 173, 180;… vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 = BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung 1).

  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 4/90

    Abschluß von Gruppenanschluß- und Vertrauensschadenversicherungen und Beteiligung …

    § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO, der entsprechende Versicherungen vorschreibt, enthält insoweit keine abschließende Regelung (vgl. BVerfG DNotZ 1983, 502, 503).

    Die Erhebung von Kammerbeiträgen ist eine Berufsausübungsregelung, weil sie die Freiheit der Berufsausübung der betroffenen Notare berührt (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 85, 173, 179; auch BVerfG DNotZ 1983, 502).

    Eine feste Regel, daß bestimmte - etwa umsatzstärkere - Notariate im Gegensatz zu anderen - etwa umsatzschwächeren - ein größeres Schadenspotential in sich bergen, ist nicht erkennbar (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 65, 209, 210; auch Senatsbeschluß BGHZ 61, 312, 317); das gilt insbesondere für den Bereich vorsätzlicher Pflichtverletzungen (vgl. BVerfG DNotZ 1983, 502, 503; Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 173, 180;… vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 = BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung 1).

  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 25/01

    Erhebung von festen Beiträgen zur Notarkammer

    Sie schränkt indessen die Berufswahl nicht ein (aa) und ist als Berufsausübungsregelung (Senat BGHZ 112, 163, 170; 85, 173, 179; BVerfG DNotZ 1983, 502) durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gedeckt (bb).

    Dies sind Gesichtspunkte des Gemeinwohls, die zur Einschränkung des Freiheitsrechtes nicht außer Verhältnis stehen und daher gerechtfertigt sind (vgl. Senat BGHZ 112, 163, 171; 85, 173, 179 f; BVerfG DNotZ 1983, 502).

  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 3/90

    Abschluß von Gruppenanschluß- und Vertrauensschadenversicherungen und Beteiligung …

    Die Erhebung von Kammerbeiträgen ist eine Berufsausübungsregelung, weil sie die Freiheit der Berufsausübung der betroffenen Notare berührt (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 85, 173, 179; auch BVerfG DNotZ 1983, 502).

    Eine feste Regel, daß bestimmte - etwa ums atz stärkere - Notariate im Gegensatz zu anderen - etwa umsatzschwächeren - ein größeres Schadenspotential in sich bergen, ist nicht erkennbar (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 65, 209, 210; auch Senatsbeschluß BGHZ 61, 312, 317) [BGH 29.10.1973 - NotZ 7/73]; das gilt insbesondere für den Bereich vorsätzlicher Pflichtverletzungen (vgl. BVerfG DNotZ 1983, 502, 503; Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 173, 180;… vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 = BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung 1).

  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 5/90

    Abschluß von Gruppenanschluß- und Vertrauensschadenversicherungen und Beteiligung …

    Die Erhebung von Kammerbeiträgen ist eine Berufsausübungsregelung, weil sie die Freiheit der Berufsausübung der betroffenen Notare berührt (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 85, 173, 179; auch BVerfG DNotZ 1983, 502).

    Eine feste Regel, daß bestimmte - etwa umsatzstärkere - Notariate im Gegensatz zu anderen - etwa umsatzschwächeren - ein größeres Schadenspotential in sich bergen, ist nicht erkennbar (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 65, 209, 210; auch Senatsbeschluß BGHZ 61, 312, 317) [BGH 29.10.1973 - NotZ 7/73]; das gilt insbesondere für den Bereich vorsätzlicher Pflichtverletzungen (vgl. BVerfG DNotZ 1983, 502, 503; Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 173, 180;… vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 = BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung 1).

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