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Rechtsprechung
   FG München, 10.10.2013 - 10 K 2217/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,35999
FG München, 10.10.2013 - 10 K 2217/13 (https://dejure.org/2013,35999)
FG München, Entscheidung vom 10.10.2013 - 10 K 2217/13 (https://dejure.org/2013,35999)
FG München, Entscheidung vom 10. Oktober 2013 - 10 K 2217/13 (https://dejure.org/2013,35999)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutz gegen die Vollstreckung österreichischer Straferkenntnisse (Geldbußen) wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rechtsschutz gegen die Vollstreckung österreichischer Straferkenntnisse (Geldbußen) wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vollstreckung einer österreichischen Strafverfügung wegen der Nichterteilung der Lenkerauskunft; Zulässigkeit einer Vollstreckung einer ausländischen Strafverfügung bei Verstoß gegen das Verbot eines Zwangs zur Selbstbezichtigung und gegen das Schweigerecht des ...

Papierfundstellen

  • DStRE 2014, 1511
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (17)

  • BFH, 11.12.2012 - VII R 69/11

    Unterlassungsklage und Feststellungsklage gegen Vollstreckung aus einem …

    Auszug aus FG München, 10.10.2013 - 10 K 2217/13
    Rn. 16 b) Für einen solchen vorbeugenden Rechtsschutz in Form der Unterlassungsklage ist angesichts des Rechtsschutzsystems der FGO ein besonders intensives Rechtsschutzinteresse Voraussetzung (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739).

    Für eine Unterlassungsklage ist nur dann Raum, wenn das erstrebte Schutzziel mit diesen Rechtsbehelfen nicht erreicht werden kann, wenn also substantiiert und in sich schlüssig dargetan wird, durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in den Rechten verletzt zu sein, und ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar ist, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wieder gutzumachen ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 739 m.w.N.).

    Eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer künftigen Vollstreckung, weil ein Beitreibungsersuchen keine wirksame Vollstreckungsgrundlage darstelle, ist - unter dem Subsidiaritätsgrundsatz - nur dann unzulässig, wenn die Rechtmäßigkeit dieses Ersuchens bereits als Vorfrage in einem anhängigen Klageverfahren gegen eine bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahme zu klären ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 739 m.w.N.).

  • FG Hamburg, 16.03.2010 - 1 V 289/09

    Keine Vollstreckung österreichischer Geldbußen, wenn der Halter des …

    Auszug aus FG München, 10.10.2013 - 10 K 2217/13
    Eine Ahndung dieser Nichtbenennung als Ordnungswidrigkeit verstößt nach Auffassung des erkennenden Senats im deutschen Recht gegen die vorgenannten Rechtsgrundsätze (ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 16. März 2010 - 1 V 289/09, EFG 2010, 977).

    Demgegenüber ist nach österreichischem Recht eine Schuld bei der Ahndung der Nichtaussage des Halters gem. § 4 Abs. 2 tParkAbgG ohne weiteres anzunehmen (FG Hamburg, Beschluss in EFG 2010, 977 m.w.N.).

  • BFH, 03.11.2010 - VII R 21/10

    Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen …

    Auszug aus FG München, 10.10.2013 - 10 K 2217/13
    Vielmehr ist das Gericht sogar zu einer solchen Prüfung verpflichtet, wenn der in Deutschland ansässige Steuerpflichtige substantiiert besondere Umstände vorgetragen hat, die einen Verstoß gegen den ordre public zumindest möglich erscheinen lassen (BFH-Urteil vom 3. November 2010 VII R 21/10, BFHE 231, 500, BStBl II 2011, 401).

    Rn. 24 Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt (im Streitfall nach Art. 9 Abs. 6 Amtshilfeabkommen), muss es sich bei dem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln, so dass mögliche Rechtsfehler nicht ausreichten (BFH-Urteil in BFHE 231, 500, BStBl II 2011, 401).

  • BVerfG, 01.06.1989 - 2 BvR 239/88

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung des Kraftfahrzeughalters

    Auszug aus FG München, 10.10.2013 - 10 K 2217/13
    § 25a StVG enthält demgegenüber in seiner materiellen Bedeutung keinen Schuldvorwurf, sondern die Auferlegung von Verfahrenskosten (BVerfG-Beschluss vom 1. Juni 1989, 2 BvR 239/88, 2 BvR 1205/87, 2 BvR 1533/87, 2 BvR 1095/87, BVerfGE 80, 109, NJW 1989, 2679).
  • BFH, 30.04.2001 - VII B 35/01

    Richterablehnung; Rechtsweg

    Auszug aus FG München, 10.10.2013 - 10 K 2217/13
    Rn. 26 Mit der Strafverfügung vom 10. Oktober 2012, die einem deutschen Bußgeldbescheid vergleichbar ist (BFH-Beschluss vom 30. April 2001 VII B 35/01, BFH/NV 2001, 1141), wird der Kläger dafür sanktioniert, dass er als Zulassungsbesitzer nicht über den Namen und die Anschrift derjenigen Person Auskunft gibt, der er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hatte (§ 4 Abs. 2 tParkAbgG).
  • BVerfG, 07.07.1995 - 2 BvR 326/92

    Verfassungswidrige Beweiswürdigung - Schweigerecht des Angeklagten

    Auszug aus FG München, 10.10.2013 - 10 K 2217/13
    So verstößt diese Strafverfügung vom 10. Oktober 2012 gegen das Verbot eines Zwangs zur Selbstbezichtigung und gegen das Schweigerecht des Angeklagten im Strafverfahren (vergleiche zu diesen Rechten BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 1995 2 BvR 326/92, NStZ 1995, 555).
  • BVerfG, 15.10.2009 - 2 BvR 2438/08

