Rechtsprechung
| BGH, 29.01.2001 - II ZR 360/99 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
BGB § 626 Abs. 1
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Fristlose Kündigung - Kündigungsgrund - Einzelfallbetrachtung - Anstellungsverhältnisses - Verfristeter Kündigungsgrund - Prämienzahlung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 626 Abs. 1
Fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Vorstandsvorsitzenden einer Genossenschaftsbank - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Anstellungsvertrag, Gesellschaftsrecht, Interessenabwägung, Kündigung, wichtiger Grund
Papierfundstellen
- DStR 2001, 861
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- BGH, 09.11.1992 - II ZR 234/91
Kündigung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund
Auszug aus BGH, 29.01.2001 - II ZR 360/99
Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß der Kläger nicht etwa heimlich und hinter dem Rücken anderer Entscheidungsträger der S. V. bank eG gehandelt hat, sondern offen und in Abstimmung mit anderen Mitarbeitern der Bank, mag es sich bei diesen auch nicht um die Personen gehandelt haben, die insoweit Entscheidungskompetenz besaßen (vgl. auch Sen.Urt. v. 9. November 1992 - II ZR 234/91, ZIP 1993, 33, 34). - BGH, 18.06.1984 - II ZR 221/83
Frist für die fristlose Kündigung des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft; …
Auszug aus BGH, 29.01.2001 - II ZR 360/99
Der Begriff des wichtigen Grundes ist nur dann richtig angewandt, wenn nicht nur geprüft wird, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden; vielmehr müssen bei der zusätzlich erforderlichen Interessenabwägung alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles daraufhin abgewogen werden, ob es dem Kündigenden unzumutbar ist, das Dienstverhältnis bis zum Ablauf der Frist für die ordentliche Kündigung fortzusetzen (Sen.Urt. v. 18. Juni 1984 - II ZR 221/83, WM 1984, 1120, 1121;… v. 19. Oktober 1987 - II ZR 97/87, BGHR BBG § 626 Abs. 1 - wichtiger Grund 1). - BGH, 19.10.1987 - II ZR 97/87
Schadensersatz wegen Verstoßes eines Dienstverpflichteten gegen ein …
Auszug aus BGH, 29.01.2001 - II ZR 360/99
Der Begriff des wichtigen Grundes ist nur dann richtig angewandt, wenn nicht nur geprüft wird, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden; vielmehr müssen bei der zusätzlich erforderlichen Interessenabwägung alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles daraufhin abgewogen werden, ob es dem Kündigenden unzumutbar ist, das Dienstverhältnis bis zum Ablauf der Frist für die ordentliche Kündigung fortzusetzen (…Sen.Urt. v. 18. Juni 1984 - II ZR 221/83, WM 1984, 1120, 1121; v. 19. Oktober 1987 - II ZR 97/87, BGHR BBG § 626 Abs. 1 - wichtiger Grund 1). - BGH, 09.03.1992 - II ZR 102/91
Kündigung aus wichtigem Grund durch GmbH-Geschäftsfüher bei Vorwürfen durch …
Auszug aus BGH, 29.01.2001 - II ZR 360/99
Sie können allenfalls im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung unterstützend herangezogen werden, sofern wenigstens ein nicht verfristeter Kündigungsgrund von einigem Gewicht verbleibt (Sen.Urt. v. 9. März 1992 - II ZR 102/91, BB 1992, 801), der sich aufgrund seines inneren Zusammenhangs mit den früheren Ereignissen als weiteres und letztes Glied in einer Kette von Pflichtverletzungen darstellt, die sich zu einem Gesamtverhalten zusammenfassen lassen (BAGE 29, 57, 72). - BAG, 10.03.1977 - 4 AZR 675/75
Gleichzeitige ordentliche und außerordentliche Kündigung - Unwirksamkeit - …
Auszug aus BGH, 29.01.2001 - II ZR 360/99
Sie können allenfalls im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung unterstützend herangezogen werden, sofern wenigstens ein nicht verfristeter Kündigungsgrund von einigem Gewicht verbleibt (…Sen.Urt. v. 9. März 1992 - II ZR 102/91, BB 1992, 801), der sich aufgrund seines inneren Zusammenhangs mit den früheren Ereignissen als weiteres und letztes Glied in einer Kette von Pflichtverletzungen darstellt, die sich zu einem Gesamtverhalten zusammenfassen lassen (BAGE 29, 57, 72).
