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   BVerwG, 20.02.2017 - 6 B 36.16   

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BVerwG, 20.02.2017 - 6 B 36.16 (https://dejure.org/2017,7100)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.2017 - 6 B 36.16 (https://dejure.org/2017,7100)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 2017 - 6 B 36.16 (https://dejure.org/2017,7100)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Vergabe von Frequenzen durch die Bundesnetzagentur für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten; Feststellung eines überschießenden Frequenzbedarfs als Grundlage einer darauf aufbauenden Prognose; Voraussetzungen für die Annahme eines ...

  • rewis.io

    Mobilfunk; Frequenzvergabe; Versteigerungsverfahren; Bedarfsüberhang

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergabe von Frequenzen durch die Bundesnetzagentur für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten; Feststellung eines überschießenden Frequenzbedarfs als Grundlage einer darauf aufbauenden Prognose; Voraussetzungen für die Annahme eines ...

  • rechtsportal.de

    Vergabe von Frequenzen durch die Bundesnetzagentur für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten; Feststellung eines überschießenden Frequenzbedarfs als Grundlage einer darauf aufbauenden Prognose; Voraussetzungen für die Annahme eines ...

  • datenbank.nwb.de

    Mobilfunk; Frequenzvergabe; Versteigerungsverfahren; Bedarfsüberhang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ECLI:DE:BVerwG:2017:200217B6B36.16.0
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 23.03.2011 - 6 C 6.10

    Frequenz; Funkfrequenz; Zuteilung; Vergabe; Vergabeanordnung; Knappheit;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2017 - 6 B 36.16
    Die Prognose bezieht sich darauf, dass im Zeitpunkt der Zuteilung von Frequenzen Zuteilungsanträge in einer Zahl gestellt sein werden, welche das verfügbare Frequenzspektrum übersteigt (BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - 6 C 6.10 - BVerwGE 139, 226 Rn. 19 zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 55 Abs. 9 TKG a.F.).

    Ausgehend hiervon kann ein Bedarfsüberhang sich insbesondere durch aktuelle, auf den Zeitpunkt der Vergabeanordnung bezogene Bedarfsabfragen bei den Unternehmen und deren Bedarfsmeldungen ergeben (BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - 6 C 6.10 - BVerwGE 139, 226 Rn. 22).

    Das Verwaltungsgericht hat sich eine eigene Überzeugung darüber zu bilden, ob ein Bedarfsüberhang nachgewiesen ist (BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - 6 C 6.10 - BVerwGE 139, 226 Rn. 19 ff.).

  • BVerwG, 09.06.2015 - 6 B 59.14

    Telekommunikation; Mobilfunk; Vergabe von Funkfrequenzen; Vergabeverfahren

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2017 - 6 B 36.16
    Letzteres kann etwa der Fall sein, wenn die beabsichtigte Nutzung nicht den Frequenznutzungsbestimmungen entspricht und der geltend gemachte Bedarf mithin mit den zur Verfügung stehenden Frequenzen gar nicht gedeckt werden könnte (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 Rn. 25, zu § 55 Abs. 9 TKG a.F.).
  • BVerwG, 17.08.2011 - 6 C 9.10

    Lizenz; Mobilfunklizenz; Frequenzzuteilung; Frequenznutzungsrecht;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2017 - 6 B 36.16
    Abgesehen davon, dass diese Frage nicht nur im Prozessstoff keine Grundlage findet, sondern angesichts der bei der Ausübung des Widerrufsermessens zu berücksichtigenden grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der betroffenen Unternehmen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. August 2011 - 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 28 ff.) allenfalls singuläre Ausnahmefälle betreffen kann, ist auch insoweit erneut darauf hinzuweisen, dass es der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts im jeweiligen Einzelfall unterliegt, ob einem gemeldeten Bedarf offensichtlich eine rechtswidrige Hortungsabsicht zugrunde liegt, er aus erkennbar sachfremden Gründen geltend gemacht wurde oder die Zuteilungsvoraussetzungen für ihn offenkundig nicht vorliegen.
  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 158/78

