Rechtsprechung
| FG Köln, 01.06.2005 - 10 Ko 707/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 139; BRAGO § 24
Erledigung; Erledigungsgebühr - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Verfahren - Erledigung; Erledigungsgebühr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Mitwirkung bei der Erledigung; Anspruch auf die Erledigungsgebühr; Rechtsnatur der Erledigungsgebühr
Papierfundstellen
- DStRE 2005, 1045
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BFH, 16.12.1969 - VII B 45/68
Mitwirken bei Beweisaufnahme - Bevollmächtigter - Ergebnis der Beweisaufnahme - …
Auszug aus FG Köln, 01.06.2005 - 10 Ko 707/05
Deshalb kommt als "Mitwirkung bei der Erledigung" nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht, die die materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführt und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. Dezember 1969 VII B 45/68, Bundessteuerblatt II 1970, 251;… Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. 2002, § 24 BRAGO Rn 9 mwN). - BFH, 17.09.1974 - VII B 25/73
Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren - Teilweiser Übergang in Klageverfahren …
Auszug aus FG Köln, 01.06.2005 - 10 Ko 707/05
Zur Begründung wird insoweit auf die ständige Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 17.09.1974 VII B 25/73, BStBl II 1975, 39) verwiesen, der sich der Kostensenat des Finanzgerichts Köln ebenfalls in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat. - FG Köln, 04.01.2001 - 10 Ko 6724/00
Auszug aus FG Köln, 01.06.2005 - 10 Ko 707/05
Ebenso wenig genügt es, dass das Finanzamt unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. eines diese ergänzenden Schriftsatzes oder auf Grund eines Hinweises auf die Rechtslage/Rechtsprechung den Bescheid aufhebt bzw. ändert und damit den Kläger klaglos stellt (vgl. auch Beschluss des Senats vom 4.1.2001 10 Ko 6724/00, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 711).
- FG Baden-Württemberg, 25.08.2006 - 3 KO 1/02
Streitwert bei gleichzeitiger Anfechtung von Haftungsbescheid und Leistungsgebot …
Er bildete aber keine "Mitwirkung bei der Erledigung", denn diese setzt eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten voraus, die über die allgemeine Prozessführung hinausgeht, welche bereits durch andere Gebühren (hier die Prozessgebühr) abgegolten wird, und auf eine außergerichtliche, nicht streitige Erledigung der Streitsache gerichtet ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des 4. Senats des Gerichts vom 27. Oktober 2003 4 KO 3/03, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2004, 144, des Finanzgerichts -FG- Köln vom 1. Juni 2005 10 KO 707/05, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2005, 1045 oder des FG Hamburg vom 23. November 2005 V 213/02 [VI-E], EFG 2006, 370, jeweils m.w.N.). - FG Köln, 28.06.2007 - 10 Ko 715/07
Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen aus einem errichteten Neubau von der …
Dieser Wert ist zu vergleichen mit der 7, 5/10-Gebühr, die sich ergeben würde, wenn der Bevollmächtigte ausschließlich im Einspruchsverfahren tätig geworden wäre, im Streitfall also 646 EUR ausgehend vom Wert des Einspruchsverfahrens (19.591 EUR, die ins anschließende Klageverfahren übergegangen sind vgl. dazu FG Köln, Beschluss vom 1. Juni 2005 10 Ko 707/05, DStRE 2005, 1045 im Anschluss an BFH-Beschluss vom 17. September 1974 VII B 25/73, BStBl II 1975, 39). - FG Berlin, 29.05.2006 - 8 G 8296/03
Erledigungsgebühr in Fällen der Teilabhilfe
Rn. 12 Deshalb gilt in Fällen der Teilabhilfe wie dem Streitfall folgendes: wie die Zubilligung einer Vergleichsgebühr lediglich eine Erledigung des Rechtsstreits durch gegenseitiges Nachgeben voraussetzt, kann der Anspruch auf eine Erledigungsgebühr nicht von weiteren Anforderungen an die Zielrichtung der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten abhängig gemacht werden, wenn in einer Anfechtungssache die Beteiligten nachgeben, die Behörde dem Klagebegehren durch Änderung ihres Verwaltungsakts entgegenkommt und der Kläger dafür von seinem weitergehenden Begehren Abstand nimmt (vgl. Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 31. Mai 1988, I 30/87, Entscheidungen der Finanzgerichte 1988, 594.; so sinngemäß auch Finanzgericht Köln, Beschluss vom 1. Juni 2005, 10 KO 707/05, unveröffentlicht).
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