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Rechtsprechung
   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1993 - VerfGH 9/92, 22/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,8414
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1993 - VerfGH 9/92, 22/92 (https://dejure.org/1993,8414)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.07.1993 - VerfGH 9/92, 22/92 (https://dejure.org/1993,8414)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92 (https://dejure.org/1993,8414)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen PDF

    Verfassungsbeschwerden gegen die Gemeindefinanzierungsgesetze 1991 und 1992 zurückgewiesen

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Selbstverwaltungsgarantie und des Gebots der interkommunalen Gleichbehandlung bei der Bemessung von Schlüsselzuweisungen für Gemeinden und Kreise; Anforderungen an die Ermittlung der Steuerkraft der Gemeinden; Voraussetzungen für die Vergabe von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung der Selbstverwaltungsgarantie und des Gebots der interkommunalen Gleichbehandlung bei der Bemessung von Schlüsselzuweisungen für Gemeinden und Kreise; Anforderungen an die Ermittlung der Steuerkraft der Gemeinden; Voraussetzungen für die Vergabe von ...

Sonstiges (2)

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerdeschrift - Gemeindefinanzierungsgesetz 1991; überkommunaler Finanzausgleich; Stadt Solingen; Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung; Harmonisierungsgebot; Nivellierungsverbot

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 68
  • DVBl 1993, 1205
  • DÖV 1993, 1003
 
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Wird zitiert von ... (43)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 - VerfGH 133/24

    Kommunalverfassungsbeschwerde gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des …

    Dies entspricht einer Forderung des Verfassungsgerichtshofs aus seinem Urteil vom 6. Juli 1993 (VerfGH 9/92, 22/92).

    Rn. 56 Der Gesetzgeber habe die vom Verfassungsgerichtshof, insbesondere in seinem Urteil vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92 (OVGE 43, 252), formulierten Anforderungen für differenzierte Hebesätze verkannt.

    Rn. 80 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen sei dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92 (OVGE 43, 252) ein verfassungsrechtlich begründetes Votum gerade für eine nach Möglichkeit differenzierte Festsetzung der fiktiven Hebesätze zu entnehmen; das Gericht wende sich gegen überspannte Anforderungen an den Differenzierungsgrad bei der Erfassung und typisierenden Einordnung der Gemeinden nach ihrer Realsteuerkraft; dem Gesetzgeber müsse schon aus tatsächlichen Gründen auch insoweit ein weiter Einschätzungsspielraum verbleiben.

    Rn. 116 b. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass dem Grunde nach zur Ermittlung der Steuerkraft der einzelnen Gemeinde bei der Bemessung des Realsteueraufkommens sogenannte fiktive Hebesätze zugrunde gelegt werden (so schon VerfGH NRW, Urteile vom 16. Dezember 1988 - VerfGH 9/87, OVGE 40, 300, 309, vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 52, …und vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 109).

    Der übergemeindliche Finanzausgleich wird dadurch von der Willensentscheidung der einzelnen Gemeinde zur Höhe der Hebesätze in ihrem Gebiet unabhängig gemacht (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 52…, vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 109, und vom 27. Februar 2018 - VerfGH 17/15, KommJur.

    Die Steuerkraft einer Gemeinde ist - ebenso wie der Finanzbedarf einer Gemeinde - im Rahmen der aus praktischen Gründen unvermeidbaren Typisierung möglichst sachgerecht zu erfassen (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 54…, vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 112, 123, …und vom 27. Februar 2018 - VerfGH 17/15, KommJur.

    Rn. 121 Mithin dürfen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Differenzierungsgrad bei der Erfassung und typisierenden Einordnung der Städte und Gemeinden nach ihrer Realsteuerkraft nicht überspannt werden (VerfGH NRW, Urteil vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 55).

    Vielmehr muss dem Gesetzgeber aus diesen tatsächlichen Gründen bei der Ausgestaltung der fiktiven Hebesätze ein weiter Einschätzungsspielraum verbleiben (dazu und zum Folgenden VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 55, …und vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 112).

    Rn. 122 Bei der konkreten Ausgestaltung der fiktiven Hebesätze kann der Gesetzgeber grundsätzlich auch differenzierte, d.h. für die einzelnen Gemeinden unterschiedliche Hebesätze anwenden (VerfGH NRW, Urteile vom 16. Dezember 1988 - VerfGH 9/87, OVGE 40, 300, 309, und vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 53 ff.).

    Rn. 123 Eine Differenzierung bei den fiktiven Hebesätzen nach der Einwohneranzahl, wie dies in dem Gemeindefinanzierungsgesetz 1983 bis zum Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 normiert gewesen ist, in denen bei den fiktiven Hebesätzen für die Realsteuern zwischen Gemeinden bis zu und mehr als 150.000 Einwohnern differenziert worden ist, wobei für die Gruppe der größeren Gemeinden höhere fiktive Hebesätze normiert worden sind, hat der Verfassungsgerichtshof für die Jahre 1991 und 1992 für verfassungsrechtlich nicht unbedenklich gehalten (VerfGH NRW, Urteil vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92…, vom 16. Dezember 1988 - VerfGH 9/87, OVGE 40, 300, 309 = juris, Rn. 56; anders noch zum Gemeindefinanzierungsgesetz 1986 VerfGH NRW…, Urteil vom 16. Dezember 1988 - VerfGH 9/87, OVGE 40, 300, 309).

    Rn. 124 Eine Regelung, die hinsichtlich der fiktiven Realsteuersätze nur zwei Gruppen bildet oder auf eine Differenzierung überhaupt verzichtet, führt zu mehr oder minder starken Vergröberungen gegenüber den tatsächlichen Möglichkeiten zur Festsetzung von Hebesätzen in den verschiedenen Gemeinden (VerfGH NRW, Urteil vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 54).

    Rn. 135 Der Gesetzgeber kann bei der konkreten Ausgestaltung der fiktiven Hebesätze auch differenzierte, d.h. für die einzelnen Städte und Gemeinden oder Gruppen davon unterschiedliche Hebesätze anwenden (so schon VerfGH NRW, Urteile vom 16. Dezember 1988 - VerfGH 9/87, OVGE 40, 300, 309, und vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 53 ff.).

    Die Steuerkraft einer Gemeinde ist im Rahmen der aus praktischen Gründen unvermeidbaren Typisierung möglichst sachgerecht zu erfassen (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 55, …und vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 112).

    Rn. 138 (a) Es gibt bislang keine wissenschaftlich fundierte und allgemein anerkannte Methode zur sachgerechten Ermittlung der Möglichkeiten einer Gemeinde bei der Bemessung der Hebesätze für die Realsteuern (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 55, …und vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 112;… ebenso Busch, LT-Stellungnahme 17/4295, S. 6;… Q.-Gutachten 2022, S. 6;… vgl. auch FiFo-Gutachten 2013, S. 137, 140 f.).

    Rn. 150 Dieser aus praktischen Gründen unvermeidbaren Typisierung (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 54…, vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 112, 123, und vom 27. Februar 2018 - VerfGH 17/15, KommJur.