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2017 - 6 B 36.16
    a) Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nur dann, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32 ; BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 34.14 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 75 Rn. 32).
  • BVerwG, 25.01.2016 - 2 B 34.14

    Beamter; Verkauf von Kraftfahrzeugen und Gegenständen des Dienstherrn; Entfernung

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2017 - 6 B 36.16
    a) Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nur dann, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32 ; BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 34.14 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 75 Rn. 32).
  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung -

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2017 - 6 B 36.16
    Seiner darauf aufbauenden Beweiswürdigung liegt keine aktenwidrige, gegen die Denkgesetze verstoßende oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 ; Beschluss vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7) zugrunde.
  • BVerwG, 13.02.2012 - 9 B 77.11

    Verfahrensmangel; Überzeugungsgrundsatz; Aktenwidrigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2017 - 6 B 36.16
    Seiner darauf aufbauenden Beweiswürdigung liegt keine aktenwidrige, gegen die Denkgesetze verstoßende oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 ; Beschluss vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7) zugrunde.
  • BVerwG, 14.12.2016 - 6 C 19.15

    Bachelorstudiengänge; Gebot der Verhältnismäßigkeit; Gesetzgebungskompetenzen des

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2017 - 6 B 36.16
    Die Aufklärungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil es nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung auf das Ermittlungsergebnis für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt (stRspr, BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 und vom 14. Dezember 2016 - 6 C 19.15 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 22.06.2011 - 6 C 40.10

    Frequenz; Funkfrequenz; Zuteilung; Vergabe; Vergabebedingungen;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2017 - 6 B 36.16
    Da die Gebühr mithin den Mindestbetrag darstellt, der von dem erfolgreichen Bieter auf jeden Fall zu entrichten ist, erfüllt ein Mindestgebot in gleicher Höhe den ihm zugedachten Zweck der Verfahrensbeschleunigung, ohne die Versteigerungsteilnehmer zusätzlich zu belasten (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 40.10 - Buchholz 442.066 § 61 TKG Nr. 1 Rn. 45).
  • BVerwG, 21.01.2014 - 6 B 43.13

    Telekommunikation; Aktenvorlage im Verwaltungsprozess; "in camera" -Verfahren;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2017 - 6 B 36.16
    Ein Frequenzbedarf kann sich danach etwa daraus ergeben, dass ein Unternehmen eine aggressive Geschäftsstrategie verfolgt, welche auf die Gewinnung neuer Kunden oder die Vermarktung zunehmend breitbandiger Dienste gerichtet und daher auf ein hohes Wachstum der Kapazität angewiesen ist (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 6 B 43.13 - NVwZ 2014, 790 Rn. 13, ebenfalls zu § 55 Abs. 9 TKG a.F.).
  • BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 49.84

    Überzeugungsmaßstab - Beweisanforderungen - Altverfahren -

  • VG Köln, 18.02.2019 - 9 K 4396/18

    Entscheidung der Bundesnetzagentur zugunsten einer Vergabe von 5G-Frequenzen im

    Dazu (nochmals) BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - 6 C 6.10 -, juris (Rn. 22); zum Ganzen auch BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 6 B 36.16 -, juris (Rn. 14).

    Siehe dazu auch BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 -, juris (Rn. 38 ff.); ferner BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 6 B 36.16 -, juris (Rn. 8); siehe auch VG Köln, Urteil vom 3. September 2014 - 21 K 4413/11 -, juris (Rn. 126), wonach auch der Umstand, dass Mobilfunkunternehmen von ihnen erworbene Frequenzen nicht nutzen, der Berücksichtigung eines zuvor angemeldeten Bedarfs nicht entgegensteht.

