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   VGH Bayern, 02.05.2012 - 5 BV 11.1724   

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https://dejure.org/2012,14845
VGH Bayern, 02.05.2012 - 5 BV 11.1724 (https://dejure.org/2012,14845)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.05.2012 - 5 BV 11.1724 (https://dejure.org/2012,14845)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Mai 2012 - 5 BV 11.1724 (https://dejure.org/2012,14845)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Informationszugangsrecht zum Deutschen Patent- und Markenamt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Einstufung des Deutschen Patent- und Markenamtes als eine Wettbewerbsbehörde oder Regulierungsbehörde i.S.v. § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IFG § 1 Abs. 1 S. 1; IFG § 3 Nr. 1 Buchst. d
    Voraussetzungen für die Einstufung des Deutschen Patent- und Markenamtes als eine Wettbewerbsbehörde oder Regulierungsbehörde i.S.v. § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2012, 1034
  • DÖV 2012, 896
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • Drs-Bund, 23.03.1962 - BT-Drs IV/271
    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2012 - 5 BV 11.1724
    Auch der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes über Verwertungsgesellschaften auf dem Gebiet des Urheberrechts (Verwertungsgesellschaftengesetz) vom 23. März 1962 (BT-Drs. IV/271) ist zu entnehmen, dass der Grund für die Übertragung der Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften auf ein Patentamt die Zuständigkeit des Bundesjustizministeriums für Fragen des Urheberrechts war (vgl. BT-Drs. IV/271 S. 20 - Kapitel B. zu § 18).

    Die Art der Aufsicht wurde nicht im Sinne einer Wettbewerbsförderung konzipiert, man sah die Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften als wünschenswert an (vgl. BT-Drs. IV/271 S. 9 - Kapitel A.II.1.).

    Zudem wurden die Zuständigkeiten der Wettbewerbsbehörden parallel zur damals neubegründeten Aufsicht durch das DPMA bewusst aufrechterhalten (vgl. BT-Drs. IV/271 S. 12 - Kapitel A Einleitung II.4.).

    Lediglich für bestimmte Fragen, wie beispielsweise die Erlaubniserteilung oder Erlaubnisversagung gegenüber einer Verwertungsgesellschaft, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers wettbewerbsrechtlicher Sachverstand in den Entscheidungsprozess einfließen können (vgl. BT-Drs. IV/271 S. 20 - zu § 18).

    Der Gesetzgeber des UrhWahrnG hat wegen der Machtfülle der Verwertungsgesellschaften, die sich durch gesetzliche Abschlusszwänge und die Verwaltung von erheblichen Vermögenswerten ergibt, eine Missbrauchsgefahr gesehen, die mit den Mitteln der Aufsicht beherrscht werden soll (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Verwertungsgesellschaftengesetzes 1962 BT-Drs. IV/271 S 9/10 - Begründung Kapitel A.II.1.).

  • BVerwG, 03.11.2011 - 7 C 4.11

    Informationszugang; Bundesministerium; Behörde; Verwaltung; Regierung;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2012 - 5 BV 11.1724
    Entscheidend für die Auslegung des Begriffs "Wettbewerbsbehörde" ist letztlich auch das Regelungsziel des IFG, demokratische Beteiligungsrechte durch die Verbesserung der Informationszugangsrechte nach Möglichkeit zu stärken (zum Regelungsziel des IFG als Auslegungsmaxime vgl. BVerwG vom 3.11.2011 DVBl 2012, 180 Rn. 19, 20 mit Anmerkung Roth).

    Im übrigen ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass die Vorschrift über die Berichtspflicht des Petitionsausschusses (§ 112 GO-BT) keine im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG vorrangige Rechtsvorschrift ist, weil sie nur Pflichten des Petitionsausschusses festlegt, nicht jedoch die Auskunftspflicht von Behörden regelt (BVerwG vom 3.11.2011 DVBl 2012, 180 Rn. 9).

  • Drs-Bund, 11.12.2007 - BT-Drs 16/7000
    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2012 - 5 BV 11.1724
    Diese Auffassung wird bis heute von vielen geteilt (vgl. Schlussbericht der Enquete-Kommission "Kultur in Deutschland" vom 11.12.2007 BT-Drs. 16/7000, S. 279).
  • VGH Hessen, 02.03.2010 - 6 A 1684/08

    Beweisverfahren - Verweigerung des Informationszugangs nach § 9 KredWG

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2012 - 5 BV 11.1724
    Der weitere Vergleich des DPMA mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen trägt vorliegend nicht zur Lösung des Auslegungsproblems bei, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen als Finanzbehörde im Sinne des IFG angesehen wird (vgl. VGH Kassel vom 2.3.2010 NVwZ 2010, 1036/1038).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2013 - 10 S 281/12

    Anspruch auf Belieferung von BVerfG-Entscheidungen

    Es entspricht anerkannten informationsrechtlichen Standards, dass Ausnahmebestimmungen eng auszulegen sind (zum IFG z. B. BayVGH, Urt. v. 2.5.2012 - 5 BV 11/1724 - DVBl 2012, 1034; OVG NW, Beschl. v. 28.7.2011 - 13a F 3/11 - NVwZ-RR 2011, 965, 966).
  • VG München, 08.12.2020 - M 32 K 17.4714

    Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der DPMA

    Die obergerichtliche Rspr. (BayVGH, U. v. 02.05.2012 - 5 BV 11.1724 - juris), wonach das DPMA bezogen auf die beaufsichtigten Verwertungsgesellschaften keine Wettbewerbs- oder Regulierungsbehörde nach § 3 Nr. 1 lit. d IFG darstellt, geht - unter Verweis auf die Gesetzesbegründung - davon aus, dass insoweit die zuständige Aufsichtsbehörde nicht lenkend in einen Markt eingreife, da überhaupt kein Markt unter den Verwertungsgesellschaften vorliege.
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