    Heimliche Ermittlungsmaßnahmen gegen Angehörige des Beschuldigten (Umgehung des …

    Auszug aus FG München, 10.10.2013 - 10 K 2217/13
    Auch der Schutz des Angehörigenverhältnisses, der in seinem Kernbestand zu den rechtsstaatlich unverzichtbaren Erfordernissen eines fairen Verfahrens gehört, wird bei einer Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts berührt (§ 46 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG -, § 52 Abs. 1 Strafprozessordnung - StPO - vergleiche zu diesem Recht auch BVerfG-Beschluss vom 15. Oktober 2009 2 BvR 2438/08, NJW 2010, 287).
  • BFH, 28.12.2010 - X B 18/10

    Verfahrensmängel: Rechtliches Gehör, Bindung an das Klagebegehren

    Auszug aus FG München, 10.10.2013 - 10 K 2217/13
    Erst wenn das scheitert, ist Raum für eine weitere Auslegung der Erklärung unter Berücksichtigung des wohlverstandenen Interesses des Klägers (BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2010 X B 18/10, BFH/NV 2011, 624 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 26.10.2011 - 3 K 205/10

    Vollstreckung - Beitreibungshilfe: Feststellungklage gegen …

    Auszug aus FG München, 10.10.2013 - 10 K 2217/13
    19 a) Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass wer gegen eine drohende Vollstreckung einwenden will, es liege kein wirksames Leistungsgebot vor, sich hierfür der Feststellungsklage bedienen kann (FG Hamburg, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 3 K 205/10, EFG 2012, 482).
  • BFH, 29.10.1998 - XI R 25/98

    Anbringen der Klage beim FA

    Auszug aus FG München, 10.10.2013 - 10 K 2217/13
    Prozesserklärungen sind daher so auszulegen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (…BFH-Urteile vom 8. November 1996 VI R 37/94, BFH/NV 1997, 363; vom 29. Oktober 1998 XI R 25/98, BFH/NV 1999, 633 m.w.N.).
  • FG München, 04.04.2012 - 6 K 434/11

    "Ordre public" als Vollstreckungsverbot bei ausländischen Titeln

  • BFH, 08.11.1996 - VI R 37/94

    Auslegung einer Prozesserklärung/Rechtsbehelfsschrift als Klageerhebung - …

  • BFH, 18.12.1985 - I R 30/85

    Anforderungen an eine Klageerhebung

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2000 - 4 S 953/00

    Deutsch-österreichische Amtshilfe in Verwaltungssachen

  • BFH, 21.02.1978 - VII R 49/74
  • FG Sachsen, 11.08.2010 - 8 K 309/10

    Kontenpfändung nach österreichischem Amtshilfeersuchen wegen Vollstreckung

  • VG Sigmaringen, 05.06.2013 - 5 K 1444/13

    Vollstreckung einer österreichischen Straferkenntnis - Verwaltungsübertretung, …

  • FG Nürnberg, 24.02.2017 - 6 K 1712/16

    Vorbeugender Rechtsschutz gegen künftige Vollstreckungsmaßnahmen nach …

    Es werde auf das Urteil des Finanzgerichts München vom 10.10.2013 10 K 2217/13 verwiesen; die infrage stehende Maut sei tatsächlich entrichtet worden.

    Der Klägervertreter verweist auf die Entscheidungen des Finanzgerichts München vom 10.10.2013 10 K 2217/13 sowie des Finanzgerichts Hamburg vom 16.03.2010 1 V 289/09.

    Hierin unterscheidet sich der Sachverhalt der vorliegenden Klage vom Streitfall, der den Urteilen des BFH vom 03.11.2010 VII R 21/10, BStBl II 2011, 401 und (im zweiten Rechtszug) des FG München vom 04.04.2012 6 K 434/11 sowie vom Streitfall, der dem Urteil des FG München vom 10.10.2013 10 K 2217/13 zugrunde lag.

  • FG Nürnberg, 14.12.2017 - 6 K 1111/17

    Beschwerde, Bescheid, Gemeinde, Verwaltungsakt, Vollstreckung, Fahrzeug, …

    Es werde auf das Urteil des Finanzgerichts München vom 10.10.2013 10 K 2217/13 verwiesen; die infrage stehende Maut sei tatsächlich entrichtet worden.

    Rn. 28 Der Klägervertreter verwies auf die Entscheidungen des FG München vom 10.10.2013 10 K 2217/13 sowie des FG Hamburg vom 16.03.2010 1 V 289/09.

    Vielmehr ist das Gericht sogar zu einer solchen Prüfung verpflichtet, wenn der in Deutschland ansässige Steuerpflichtige substantiiert besondere Umstände vorgetragen hat, die einen Verstoß gegen den ordre public zumindest möglich erscheinen lassen (BFH-Urteil vom 03.11.2010 VII R 21/10, BStBl II 2011, 401; vgl. FG München, Urteil vom 10.10.2013 10 K 2217/13, DStRE 2014, 1511).

  • FG München, 28.04.2015 - 10 K 2146/14

    Vollstreckung aus Beitreibungsersuchen aus Österreich

    Nach dieser Vorschrift kann Rechtshilfe und Amtshilfe verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, die Erledigung des Ersuchens sei geeignet, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen (BFH-Urteil vom 21. Februar 1978 VII R 49/74, BFHE 124, 480; vgl. auch FG München, Urteil vom 10. Oktober 2013 10 K 2217/13, DStRE 2014, 1511; Sächsisches FG, Urteil vom 27. November 2013, 2 K 44/12, EFG 2015, 182).
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