    Letztlich dürfen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Differenzierungsgrad bei der Erfassung und typisierenden Einordnung der Städte und Gemeinden nach ihrer Realsteuerkraft nicht überspannt werden (VerfGH NRW, Urteil vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 55).

    Zudem setzt diese an der Empirie ausgerichtete Differenzierung das verfassungsrechtliche Petitum nach einer möglichst sachgerechten, d.h. realitätsgerechten Erfassung der gemeindlichen Steuerkraft (hierzu VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 55, …und vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 112) um.

    Rn. 163 Zudem zeichnet sich die Steuerkraftermittlung dadurch aus, dass diese von der Willensentscheidung der einzelnen Gemeinde und damit von den insoweit entscheidenden tatsächlichen Verhältnissen der jeweiligen Gemeinde unabhängig ist (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 52…, vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 109, und vom 27. Februar 2018 - VerfGH 17/15, KommJur.

    Rn. 166 Gegenteiliges ist nicht den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dem Urteil vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92 (OVGE 43, 252) zu entnehmen.

    Soweit der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung ausführt, dass der Gesetzgeber künftig die Sachgerechtigkeit typisierender Differenzierungen einer intensivierten Prüfung unterziehen müsse (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 60), besteht insoweit kein Bezug zu den tatsächlichen Ursachen der unterschiedlichen Höhe der fiktiven Realsteuerhebesätze.

    Dies folgt unmittelbar aus den nachfolgenden Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in der vorgenannten Entscheidung, mit denen der Verfassungsgerichtshof die geforderte intensivierte Prüfung konkretisiert und dem Gesetzgeber aufgibt, sich damit auseinanderzusetzen, ob sich durch zusätzliche Kriterien neben der Einwohnerzahl und/oder durch kleinere Stufen mit geringeren Abständen zwischen den fiktiven Messbeträgen oder durch eine andere Einordnung der Sprungstelle oder deren Beseitigung die dargestellten verfassungsrechtlichen Bedenken ausräumen ließen (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 60).

    Diesbezüglich ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung gewesen, dass die Auswertung des Datenmaterials die Annahme nahe lege, eine normative Staffelung der Hebesätze allein mit dieser Sprungstelle angesichts der besonderen Raumgliederung Nordrhein-Westfalens mit seinen Ballungsbereichen und den dort vorherrschenden unterschiedlichen Strukturbedingungen dem Gleichbehandlungsgebot nur unzulänglich gerecht werde (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 58).

    Rn. 167 Dass der Verfassungsgerichtshof mit den vorstehenden Ausführungen keine intensivierte Prüfung der tatsächlichen Ursachen fordert, wird letztlich auch daran deutlich, dass er dem Landesgesetzgeber ohne eine solche Prüfung zugesteht, sich auf die weiterhin bestehende Tendenz zu berufen, nach der Gemeinden mit einer höheren Einwohnerzahl im allgemeinen auch höhere Hebesätze für die Realsteuern hätten (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 59).

    Rn. 171 Im Rahmen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 3 GFG 2024 wird dieses verfassungsrechtliche Gebot dadurch umgesetzt, dass durch die Anknüpfung an fiktive Hebesätze der übergemeindliche Finanzausgleich von der Willensentscheidung der einzelnen Gemeinde zur Höhe der Hebesätze in ihrem Gebiet unabhängig gemacht wird (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn.52, vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 109, und vom 27. Februar 2018 - VerfGH 17/15, KommJur.

    Hierzu sind die Steuerkraft einer Gemeinde ebenso wie deren Finanzbedarf im Rahmen der aus praktischen Gründen unvermeidbaren Typisierung möglichst sachgerecht zu erfassen (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 54, vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 112, 123, und vom 27. Februar 2018 - VerfGH 17/15, KommJur.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 - VerfGH 101/23

    Kommunalverfassungsbeschwerde gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des …

    Dies entspricht einer Forderung des Verfassungsgerichtshofs aus seinem Urteil vom 6. Juli 1993 (VerfGH 9/92, 22/92).

    Rn. 66 Der Gesetzgeber habe die vom Verfassungsgerichtshof, insbesondere in seinem Urteil vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92 (OVGE 43, 252), formulierten Anforderungen für differenzierte Hebesätze verkannt.

    Rn. 89 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen sei dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92 (OVGE 43, 252) ein verfassungsrechtlich begründetes Votum gerade für eine nach Möglichkeit differenzierte Festsetzung der fiktiven Hebesätze zu entnehmen; das Gericht wende sich gegen überspannte Anforderungen an den Differenzierungsgrad bei der Erfassung und typisierenden Einordnung der Gemeinden nach ihrer Realsteuerkraft; dem Gesetzgeber müsse schon aus tatsächlichen Gründen auch insoweit ein weiter Einschätzungsspielraum verbleiben.

    Rn. 125 b. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass dem Grunde nach zur Ermittlung der Steuerkraft der einzelnen Gemeinde bei der Bemessung des Realsteueraufkommens sogenannte fiktive Hebesätze zugrunde gelegt werden (so schon VerfGH NRW, Urteile vom 16. Dezember 1988 - VerfGH 9/87, OVGE 40, 300, 309, vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 52, …und vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 109).

    Der übergemeindliche Finanzausgleich wird dadurch von der Willensentscheidung der einzelnen Gemeinde zur Höhe der Hebesätze in ihrem Gebiet unabhängig gemacht (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 52…, vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 109, und vom 27. Februar 2018 - VerfGH 17/15, KommJur.

    Die Steuerkraft einer Gemeinde ist - ebenso wie der Finanzbedarf einer Gemeinde - im Rahmen der aus praktischen Gründen unvermeidbaren Typisierung möglichst sachgerecht zu erfassen (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 54…, vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 112, 123, …und vom 27. Februar 2018 - VerfGH 17/15, KommJur.

    Rn. 130 Mithin dürfen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Differenzierungsgrad bei der Erfassung und typisierenden Einordnung der Städte und Gemeinden nach ihrer Realsteuerkraft nicht überspannt werden (VerfGH NRW, Urteil vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 55).

    Vielmehr muss dem Gesetzgeber aus diesen tatsächlichen Gründen bei der Ausgestaltung der fiktiven Hebesätze ein weiter Einschätzungsspielraum verbleiben (dazu und zum Folgenden VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 55, …und vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 112).

    Rn. 131 Bei der konkreten Ausgestaltung der fiktiven Hebesätze kann der Gesetzgeber grundsätzlich auch differenzierte, d.h. für die einzelnen Gemeinden unterschiedliche Hebesätze anwenden (VerfGH NRW, Urteile vom 16. Dezember 1988 - VerfGH 9/87, OVGE 40, 300, 309, und vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 53 ff.).

