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Rechtsprechung
   BGH, 26.09.1983 - NotZ 6/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,3667
BGH, 26.09.1983 - NotZ 6/83 (https://dejure.org/1983,3667)
BGH, Entscheidung vom 26.09.1983 - NotZ 6/83 (https://dejure.org/1983,3667)
BGH, Entscheidung vom 26. September 1983 - NotZ 6/83 (https://dejure.org/1983,3667)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Landesjustizverwaltung - Ermessensfehler - Spätheimkehrer - Bevorzugung - Bestellung zum Anwaltsnotar

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 488
  • DNotZ 1985, 179 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Zahl der Notarstellen

    Auszug aus BGH, 26.09.1983 - NotZ 6/83
    Sein Beruf als Notar gehört damit nicht zum öffentlichen Dienst im engeren Sinne (BVerfGE 17, 371, 377;… Arndt, BNotO 2. Aufl. § 1 II 2;… Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl. § 1 Rdn. 10).

    Nach der Art der von ihm zu erfüllenden Aufgaben steht er dem Richter nahe (BVerfGE 17, 371, 377).

    Dadurch und nach der Ausgestaltung des für ihn geltenden Berufsrechts wird sein Beruf dem öffentlichen Dienst nahegerückt (BVerfGE 17, 371, 379; 54, 237, 246, 250 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]; BGHZ 64, 214, 217) mit der Folge, daß eine vorsichtige Verwertung von Grundsätzen des allgemeinen Beamtenrechts zur Auslegung der Bundesnotarordnung und zur Lückenausfüllung möglich ist (…Arndt a.a.O.).

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 13/82

    Bewerbung eines Schwerkriegsgeschädigten um eine Stelle als Anwaltsnotar - …

    Auszug aus BGH, 26.09.1983 - NotZ 6/83
    Denn seine nachträgliche Bestellung zum Anwaltsnotar im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart wird nicht dadurch unmöglich, daß der Mitbewerber Dr. vom Ha. ernannt worden ist (BGHZ 47, 84, 87 f; vgl.Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 13/82).

    Der Senat hat diese Auswahlgrundsätze bereits allgemein als frei von Ermessensfehlern anerkannt (vgl.Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 13/82).

    Diese Übung entspricht der Gesetzeslage (vgl. Art. 111 § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbehindertenrechts vom 24. April 1974, BGBl. I 981; § 1 SchwbG) und ist deshalb unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden(Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 13/82).

  • BGH, 13.02.1967 - NotZ 4/66

    Notarbestellung nach Schwerbeschädigtengesetz

    Auszug aus BGH, 26.09.1983 - NotZ 6/83
    Denn seine nachträgliche Bestellung zum Anwaltsnotar im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart wird nicht dadurch unmöglich, daß der Mitbewerber Dr. vom Ha. ernannt worden ist (BGHZ 47, 84, 87 f; vgl.Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 13/82).

    Im Einklang damit hat der Antragsgegner früher "vorweg Vorzugsrechte berücksichtigt, die sich etwa aus den Wiedergutmachungsvorschriften, aus dem Heimkehrer- oder Vertriebenenrecht ergeben" (Senatsbeschlüssevom 27. Mai 1963 - NotZ 1/63 = DNotZ 1964, 56 undvom 13. Februar 1967 - NotZ 4/66, insoweit in BGHZ 47, 84 nicht abgedruckt).

  • BGH, 27.05.1963 - NotZ 1/63

    Besetzung von Anwaltsnotarsstellen - Punktesystem für die Bewertung von Bewerbern …

    Auszug aus BGH, 26.09.1983 - NotZ 6/83
    Demgemäß sind in den genannten Landesteilen nur so viele Anwaltsnotare zu bestellen, wie es unter Berücksichtigung der Gruppen der Nurnotare und Bezirksnotare den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht (§ 4 Abs. 1 BNotO; vgl.Senatsbeschluß vom 27. Mai 1963 - NotZ 1/63 = DNotZ 1964, 56, 57 f.).

    Im Einklang damit hat der Antragsgegner früher "vorweg Vorzugsrechte berücksichtigt, die sich etwa aus den Wiedergutmachungsvorschriften, aus dem Heimkehrer- oder Vertriebenenrecht ergeben" (Senatsbeschlüssevom 27. Mai 1963 - NotZ 1/63 = DNotZ 1964, 56 undvom 13. Februar 1967 - NotZ 4/66, insoweit in BGHZ 47, 84 nicht abgedruckt).

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Sozietät Anwaltsnotar Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BGH, 26.09.1983 - NotZ 6/83
    Dadurch und nach der Ausgestaltung des für ihn geltenden Berufsrechts wird sein Beruf dem öffentlichen Dienst nahegerückt (BVerfGE 17, 371, 379; 54, 237, 246, 250 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]; BGHZ 64, 214, 217) mit der Folge, daß eine vorsichtige Verwertung von Grundsätzen des allgemeinen Beamtenrechts zur Auslegung der Bundesnotarordnung und zur Lückenausfüllung möglich ist (…Arndt a.a.O.).
  • BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BGH, 26.09.1983 - NotZ 6/83
    Dadurch und nach der Ausgestaltung des für ihn geltenden Berufsrechts wird sein Beruf dem öffentlichen Dienst nahegerückt (BVerfGE 17, 371, 379; 54, 237, 246, 250 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]; BGHZ 64, 214, 217) mit der Folge, daß eine vorsichtige Verwertung von Grundsätzen des allgemeinen Beamtenrechts zur Auslegung der Bundesnotarordnung und zur Lückenausfüllung möglich ist (…Arndt a.a.O.).
  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81

    Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienst bei Notarbewerbern

    Auszug aus BGH, 26.09.1983 - NotZ 6/83
    Anders als in den Fällen, in denen es sich um eine Nurnotarstelle handelt (vgl. BGHZ 81, 66, 68), hat die Besetzung der Stelle hier nicht zur Folge, daß der Antragsteller nur noch die Feststellung erstreben kann, er sei zu Unrecht übergangen worden.
  • BGH, 15.02.1971 - NotZ 4/70

    Bevorzugung der Bewerbung eines schwererwerbsbeschränkten Rechtsanwaltes nach …

    Auszug aus BGH, 26.09.1983 - NotZ 6/83
    Eine bestimmte Verwaltungsübung für die Bildung dieser Gruppe besteht nur insofern, als schwerbehinderte Bewerber, die nach § 48 SchwbG bevorzugt sind, seit der Senatsentscheidung vom 15. Februar 1971 (NotZ 4/70 = DNotZ 1971, 550, 553, insoweit in BGHZ 55, 324 nicht abgedruckt) darin aufgenommen werden, wenn ihr Abstand zum Rangletzten der Spitzengruppe nicht sehr erheblich ist, d.h. nicht mehr als 15 Punkte beträgt.
  • BGH, 15.02.1971 - NotZ 3/70

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - …

    Auszug aus BGH, 26.09.1983 - NotZ 6/83
    Der Antragsgegner hat keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, die Ausübung seines Ermessens, das ihm bei der Beschränkung des Zugangs zum Anwaltsnotarberuf eingeräumt ist (…vgl. Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl. § 4 Rdn. 4), durch Ausführungsvorschriften nach § 4 Abs. 2 BNotO an bestimmte Voraussetzungen zu binden (vgl.Senatsbeschluß vom 15. Februar 1971 - NotZ 3/70 = DNotZ 1971, 548, 549).
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