Rechtsprechung
| EFTA-Gerichtshof, 20.06.2008 - E-8/07 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- EFTA-Gerichtshof
Celina Nguyen v Staten v/Justis- og politidepartementet
Compulsory insurance for civil liability in respect of motor vehicles - Directives 72/166/EEC, 84/5/EEC and 90/232/EEC - compensation for non-economic injury - conditions for State liability - sufficiently serious breach
- eurlex-efta
Zwischen: Celina Nguyen und dem Königreich Norwegen, vertreten durch das Justis- og politidepartementet
Justiz- und Polizeiministerium) (Kfz-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG - Entschädigung für immaterielle Schäden - Voraussetzungen für die Haftpflicht des Staates - Hinreichend ernste Verletzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- EU-Kommission (Tenor)
Zwischen: Celina Nguyen und dem Königreich Norwegen, vertreten durch das Justis- og politidepartementet (Justiz- und Polizeiministerium)
Kfz-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG - Entschädigung für immaterielle Schäden - Voraussetzungen für die Haftpflicht des Staates - Hinreichend ernste Verletzung
Sonstiges
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Rechtssache Celina Nguyen gegen das Königreich Norwegen, vertreten durch das Justizministerium und die Polizei
Wird zitiert von ... (6)
- EuGH, 24.10.2013 - C-22/12
Sieht das nationale Recht einen Anspruch der Familienangehörigen des Opfers eines …
Rn. 47 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 68 bis 73 seiner Schlussanträge ausgeführt und der EFTA-Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Juni 2008, Celina Nguyen/The Norwegian State (E-8/07, EFTA Court Report, S. 224, Randnrn. 26 und 27), entschieden hat, ist in Anbetracht der verschiedenen Sprachfassungen von Art. 1 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie und Art. 1 Abs. 1 der Dritten Richtlinie sowie des Schutzzwecks der drei genannten Richtlinien davon auszugehen, dass vom Begriff des Personenschadens jeder Schaden erfasst wird, dessen Ersatz aufgrund der Haftpflicht des Versicherten durch das auf den Rechtsstreit anwendbare nationale Recht vorgesehen ist und der aus einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Person herrührt, was körperliche wie seelische Leiden umfasst. - EuGH, 23.01.2014 - C-371/12
Begrenzung der Entschädigung für immaterielle Schäden bei leichten Verletzungen …
Rn. 19 Unter Verweis u. a. auf das Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 20. Juni 2008, Celina Nguyen/The Norwegian State (E-8/07, EFTA Court Report 2008, S. 224), äußert das Tribunale di Tivoli Zweifel, ob mit der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie sowie mit der Richtlinie 2009/103 eine nationale Rechtsvorschrift vereinbar ist, die für den Ersatz eines durch einen Straßenverkehrsunfall verursachten Schadens die Versicherung des Nichtvermögensschadens nicht ausschließt, aber den Ersatz des seelischen Schadens nicht zulässt und die Entschädigung für die Beeinträchtigung der geistig-körperlichen Unversehrtheit im Verhältnis zu dem, was nach ständiger Rechtsprechung der nationalen Gerichte als Entschädigung zuerkannt wird, begrenzt. - EuGH, 24.10.2013 - C-277/12
Drozdovs - Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie …
Rn. 38 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 68 bis 73 seiner Schlussanträge ausgeführt und der EFTA-Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Juni 2008, Celina Nguyen/The Norwegian State (E-8/07, EFTA Court Report, S. 224, Randnrn. 26 und 27), entschieden hat, ist in Anbetracht der verschiedenen Sprachfassungen von Art. 1 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie und Art. 1 Abs. 1 der Dritten Richtlinie sowie des Schutzzwecks der drei genannten Richtlinien davon auszugehen, dass vom Begriff des Personenschadens jeder Schaden erfasst wird, dessen Ersatz aufgrund der Haftpflicht des Versicherten durch das auf den Rechtsstreit anwendbare nationale Recht vorgesehen ist und der aus einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Person herrührt, was körperliche wie seelische Leiden umfasst.
- Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-484/09
Carvalho Ferreira Santos - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG - …
Vgl. ferner zur Auslegung der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie mit Wirkung für die EFTA/EWR-Staaten die (dem Homogenitätsgebot im EWR-Recht entsprechende) Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs, u. a. Urteile vom 14. Juni 2001, Helgadóttir (E-7/00, Randnr. 30), und vom 20. Juni 2008, Nguyen (E-8/07, Randnr. 24). - Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2013 - C-371/12
Petillo - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 …
{FN:48} - Urteil vom 20. Juni 2008, Celina Nguyen/Königreich Norwegen (E-8/07, insbesondere Randnrn. 3 und 4 sowie 19 bis 29). - Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2012 - C-300/10
Marques Almeida - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG - …
Vgl. ferner zur Auslegung der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie mit Wirkung für die EFTA/EWR-Staaten die (dem Homogenitätsgebot im EWR-Recht entsprechende) Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs, u. a. Urteile vom 14. Juni 2001, Helgadóttir (E-7/00, Randnr. 30), und vom 20. Juni 2008, Nguyen (E-8/07, Randnr. 24).
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