    Rn. 132 Eine Differenzierung bei den fiktiven Hebesätzen nach der Einwohneranzahl, wie dies in dem Gemeindefinanzierungsgesetz 1983 bis zum Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 normiert gewesen ist, in denen bei den fiktiven Hebesätzen für die Realsteuern zwischen Gemeinden bis zu und mehr als 150.000 Einwohnern differenziert worden ist, wobei für die Gruppe der größeren Gemeinden höhere fiktive Hebesätze normiert worden sind, hat der Verfassungsgerichtshof für die Jahre 1991 und 1992 für verfassungsrechtlich nicht unbedenklich gehalten (VerfGH NRW, Urteil vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92…, vom 16. Dezember 1988 - VerfGH 9/87, OVGE 40, 300, 309 = juris, Rn. 56; anders noch zum Gemeindefinanzierungsgesetz 1986 VerfGH NRW…, Urteil vom 16. Dezember 1988 - VerfGH 9/87, OVGE 40, 300, 309).

    Rn. 133 Eine Regelung, die hinsichtlich der fiktiven Realsteuersätze zwei Gruppen bildet oder auf eine Differenzierung überhaupt verzichtet, führt zu mehr oder minder starken Vergröberungen gegenüber den tatsächlichen Möglichkeiten zur Festsetzung von Hebesätzen in den verschiedenen Gemeinden (VerfGH NRW, Urteil vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 54).

    Rn. 144 Der Gesetzgeber kann bei der konkreten Ausgestaltung der fiktiven Hebesätze auch differenzierte, d.h. für die einzelnen Städte und Gemeinden oder Gruppen davon unterschiedliche Hebesätze anwenden (so schon VerfGH NRW, Urteile vom 16. Dezember 1988 - VerfGH 9/87, OVGE 40, 300, 309, und vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 53 ff.).

    Die Steuerkraft einer Gemeinde ist im Rahmen der aus praktischen Gründen unvermeidbaren Typisierung möglichst sachgerecht zu erfassen (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 55, …und vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 112).

    Rn. 147 (a) Es gibt bislang keine wissenschaftlich fundierte und allgemein anerkannte Methode zur sachgerechten Ermittlung der Möglichkeiten einer Gemeinde bei der Bemessung der Hebesätze für die Realsteuern (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 55, …und vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 112;… ebenso Busch, LT-Stellungnahme 17/4295, S. 6;… Q.-Gutachten 2022, S. 6;… vgl. auch FiFo-Gutachten 2013, S. 137, 140 f.).

    Rn. 159 Dieser aus praktischen Gründen unvermeidbaren Typisierung (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 54…, vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 112, 123, und vom 27. Februar 2018 - VerfGH 17/15, KommJur.

    Letztlich dürfen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Differenzierungsgrad bei der Erfassung und typisierenden Einordnung der Städte und Gemeinden nach ihrer Realsteuerkraft nicht überspannt werden (VerfGH NRW, Urteil vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 55).

    Zudem setzt diese an der Empirie ausgerichtete Differenzierung das verfassungsrechtliche Petitum nach einer möglichst sachgerechten, d.h. realitätsgerechten Erfassung der gemeindlichen Steuerkraft (hierzu VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 55, …und vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 112) um.

    Rn. 172 Zudem zeichnet sich die Steuerkraftermittlung dadurch aus, dass diese von der Willensentscheidung der einzelnen Gemeinde und damit von den insoweit entscheidenden tatsächlichen Verhältnissen der jeweiligen Gemeinde unabhängig ist (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 52…, vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 109, und vom 27. Februar 2018 - VerfGH 17/15, KommJur.

    Rn. 175 Gegenteiliges ist nicht den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dem Urteil vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92 (OVGE 43, 252) zu entnehmen.

    Soweit der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung ausführt, dass der Gesetzgeber künftig die Sachgerechtigkeit typisierender Differenzierungen einer intensivierten Prüfung unterziehen müsse (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 60), besteht insoweit kein Bezug zu den tatsächlichen Ursachen der unterschiedlichen Höhe der fiktiven Realsteuerhebesätze.

    Dies folgt unmittelbar aus den nachfolgenden Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in der vorgenannten Entscheidung, mit denen der Verfassungsgerichtshof die geforderte intensivierte Prüfung konkretisiert und dem Gesetzgeber aufgibt, sich damit auseinanderzusetzen (…), ob sich durch zusätzliche Kriterien neben der Einwohnerzahl und/oder durch kleinere Stufen mit geringeren Abständen zwischen den fiktiven Messbeträgen oder durch eine andere Einordnung der Sprungstelle oder deren Beseitigung die dargestellten verfassungsrechtlichen Bedenken ausräumen lassen (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 60).

    Diesbezüglich ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung gewesen, dass die Auswertung des Datenmaterials die Annahme nahe lege, eine normative Staffelung der Hebesätze allein mit dieser Sprungstelle angesichts der besonderen Raumgliederung Nordrhein-Westfalens mit seinen Ballungsbereichen und den dort vorherrschenden unterschiedlichen Strukturbedingungen dem Gleichbehandlungsgebot nur unzulänglich gerecht wird (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 58).

    Rn. 176 Dass der Verfassungsgerichtshof mit den vorstehenden Ausführungen keine intensivierte Prüfung der tatsächlichen Ursachen fordert, wird letztlich auch daran deutlich, dass er dem Landesgesetzgeber ohne eine solche Prüfung zugesteht, sich auf die weiterhin bestehende Tendenz zu berufen, nach der Gemeinden mit einer höheren Einwohnerzahl im allgemeinen auch höhere Hebesätze für die Realsteuern hätten (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 59).

    Rn. 180 Im Rahmen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 3 GFG 2023 wird dieses verfassungsrechtliche Gebot dadurch umgesetzt, dass durch die Anknüpfung an fiktive Hebesätze der übergemeindliche Finanzausgleich von der Willensentscheidung der einzelnen Gemeinde zur Höhe der Hebesätze in ihrem Gebiet unabhängig gemacht wird (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn.52, vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 109, und vom 27. Februar 2018 - VerfGH 17/15, KommJur.

    Hierzu sind die Steuerkraft einer Gemeinde ebenso wie deren Finanzbedarf im Rahmen der aus praktischen Gründen unvermeidbaren Typisierung möglichst sachgerecht zu erfassen (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 54, vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 112, 123, und vom 27. Februar 2018 - VerfGH 17/15, KommJur.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 - VerfGH 115/22

    Kommunalverfassungsbeschwerde gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des …

    Rn. 107 Der Gesetzgeber habe die vom Verfassungsgerichtshof, insbesondere in seinem Urteil vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92 (OVGE 43, 252), formulierten Anforderungen für differenzierte Hebesätze verkannt.

    Rn. 133 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen sei dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92 (OVGE 43, 252) ein verfassungsrechtlich begründetes Votum gerade für eine nach Möglichkeit differenzierte Festsetzung der fiktiven Hebesätze zu entnehmen; das Gericht wende sich gegen überspannte Anforderungen an den Differenzierungsgrad bei der Erfassung und typisierenden Einordnung der Gemeinden nach ihrer Realsteuerkraft; dem Gesetzgeber müsse schon aus tatsächlichen Gründen auch insoweit ein weiter Einschätzungsspielraum verbleiben.