- OLG München, 31.07.2024 - 7 U 351/23
Datenschutzgrundverordnung, Beendigung des Dienstverhältnisses, Außerordentliche …
Rn. 60 a. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 360/99, Rdnr. 9 zum Vorstand einer Genossenschaft, BGH…, Urteil vom 02.06.1997 - II ZR 101 /96, Rdnr. 6 zum Geschäftsführer einer GmbH, zu Arbeitnehmern vgl. auch BAG…, Urteil vom 19.04.2012 - 2 AZR 186/11, Rdnr. 20, Weidenkaff in Grüneberg, BGB, 83. Auflage, München 2024, Rdnr. 38 zu § 626 BGB).Rn. 72 b. Nach Feststellung, dass der streitgegenständliche Sachverhalt "an sich", d.h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist, bedarf es der Prüfung, ob der Gesellschaft die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 360/99, Rdnr. 9 zum Vorstand einer Genossenschaft, BGH…, Urteil vom 02.06.1997 - II ZR 101 /96, Rdnr. 6 zum Geschäftsführer einer GmbH, zu Arbeitnehmern BAG…, Urteil vom 19.04.2012 - 2 AZR 186/11, Rdnr. 20, Weidenkaff in Grüneberg, BGB, 83. Auflage, München 2024, Rdnr. 38 zu § 626 BGB).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2021 - 20 A 3558/20
Anspruch eines Universitätsklinikum aus Ersetzen des durch Personalrat …
Rn. 143 Vgl. BAG, Urteil vom 15. März 2001 - 2 AZR 147/00 -, juris, Rn. 15, und Beschluss vom 10. Dezember 1992 - 2 ABR 32/92 -, juris, Rn. 102, sowie zum Dauertatbestand Urteil vom 26. November 2009 - 2 AZR 272/08 -, juris, Rn. 15; BGH, Urteile vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02 -, juris, Rn. 12, vom 10. September 2001 - II ZR 14/00 -, juris, Rn. 12, und vom 29. Januar 2001 - II ZR 360/99 -, juris Rn. 14; LAG Rh.-Pf., Urteil vom 24. Mai 2019 - 1 Sa 418/18 -, juris, Rn. 81; Gieseler, in: Gallner/Mestwerdt/Nägele, a. a. O., § 626 BGB Rn. 124. - OLG Frankfurt, 29.07.2008 - 5 U 73/02
Gesellschaftsvertrag: Abfindungsanspruch nach gegenseitigen außerordentlichen …
Daraus ergibt sich, dass ein wichtiger Grund für eine Kündigung gegeben ist, wenn eine Gesamtabwägung zum Unzumutbarkeitsurteil hinsichtlich der Fortsetzung führt, dass also die Gesamtabwägung Element des wichtigen Grundes ist (so auch BGH vom 29.1.2001, II ZR 360/99 - DStR 2001, 861 - Rz.9 bei jurisweb). - OLG Dresden, 04.12.2001 - 2 U 1145/01
Aufsichtsrat
(1) Das von der Beklagten beanstandete Verhalten des Klägers als Liquidator der K. GmbH i.L. stellt einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB dar, weil der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum ordentlichen Ablauf unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH DStR 2001, 861 [862]; BGH WM 1995, 2064 [2065]). - OLG Köln, 21.12.2006 - 18 U 30/06
Wirksamkeit eines Widerrufs der Bestellung zum Vorstandsmitglied; Mitverursachung …
Ist dies der Fall, müssen bei der zusätzlich erforderlichen Interessenabwägung alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls daraufhin abgewogen werden, ob es dem Kündigenden unzumutbar ist, das Dienstverhältnis bis zum Ablauf der Frist für die ordentliche Kündigung fortzusetzen (vgl. BGH NJOZ 2001, 402).Sie können allenfalls im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung unterstützend herangezogen werden, sofern wenigstens ein nicht verfristeter Kündigungsgrund von einigem Gewicht verbleibt, der sich auf Grund seines inneren Zusammenhangs mit den früheren Ereignissen als weiteres und letztes Glied in einer Kette von Pflichtverletzungen darstellt, die sich zu einem Gesamtverhalten zusammenfassen lassen (BGH NJOZ 2001, 402; BGH NZG 2004, 186).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".