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Rechtsprechung
   FG Nürnberg, 05.10.2000 - IV 213/1999   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,10312
FG Nürnberg, 05.10.2000 - IV 213/1999 (https://dejure.org/2000,10312)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 05.10.2000 - IV 213/1999 (https://dejure.org/2000,10312)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 05. Oktober 2000 - IV 213/1999 (https://dejure.org/2000,10312)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 1
    Aufwendungen für eine Kurreise, Rückengymnastikkurse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einkommensteuer; Aufwendungen für Kurreise und Rückengymnastikkurse

Papierfundstellen

  • DStRE 2001, 11
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BFH, 30.06.1995 - III R 52/93

    Von einem amtsärztlichen Attest vor Kurantritt kann abgesehen werden, wenn …

    Auszug aus FG Nürnberg, 05.10.2000 - IV 213/99
    Eine Ausnahme von der vorherigen amtsärztlichen Bescheinigung läßt die Rechtsprechung dann zu, wenn eine gesetzliche Krankenkasse die Notwendigkeit der Kur bejaht hat (BFH-Urteil vom 30.6. 1995 III R 52/93, BStBl II 1995, 614 ).
  • BFH, 14.08.1997 - III R 67/96

    Sportaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Nürnberg, 05.10.2000 - IV 213/99
    Denn nicht das Finanzamt, sondern nur der rechtzeitig eingeschaltete Amtsarzt oder etwa der medizinische Dienst einer öffentlichen Krankenversicherung, der frühere vertrauensärztliche Dienst nach der Reichsversicherungsordnung , besitzt zugleich Sachkunde und die notwendige Neutralität, um die medizinische Indikation solcher nicht nur für Kranke nützlichen Maßnahmen ohne die für den behandelnden Arzt bestehende Gefahr einer Störung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Patienten objektiv beurteilen zu können (vgl. BFH-Urteil vom 14.8. 1997 III R 67/96, BStBl II 1997, 733 m. w. N.).
  • BFH, 12.06.1991 - III R 102/89

    Kinder - Heilkuren - Außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Nürnberg, 05.10.2000 - IV 213/99
    oder vertrauensärztliches Zeugnis vorlegt und sich am Zielort einer unter ärztlicher Kontrolle stehenden Heilbehandlung unterzieht (vgl. FH-Urteil vom 12.6. 1991 III R 102/89, BStBl II 1991, 763 m. w. N.).
  • BFH, 14.02.1980 - VI R 218/77

    Anerkennung von Aufwendungen für eine Kurreise als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Nürnberg, 05.10.2000 - IV 213/99
    Wegen der Schwierigkeit der Beurteilung der medizinischen Indikation von Maßnahmen, die nicht ihrer Art. nach eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können, verlangt die durch das Urteil des BFH vom 14.2.1980 VI R 218/77 (BStBl II 1980, 295 ) eingeleitete Rechtsprechung grundsätzlich ein vorher ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit der betreffenden Maßnahme klar ergibt.
  • BFH, 17.12.1997 - III R 32/97

    Abzugsbegehren bei der Einkommensteuer auf Grund größerer Aufwendungen als die …

    Auszug aus FG Nürnberg, 05.10.2000 - IV 213/99
    Diese Voraussetzung fehlt bei Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen nur gelegentlich oder als Folge einer Krankheit entstehen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 17.12.1997 III R 32/97, BFH/NV 1998, 839 m. w. N.).
  • FG Niedersachsen, 20.08.2010 - 15 K 514/08

    Berücksichtigung von Aufwendungen für bei einem Discounter erworbene …

    In diesem Fall kann von der Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten Attestes jedoch nur dann abgesehen werden, wenn feststeht, dass die medizinische Notwendigkeit von der Krankenversicherung geprüft und bejaht worden ist (BFH, Urteil vom 2. April 1998 III R 67/97, BStBl. II 1998, 613; FG Nürnberg, Urteil vom 5. Oktober 2000 IV 213/1999, DStRE 2001, 11 = Juris Rdnr. 16; FG München…, Urteil vom 11. September 2003 9 K 5239/01, Juris Rdnr. 13 f.).

    Damit sind die Aufenthalte als Kurreisen zu qualifizieren, denn sowohl nach der Rechtsprechung des BFH als auch nach allgemeiner Auffassung wird die planmäßige, über längere Zeit und in einem Kurort durchgeführte Anwendung besonders zusammengestellter Heilmittel als Kur bezeichnet (…BFH, Urteile vom 17. Dezember 1997 III R 32/97, BFH/NV 1998, 839; vom 2. April 1998 III 67/97, BStBl. II 1998, 613; FG Nürnberg, Urteil vom 5. Oktober 2000 IV 213/1999, DStRE 2001, 11 = Juris Rdnr. 18).

    Da sowohl Rückengymnastik-Kurse als auch Thermalbäder, wie sie die Kläger besucht haben, auch von gesunden Menschen besucht werden und somit nicht eindeutig rein medizinische Maßnahmen einer Heilbehandlung gegeben sind, gilt auch für sie das Erfordernis einer vorherigen amts- oder vertrauensärztlichen Begutachtung (vgl. BFH…, Urteil vom 14. August 1997 III R 67/96, a. a. O.; FG Nürnberg, Urteile vom 9. März 1999 I 312/97, n. v.; vom 5. Oktober 2000 IV 213/1999, DStRE 2001, 11 = Juris Rdnr. 20; FG München…, Urteil vom 11. September 2003 9 K 5239/01, Juris Rdnr. 13 f.; FG Düsseldorf…, Urteil vom 18. August 2009 17 K 3411/08 E, EFG 2009, 1832 = Juris Rdnr. 28).

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