    Rn. 169 b. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass dem Grunde nach zur Ermittlung der Steuerkraft der einzelnen Gemeinde bei der Bemessung des Realsteueraufkommens sogenannte fiktive Hebesätze zugrunde gelegt werden (so schon VerfGH NRW, Urteile vom 16. Dezember 1988 - VerfGH 9/87, OVGE 40, 300, 309, vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 52, …und vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 109).

    Der übergemeindliche Finanzausgleich wird dadurch von der Willensentscheidung der einzelnen Gemeinde zur Höhe der Hebesätze in ihrem Gebiet unabhängig gemacht (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 52…, vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 109, und vom 27. Februar 2018 - VerfGH 17/15, KommJur.

    Die Steuerkraft einer Gemeinde ist - ebenso wie der Finanzbedarf einer Gemeinde - im Rahmen der aus praktischen Gründen unvermeidbaren Typisierung möglichst sachgerecht zu erfassen (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 54…, vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 112, 123, …und vom 27. Februar 2018 - VerfGH 17/15, KommJur.

    Rn. 174 Mithin dürfen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Differenzierungsgrad bei der Erfassung und typisierenden Einordnung der Städte und Gemeinden nach ihrer Realsteuerkraft nicht überspannt werden (VerfGH NRW, Urteil vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 55).

    Vielmehr muss dem Gesetzgeber aus diesen tatsächlichen Gründen bei der Ausgestaltung der fiktiven Hebesätze ein weiter Einschätzungsspielraum verbleiben (dazu und zum Folgenden VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 55, …und vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 112).

    Rn. 175 Bei der konkreten Ausgestaltung der fiktiven Hebesätze kann der Gesetzgeber grundsätzlich auch differenzierte, d.h. für die einzelnen Gemeinden unterschiedliche Hebesätze anwenden (VerfGH NRW, Urteile vom 16. Dezember 1988 - VerfGH 9/87, OVGE 40, 300, 309, und vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 53 ff.).

    Rn. 176 Eine Differenzierung bei den fiktiven Hebesätzen nach der Einwohneranzahl, wie dies in dem Gemeindefinanzierungsgesetz 1983 bis zum Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 normiert gewesen ist, in denen bei den fiktiven Hebesätzen für die Realsteuern zwischen Gemeinden bis zu und mehr als 150.000 Einwohnern differenziert worden ist, wobei für die Gruppe der größeren Gemeinden höhere fiktive Hebesätze normiert worden sind, hat der Verfassungsgerichtshof für die Jahre 1991 und 1992 für verfassungsrechtlich nicht unbedenklich gehalten (VerfGH NRW, Urteil vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92…, vom 16. Dezember 1988 - VerfGH 9/87, OVGE 40, 300, 309 = juris, Rn. 56; anders noch zum Gemeindefinanzierungsgesetz 1986 VerfGH NRW…, Urteil vom 16. Dezember 1988 - VerfGH 9/87, OVGE 40, 300, 309).

    Rn. 177 Eine Regelung, die hinsichtlich der fiktiven Realsteuersätze zwei Gruppen bildet oder auf eine Differenzierung überhaupt verzichtet, führt zu mehr oder minder starken Vergröberungen gegenüber den tatsächlichen Möglichkeiten zur Festsetzung von Hebesätzen in den verschiedenen Gemeinden (VerfGH NRW, Urteil vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 54).

    Rn. 188 Der Gesetzgeber kann bei der konkreten Ausgestaltung der fiktiven Hebesätze auch differenzierte, d.h. für die einzelnen Städte und Gemeinden oder Gruppen davon unterschiedliche Hebesätze anwenden (so schon VerfGH NRW, Urteile vom 16. Dezember 1988 - VerfGH 9/87, OVGE 40, 300, 309, und vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 53 ff.).

    Die Steuerkraft einer Gemeinde ist im Rahmen der aus praktischen Gründen unvermeidbaren Typisierung möglichst sachgerecht zu erfassen (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 55, …und vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 112).

    Rn. 191 (a) Es gibt bislang keine wissenschaftlich fundierte und allgemein anerkannte Methode zur sachgerechten Ermittlung der Möglichkeiten einer Gemeinde bei der Bemessung der Hebesätze für die Realsteuern (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 55, …und vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 112;… ebenso Busch, LT-Stellungnahme 17/4295, S. 6;… Q.-Gutachten 2022, S. 6;… vgl. auch FiFo-Gutachten 2013, S. 137, 140 f.).

    Rn. 203 Dieser aus praktischen Gründen unvermeidbaren Typisierung (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 54…, vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 112, 123, und vom 27. Februar 2018 - VerfGH 17/15, KommJur.

    Letztlich dürfen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Differenzierungsgrad bei der Erfassung und typisierenden Einordnung der Städte und Gemeinden nach ihrer Realsteuerkraft nicht überspannt werden (VerfGH NRW, Urteil vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 55).

    Zudem setzt diese an der Empirie ausgerichtete Differenzierung das verfassungsrechtliche Petitum nach einer möglichst sachgerechten, d.h. realitätsgerechten Erfassung der gemeindlichen Steuerkraft (hierzu VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 55, …und vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 112) um.

    Rn. 216 Zudem zeichnet sich die Steuerkraftermittlung dadurch aus, dass diese von der Willensentscheidung der einzelnen Gemeinde und damit von den insoweit entscheidenden tatsächlichen Verhältnissen der jeweiligen Gemeinde unabhängig ist (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 52…, vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 109, und vom 27. Februar 2018 - VerfGH 17/15, KommJur.

    Rn. 219 Gegenteiliges ist nicht den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dem Urteil vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92 (OVGE 43, 252) zu entnehmen.

    Soweit der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung ausführt, dass der Gesetzgeber künftig die Sachgerechtigkeit typisierender Differenzierungen einer intensivierten Prüfung unterziehen müsse (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 60), besteht insoweit kein Bezug zu den tatsächlichen Ursachen der unterschiedlichen Höhe der fiktiven Realsteuerhebesätze.

    Dies folgt unmittelbar aus den nachfolgenden Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in der vorgenannten Entscheidung, mit denen der Verfassungsgerichtshof die geforderte intensivierte Prüfung konkretisiert und dem Gesetzgeber aufgibt, sich damit auseinanderzusetzen, ob sich durch zusätzliche Kriterien neben der Einwohnerzahl und/oder durch kleinere Stufen mit geringeren Abständen zwischen den fiktiven Messbeträgen oder durch eine andere Einordnung der Sprungstelle oder deren Beseitigung die dargestellten verfassungsrechtlichen Bedenken ausräumen ließen (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 60).

    Diesbezüglich ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung gewesen, dass die Auswertung des Datenmaterials die Annahme nahe lege, eine normative Staffelung der Hebesätze allein mit dieser Sprungstelle angesichts der besonderen Raumgliederung Nordrhein-Westfalens mit seinen Ballungsbereichen und den dort vorherrschenden unterschiedlichen Strukturbedingungen dem Gleichbehandlungsgebot nur unzulänglich gerecht werde (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 58).

    Rn. 220 Dass der Verfassungsgerichtshof mit den vorstehenden Ausführungen keine intensivierte Prüfung der tatsächlichen Ursachen fordert, wird letztlich auch daran deutlich, dass er dem Landesgesetzgeber ohne eine solche Prüfung zugesteht, sich auf die weiterhin bestehende Tendenz zu berufen, nach der Gemeinden mit einer höheren Einwohnerzahl im allgemeinen auch höhere Hebesätze für die Realsteuern hätten (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 59).

    Rn. 224 Im Rahmen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 3 GFG 2022 wird dieses verfassungsrechtliche Gebot dadurch umgesetzt, dass durch die Anknüpfung an fiktive Hebesätze der übergemeindliche Finanzausgleich von der Willensentscheidung der einzelnen Gemeinde zur Höhe der Hebesätze in ihrem Gebiet unabhängig gemacht wird (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn.52, vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 109, und vom 27. Februar 2018 - VerfGH 17/15, KommJur.

    Hierzu sind die Steuerkraft einer Gemeinde ebenso wie deren Finanzbedarf im Rahmen der aus praktischen Gründen unvermeidbaren Typisierung möglichst sachgerecht zu erfassen (VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92, OVGE 43, 252 = juris, Rn. 54, vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, 7/97, OVGE 47, 249 = juris, Rn. 112, 123, und vom 27. Februar 2018 - VerfGH 17/15, KommJur.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 16/96

    Verfassungsbeschwerden gegen Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 erfolglos

    Das Gutachten sollte unter Berücksichtigung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92 - die Bedarfsermittlung und die Verfahren zur Ermittlung der Steuerkraft, die etwaige Notwendigkeit einer Änderung des interkommunalen Verteilungssystems sowie das System zur Vergabe von Investitionspauschalen (§ 27 GFG 1994) untersuchen.

    Verletzt ist die Finanzausstattungsgarantie, wenn einer sinnvollen Betätigung der Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage entzogen und dadurch das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt wird (VerfGH NW, OVGE 40, 300, 300 f. m.w.N.; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254).

    Rn. 67 Art. 78, 79 LV legen den Umfang der Mittel nicht fest, die den Gemeinden aufgrund des Finanzausgleichs zur freien Disposition gestellt werden müssen; weder sind zahlenmäßig festgelegte Beträge noch bestimmte Quoten vorgeschrieben (VerfGH NW, OVGE 40, 300, 303; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 255).

    Eine Nivellierung der Gemeindefinanzen ließe sich mit dem der kommunalen Selbstverwaltung innewohnenden Grundsatz gemeindlicher Pluralität und Individualität nicht vereinbaren; sie würde die Eigenverantwortlichkeit der Selbstverwaltungsorgane aushöhlen (VerfGH NW, OVGE 38, 312, 316 f.; ferner VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254 und 265).

    Zudem dürfen die vom Gesetzgeber gewählten Maßstäbe, nach denen der Finanzausgleich erfolgen soll, nicht im Widerspruch zueinander stehen und nicht ohne einleuchtenden Grund verlassen werden (VerfGH NW, OVGE 40, 300, 302; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254 f.; BVerfGE 76, 130, 139 f.; BVerfGE 86, 148, 251 f.).

    Die normative Bewertung obliegt dem Gesetzgeber; dem Verfassungsgerichtshof ist es verwehrt, die dem Gesetzgeber überantwortete Bestimmung durch eine eigene Einschätzung zu ersetzen (vgl. VerfGH NW, OVGE 43, 252, 256).

    Bei einem Volumen der Schlüsselzuweisungen in Höhe von 7.008,8 Mio. DM hat der Verfassungsgerichtshof für das Jahr 1991 die verfassungsrechtlich gebotene Finanzausstattung der Gemeinden als gesichert angesehen (VerfGH NW, OVGE 43, 252, 255 ff.).

    Die Anknüpfung an fiktive Hebesätze dient der verfassungsrechtlich gebotenen interkommunalen Gleichbehandlung, weil sie den übergemeindlichen Finanzausgleich von der Willensentscheidung der einzelnen Gemeinde zur Höhe der Hebesätze in ihrem Gebiet unabhängig macht (vgl. VerfGH NW, OVGE 43, 252, 260 f.; VerfGH NW, OVGE 40, 300, 306 ff.).

    Der Gesetzgeber hat die Sachgerechtigkeit der Sprungstelle, wie vom Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 6. Juli 1993 (OVGE 43, 252 f.) gefordert, einer Prüfung durch Einholung eines Gutachtens des Ifo-Instituts unterzogen.

    Schon deshalb muß dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum verbleiben (vgl. VerfGH NW, OVGE 43, 252, 261 f.).

    Der Finanzausgleich kommt allerdings in seiner konkreten Wirkung dem von der Verfassungsregelung verfolgten Ziel am nächsten, wenn sowohl der Finanzbedarf einer Gemeinde als auch ihre eigene Finanzkraft im Rahmen der aus praktischen Gründen unvermeidbaren Typisierung möglichst sachgerecht erfaßt werden (VerfGH NW, OVGE 43, 252, 261).

    Der Verfassungsgerichtshof hat Zweckzuweisungen in ständiger Rechtsprechung als verfassungskonformen Bestandteil des kommunalen Finanzausgleichs angesehen (vgl. VerfGH NW, OVGE 38, 301, 308; VerfGH NW, OVGE 38, 312, 318; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 265 f.).

    Mit den Anpassungshilfen nach § 20 GFG 1996 und § 20 GFG 1997 hat der Landesgesetzgeber nicht willkürlich, d. h. ohne sachlich einleuchtenden Grund, seine selbst gesetzten Maßstäbe für die Verteilung der Schlüsselzuweisungen wieder verlassen und sich zu ihnen in Widerspruch gesetzt (zum Maßstab vgl. VerfGH NW, OVGE 40, 300, 302; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254 f.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 7/97

    Verfassungsbeschwerden gegen Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 erfolglos

    Das Gutachten sollte unter Berücksichtigung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92 - die Bedarfsermittlung und die Verfahren zur Ermittlung der Steuerkraft, die etwaige Notwendigkeit einer Änderung des interkommunalen Verteilungssystems sowie das System zur Vergabe von Investitionspauschalen (§ 27 GFG 1994) untersuchen.

    Verletzt ist die Finanzausstattungsgarantie, wenn einer sinnvollen Betätigung der Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage entzogen und dadurch das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt wird (VerfGH NW, OVGE 40, 300, 300 f. m.w.N.; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254).

    Art. 78, 79 LV legen den Umfang der Mittel nicht fest, die den Gemeinden aufgrund des Finanzausgleichs zur freien Disposition gestellt werden müssen; weder sind zahlenmäßig festgelegte Beträge noch bestimmte Quoten vorgeschrieben (VerfGH NW, OVGE 40, 300, 303; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 255).

    Eine Nivellierung der Gemeindefinanzen ließe sich mit dem der kommunalen Selbstverwaltung innewohnenden Grundsatz gemeindlicher Pluralität und Individualität nicht vereinbaren; sie würde die Eigenverantwortlichkeit der Selbstverwaltungsorgane aushöhlen (VerfGH NW, OVGE 38, 312, 316 f.; ferner VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254 und 265).

    Zudem dürfen die vom Gesetzgeber gewählten Maßstäbe, nach denen der Finanzausgleich erfolgen soll, nicht im Widerspruch zueinander stehen und nicht ohne einleuchtenden Grund verlassen werden (VerfGH NW, OVGE 40, 300, 302; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254 f.; BVerfGE 76, 130, 139 f.; BVerfGE 86, 148, 251 f.).

    Die normative Bewertung obliegt dem Gesetzgeber; dem Verfassungsgerichtshof ist es verwehrt, die dem Gesetzgeber überantwortete Bestimmung durch eine eigene Einschätzung zu ersetzen (vgl. VerfGH NW, OVGE 43, 252, 256).

    sungsrechtlich gebotene Finanzausstattung der Gemeinden als gesichert angesehen (VerfGH NW, OVGE 43, 252, 255 ff.).

    sätze in ihrem Gebiet unabhängig macht (vgl. VerfGH NW, OVGE 43, 252, 260 f.; VerfGH NW, OVGE 40, 300, 306 ff.).

    Der Gesetzgeber hat die Sachgerechtigkeit der Sprungstelle, wie vom Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 6. Juli 1993 (OVGE 43, 252 f.) gefordert, einer Prüfung durch Einholung eines Gutachtens des Ifo-Instituts unterzogen.

    Schon deshalb muß dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum verbleiben (vgl. VerfGH NW, OVGE 43, 252, 261 f.).

    Der Finanzausgleich kommt allerdings in seiner konkreten Wirkung dem von der Verfassungsregelung verfolgten Ziel am nächsten, wenn sowohl der Finanzbedarf einer Gemeinde als auch ihre eigene Finanzkraft im Rahmen der aus praktischen Gründen unvermeidbaren Typisierung möglichst sachgerecht erfaßt werden (VerfGH NW, OVGE 43, 252, 261).

    Der Verfassungsgerichtshof hat Zweckzuweisungen in ständiger Rechtsprechung als verfassungskonformen Bestandteil des kommunalen Finanzausgleichs angesehen (vgl. VerfGH NW, OVGE 38, 301, 308; VerfGH NW, OVGE 38, 312, 318; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 265 f.).

    Mit den Anpassungshilfen nach § 20 GFG 1996 und § 20 GFG 1997 hat der Landesgesetzgeber nicht willkürlich, d. h. ohne sachlich einleuchtenden Grund, seine selbst gesetzten Maßstäbe für die Verteilung der Schlüsselzuweisungen wieder verlassen und sich zu ihnen in Widerspruch gesetzt (zum Maßstab vgl. VerfGH NW, OVGE 40, 300, 302; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254 f.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.12.2007 - VerfGH 10/06

    Gemeindefinanzierungsgesetz 2006 teilweise zurückgewiesen

    Das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Selbstverwaltung (Art. 78 LV) umfasst auch einen gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichteten Anspruch auf angemessene Finanzausstattung; denn eigenverantwortliches Handeln setzt eine entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit der Selbstverwaltungskörperschaften voraus (VerfGH NRW, OVGE 38, 312, 314; OVGE 40, 300, 302 = NWVBl. 1989, 85, 86; OVGE 43, 252, 254 = NWVBl. 1993, 381, 382; OVGE 47, 249, 251 = NWVBl. 1998, 390, 391; OVGE 49, 271, 274 = NWVBl. 2003, 261, 263; NWVBl 2004, 141, 143).

    Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit obliegt es dem Landesgesetzgeber, den Finanzbedarf von Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden zu gewichten, Unterschiede hinsichtlich des Finanzbedarfs und der vorhandenen Finanzausstattung auszumachen und festzulegen, wie die Differenzlagen auszugleichen sind (VerfGH NRW, OVGE 40, 300, 302 ff.; OVGE 43, 252, 254 = NWVBl. 1993, 381, 382; OVGE 47, 249, 252 f. = NWVBl. 1998, 390, 392; OVGE 49, 271, 274/275 = NWVBl. 2003, 261, 263; vgl. auch BVerfGE 23, 353, 369).

    Im Übrigen legen Art. 78 und 79 LV den Umfang der Mittel nicht fest, die den Gemeinden auf Grund des Finanzausgleichs zur freien Disposition gestellt werden müssen; weder sind zahlenmäßig festgelegte Beträge noch bestimmte Quoten vorgeschrieben (VerfGH NRW, OVGE 40, 300, 303 = NWVBl. 1989, 85, 86; OVGE 43, 252, 255 = NWVBl. 1993, 381, 382; OVGE 47, 249, 252 = NWVBl. 1998, 390, 391; OVGE 49, 271, 275 = NWVBl. 2003, 261, 263).

    Es ist verletzt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlicher Grund fehlt (VerfGH NRW, OVGE 38, 312, 315 f.; OVGE 40, 300, 302 = NWVBl. 1989, 85, 86; OVGE 43, 252, 254 = NWVBl. 1993, 381, 382; OVGE 47, 249, 253 = NWVBl. 1998, 390, 391; OVGE 49, 271, 275 = NWVBl. 2003, 261, 263; NWVBl 2004, 141, 144).

    Mit Sinn und Zweck des übergemeindlichen Finanzausgleichs im Sinne von Art. 79 Satz 2 LV ist es nicht vereinbar, wenn nach dessen Durchführung die reale Finanzlage vormals finanzstärkerer Gemeinden ungünstiger ist als diejenige vormals finanzschwächerer Gemeinden; ebenso wenig steht eine vollständige Einebnung der Finanzkraftunterschiede mit dem der kommunalen Selbstverwaltung innewohnenden Grundsatz der gemeindlichen Pluralität und Individualität im Einklang (VerfGH NRW, OVGE 38, 312, 315 f., m.w.N.; OVGE 40, 300, 305 = NWVBl. 1989, 85, 87; OVGE 43, 252, 265 = NWVBl. 1993, 381, 386; OVGE 47, 249, 273 = NWVBl. 1998, 390, 397).

    Sie beruht damit auf Indikatoren, die im Finanzausgleichssystem des Landes eine langjährige Grundlage haben und in der Rechtsprechung des VerfGH als sachgerecht bestätigt worden sind (vgl. z.B. VerfGH, OVGE 43, 252 = NWVBl. 1993, 381; OVGE 47, 249 = NWVBl. 1998, 390).

    Es steht dem Gesetzgeber vielmehr frei, veränderte Rahmenbedingungen, neue Erkenntnisse und gewandelte Präferenzen bei der jährlichen Regelung des kommunalen Finanzausgleichs zu berücksichtigen (VerfGH NRW, OVGE 38, 301, 311 f.; OVGE 43, 252, 255 = NWVBl. 1993, 381, 382; OVGE 47, 249, 252 = NWVBl. 1998, 390, 392; OVGE 49, 271, 276 = NWVBl. 2003, 261, 263; vgl. auch BVerfGE 23, 353, 367).

    Ausnahmsweise können indes die besonderen Umstände des Einzelfalls die Gewährung von Vertrauensschutz gebieten (VerfGH NRW, OVGE 49, 271, 276 = NWVBl. 2003, 261, 263 unter Verweis auf OVGE 43, 252, 263 = NWVBl. 1993, 381, 385).

  • VerfGH Sachsen, 29.01.2010 - 25-VIII-09

    Normenkontrollverfahren auf kommunalen Antrag; Sächsisches …

    Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit obliegt es allein ihm, den Finanzbedarf von Freistaat, Gemeinden und Gemeindeverbänden zu gewichten, Unterschiede hinsichtlich des Finanzbedarfs und der vorhandenen Finanzausstattung auszumachen und festzulegen, wie unerwünschte Differenzlagen auszugleichen sind (vgl. ThürVerfGH LVerfGE 16, 593 [633 f.]; BbgVerfG LVerfGE 18, 159 [191 f.]; VerfGH NRW OVGE 40, 300 [302 ff.]; OVGE 43, 252 [254]; OVGE 49, 271 [274 f.]).

    (3) Bei der Ausgestaltung des Finanzausgleichs ist der Gesetzgeber an den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Gebot interkommunaler Gleichbehandlung gebunden (vgl. BVerfGE 23, 353 [373]; 26, 173 [185]; StGH BW ESVGH 22, 202 [207]; VerfGH NRW DÖV 1985, 916 [917]; DÖV 1989, 310 [311]; DÖV 1993, 1003).

    Fehlen solche Gründe, verstößt eine systemwidrige Regelung gegen das Willkürverbot (vgl. VerfGH NRW DÖV 1993, 1003 [1003 f.]; OVGE 40, 300 [302]; zum Länderfinanzausgleich: BVerfGE 86, 148 [251 f.]).

    Im Gegenteil ist er mit Blick auf die Ausgewogenheit des Systems gehalten, auf sich ändernde Rahmenbedingungen und neue Erkenntnisse zu reagieren, um so die Sachgerechtigkeit der Ergebnisse dauerhaft abzusichern (SächsVerfGH JbSächsOVG 8, 17 [29]; vgl. VerfGH NRW DÖV 1993, 1003 [1004]; BbgVerfG LVerfGE 18, 159 [192]).

    Zwar stellt sich die Situation abundanter Gemeinden grundsätzlich anders dar als diejenige schlüsselzuweisungsabhängiger Gemeinden, bei denen die Heranziehung von Nivellierungshebesätzen zur Berechnung der Schlüsselzuweisungen generell akzeptiert ist (vgl. nur VerfGH NW DÖV 1989, 310 [312 f.]; DÖV 1993, 1003 [1005];… Henneke, Öffentliches Finanzwesen - Finanzverfassung, 2. Aufl. 2000, S. 380 ff.).

    Der Gesetzgeber durfte auf die deutliche Zunahme der Anzahl abundanter Gemeinden und die stetig wachsende Spanne der Finanzkraft mit der Einführung eines horizontalen Ausgleichselements reagieren, ohne dass die abundanten Gemeinden dem ein schutzwürdiges Vertrauen an der Beibehaltung des bisherigen Finanzausgleichsystems entgegenhalten können (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 8, 17 [29]; VerfGH NRW DÖV 1993, 1003 [1004]; BbgVerfG LVerf- GE 18, 159 [192]).

  • VerfGH Bayern, 28.11.2007 - 15-VII-05

    Kommunaler Finanzausgleich

    Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben hierbei weder ein Recht darauf, dass ihnen bestimmte finanzielle Mittel (z. B. bestimmte Steuern oder sonstige Einnahmequellen) zugewiesen werden, noch darauf, dass bestimmte Verteilungsregeln oder Anteile geschaffen werden, unverändert bleiben oder fortbestehen (vgl. VerfGH 12, 48/56; 45, 33/45; 49, 37/51 f.; 50, 15/42;   51, 1/14; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 16.12.1988 = DVBl 1989, 151/152; vom 6.7.1993 = DVBl 1993, 1205; Hoppe, DVBl 1992, 117/119; Bayer, DVBl 1993, 1287/1289).

    Wegen der hier bestehenden vielfältigen Interdependenzen, wegen der Komplexität der erforderlichen Einschätzungen (Entwicklung der von einer Vielzahl von Faktoren abhängigen Einnahmen und Ausgaben) sowie wegen des Fehlens allgemeingültiger Maßstäbe ist es ausgeschlossen, z. B. die Höhe der einer Vielzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Verfügung zu stellenden Finanzmittel nach objektiven Gesichtspunkten nachrechenbar quotenmäßig oder gar exakt zu ermitteln ( VerfGH 50, 15/48; 51, 1/15 f.; VerfGH Nordrhein-Westfalen DVBl 1993, 1205/1206 unter Hinweis auf BVerfG vom 27.5.1992 = BVerfGE 86, 148/233).

    Überdies stünde er im Widerspruch zu Art. 118 Abs. 1 BV, wonach wesentlich Ungleiches nicht ohne sachlichen Grund gleich behandelt werden darf (VerfGH 50, 15/49; VerfGH Nordrhein-Westfalen DVBl 1989, 151/153 f.; DVBl 1993, 1205/1209; StGH Niedersachsen vom 15.8.1995 = DVBl 1995, 1175/1178; für den bundesstaatlichen Finanzausgleich BVerfG vom 20.2.1952 = BVerfGE 1, 117/131; BVerfG vom 24.6.1986 = BVerfGE 72, 330/387, 398, 418 f.; BVerfGE 86, 148/215, 250, 254; aus der Literatur vgl. Kirchhof, DVBl 1980, 711/719; Hoppe, DVBl 1992, 117/120; Birk/Inhester, DVBl 1993, 1281/1284; Bayer, DVBl 1993, 1287/1290).

  • VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03

    Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG)

    Damit erwähnt die Verfassung nicht nur die auf eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gerichtete Finanzautonomie der Gemeinden und Landkreise als Bestandteil und Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, welche zusammen mit den weiteren, etwa in organisatorischer und personeller Hinsicht bestehenden Gemeinde- bzw. Kreishoheiten die Basis dafür bildet, daß die Gebietskörperschaften überhaupt Angelegenheiten eigenverantwortlich wahrnehmen können und diesen vor allem eine Ausgabenbefugnis gewährt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004, VerfGH 16/02 - Kommunalisierung, S. 29; BVerfGE 71, 25, [36/37]; VerfGHRhPf., DVBl. 1992, 981; VerfGHNW, DVBl. 1993, 1205; BayVerfGH, BayVBl. 1996, 462, [463]).

    Mit solchen zweckgebundenen - besonderen und investiven - Zuweisungen bringt das Land seine struktur- und konjunkturpolitischen Ziele auf der Kommunalebene ein, um dort gleichwertige Leistungs- und Ausstattungsstandards sowie besondere landespolitisch motivierte Anliegen durchzusetzen (vgl. NWVerfGH, DVBl. 1993, 1205, [1209]).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.12.1998 - VerfGH 5/97

    Kommunaler Finanzausgleich: zum Verstoß gegen das Recht auf Selbstverwaltung, das …

    Das Gutachten sollte unter Berücksichtigung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9/92, 22/92 - die Bedarfsermittlung und die Verfahren zur Ermittlung der Steuerkraft, die etwaige Notwendigkeit einer Änderung des interkommunalen Verteilungssystems sowie das System zur Vergabe von Investitionspauschalen (§ 27 GFG 1994) untersuchen.

    Verletzt ist die Finanzausstattungsgarantie, wenn einer sinnvollen Betätigung der Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage entzogen und dadurch das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt wird (VerfGH NW, OVGE 40, 300, 300 f. m.w.N.; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254).

    Rn. 40 Art. 78, 79 LV legen den Umfang der Mittel nicht fest, die den Gemeinden aufgrund des Finanzausgleichs zur freien Disposition gestellt werden müssen; weder sind zahlenmäßig festgelegte Beträge noch bestimmte Quoten vorgeschrieben (VerfGH NW, OVGE 40, 300, 303; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 255).

    Eine Nivellierung der Gemeindefinanzen ließe sich mit dem der kommunalen Selbstverwaltung innewohnenden Grundsatz gemeindlicher Pluralität und Individualität nicht vereinbaren; sie würde die Eigenverantwortlichkeit der Selbstverwaltungsorgane aushöhlen (VerfGH NW, OVGE 38, 312, 316 f.; ferner VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254 und 265).

    Zudem dürfen die vom Gesetzgeber gewählten Maßstäbe, nach denen der Finanzausgleich erfolgen soll, nicht im Widerspruch zueinander stehen und nicht ohne einleuchtenden Grund verlassen werden (VerfGH NW, OVGE 40, 300, 302; VerfGH NW, OVGE 43, 252, 254 f.; BVerfGE 76, 130, 139 f.; BVerfGE 86, 148, 251 f.).

    Schon deshalb muß dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum verbleiben (vgl. VerfGH NW, OVGE 43, 252, 261 f.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 08.04.2003 - VerfGH 2/02

    Gemeindefinanzierungsgesetze 2001 und 2002 zurückgewiesen

  • BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 11.97

    Zulässigkeit einer horizontalen Umlage; Bestimmung fiktiver Hebesätze

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 08.04.2003 - VerfGH 5/02

    Nichtberücksichtigung von Stationierungsstreitkräften als Einwohner im kommunalen …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.1996 - 7 A 12002/93
  • VerfGH Bayern, 18.04.1996 - 13-VII-93
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.01.2012 - LVerfG 18/10

    Zulässigkeit und Bemessung einer Finanzausgleichsumlage für abundante Gemeinden

  • VerfG Brandenburg, 29.08.2002 - VfGBbg 34/01

    Verfassungsrechtliche Beurteilung von Bestimmungen zur Gemeindestrukturreform

  • VerfG Schleswig-Holstein, 27.01.2017 - LVerfG 4/15

    Abstrakte Normenkontrolle - Gesetz zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs …

  • VerfGH Sachsen, 26.08.2010 - 129-VIII-09

    Normenkontrollverfahren auf kommunalen Antrag; Sächsisches …

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.01.2012 - LVerfG 33/10

    Vereinbarkeit der Erhebung einer sog. Finanzausgleichsumlage von besonders …

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97

    Verstoß des Art. 1 § 1 Nr. 4 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 1997 gegen Art. 87 …

  • VerfG Brandenburg, 22.11.2007 - VfGBbg 75/05

    Beschwerdebefugnis; kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; …

  • VerfGH Bayern, 06.02.2007 - 14-VII-04
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.05.2015 - VerfGH 24/12

    Die Mittelverteilung nach dem Stärkungspaktgesetz ist für die Jahre 2011 und 2012 …

  • VerfG Brandenburg, 16.09.1999 - VfGBbg 28/98

    Beschwerdebefugnis; kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; …

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.02.2018 - VerfGH 17/15

    Ermittlung der Steuerkraft im Gemeindefinanzierungsgesetz 2015 verfassungsgemäß

  • StGH Niedersachsen, 25.11.1997 - StGH 14/95

    Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich vom …

  • StGH Niedersachsen, 04.06.2010 - StGH 1/08

    Übergemeindlicher Finanzausgleich; Finanzausgleich; vertikaler Finanzausgleich; …

  • VG Augsburg, 17.04.2007 - Au 3 K 06.207

    Landkreis will weitere 1,4 Millionen Euro vom Staat für Schülerbeförderung

  • BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 12.97

    Willkürverbot; finanzielle Eigenverantwortung der Gemeinden; Nivellierungsverbot …

  • BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 14.97

    Willkürverbot; finanzielle Eigenverantwortung der Gemeinden; Nivellierungsverbot …

  • BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 15.97

    Willkürverbot; finanzielle Eigenverantwortung der Gemeinden; Nivellierungsverbot …

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.09.1998 - LVG 4/96

    Voraussetzungen für die Übertragung staatlicher Aufgaben und Pflichtaufgaben zur …

  • BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 13.97

    Willkürverbot; finanzielle Eigenverantwortung der Gemeinden; Nivellierungsverbot …

  • VG Dessau, 27.02.2002 - 4 A 38/02
  • VGH Hessen, 07.12.1995 - 6 UE 39/93

    Zur Finanzierung des S-Bahn-Netzes aus der Finanzausgleichsmasse des …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.07.2004 - 12 A 10701/04

    Kreis muss für Integrationshelfer aufkommen

  • VerfG Brandenburg, 18.05.2006 - VfGBbg 39/04

    Kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; Beschwerdebefugnis; Subsidiarität; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.1997 - 15 A 6241/95

    Rechtmäßigkeit eines Solidarbeitragsbescheides; Zugrundlegung der Realsteuern und …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.1996 - 15 A 4171/93

    Heranziehung zur Landschaftsumlage; Landschaftsverband; Einnahmen; Ausgaben; …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.01.1994 - 2 A 12156/93

    Baukostenzuschuß des Landes ; Schule; Schulverband

  • OVG Brandenburg, 21.11.2002 - 4 A 18/02

    Antrag auf Zulassung der Berufung, Darlegungslast, Personalkostenbezuschussung …

  • OVG Brandenburg, 21.11.2002 - 4 A 18

    Personalkostenbezuschussung eines örtlichen Kindertagesstättenträgers ; …

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