    Denn unabhängig vom Nutzungszweck der betreffenden Frequenzen und ihrer physikalischen Eigenschaften, dass sich Frequenzen in ihren physikalischen Ausbreitungseigenschaften unterscheiden, ist eine naturwissenschaftliche Tatsache, siehe BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 6 B 36.16 -, juris (Rn. 10), ist - wie gezeigt - die Entscheidung über den von der Anordnung eines Vergabeverfahrens erfassten Frequenzumfang Bestandteil der Prognose einer mangelnden Verfügbarkeit von Frequenzen nach § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG.

    Einem bedarfsunabhängigen Frequenzerwerb sind nämlich bereits aus unternehmerischer Sicht enge wirtschaftliche Grenzen gesetzt, dazu BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 6 B 36.16 -, juris (Rn. 9), und eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung im Sinne des § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG vermag nur ein Antragsteller sicherzustellen, der das Kriterium der finanziellen Leistungsfähigkeit erfüllt.

  • BVerwG, 21.12.2017 - 6 B 43.17

    Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaften; Bachelorprüfung; Beginn der

    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:200716B6B35.16.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 3 und vom 20. Februar 2017 - 6 B 36.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:200217B6B36.16.0] - juris Rn. 11).
  • VG Köln, 21.12.2018 - 9 L 1698/18

    Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Siehe (nochmals) BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 -, juris (Rn. 25); zum Ganzen auch BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 6 B 36/16 -, juris (Rn. 14).

    Siehe dazu auch BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 -, juris (Rn. 38 ff.); ferner BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 6 B 36.16 -, juris (Rn. 8); siehe auch VG Köln, Urteil vom 3. September 2014 - 21 K 4413/11 -, juris (Rn. 126), wonach auch der Umstand, dass Mobilfunkunternehmen von ihnen erworbene Frequenzen nicht nutzen, der Berücksichtigung eines zuvor angemeldeten Bedarfs nicht entgegensteht.

    Denn unabhängig vom Nutzungszweck der betreffenden Frequenzen und ihrer physikalischen Eigenschaften, dass sich Frequenzen in ihren physikalischen Ausbreitungseigenschaften unterscheiden, ist eine naturwissenschaftliche Tatsache, siehe BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 6 B 36/16 -, juris (Rn. 10), ist - wie gezeigt - die Entscheidung über den von der Anordnung eines Vergabeverfahrens erfassten Frequenzumfang Bestandteil der Prognose einer mangelnden Verfügbarkeit von Frequenzen nach § 55 Abs. 10 Satz 1 Alt. 1 TKG.

    Einem bedarfsunabhängigen Frequenzerwerb sind nämlich bereits aus unternehmerischer Sicht enge wirtschaftliche Grenzen gesetzt, dazu BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 6 B 36.16 -, juris (Rn. 9), und eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung im Sinne des § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG vermag nur ein Antragsteller sicherzustellen, der das Kriterium der finanziellen Leistungsfähigkeit erfüllt.

  • BVerwG, 24.06.2020 - 6 C 3.19

    Entscheidungen über die Vergabe von Frequenzen für 5 G im Wege der Versteigerung

    Es handelt sich jedoch bei den in einem Bedarfsermittlungsverfahren gemeldeten Bedarfen generell um subjektive, von den Unternehmen eigenverantwortlich festgelegte und von der Bundesnetzagentur grundsätzlich nicht in Frage zu stellende Größen (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:090615B6B59.14.0] - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 Rn. 25, 40 und vom 20. Februar 2017 - 6 B 36.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:200217B6B36.16.0] - juris Rn. 14 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11584/16

    Vorausleistung auf den Ausbaubeitrag - Festlegung des Gemeindeanteils -

    Den hierzu vom Kläger gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen, weil die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nach dem Rechtsstandpunkt des Senats nicht entscheidungserheblich sind (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32 ; BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 6 B 36.16 -, juris).
  • BVerwG, 21.12.2017 - 6 B 35.17

    Rundfunkbeitrag, Umsatzsteuerpflicht, Zweitwohnung

    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:200716B6B35.16.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 3 und vom 20. Februar 2017 - 6 B 36.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:200217B6B36.16.0] - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 15.01.2018 - 6 B 21.17

    Anteil der Schiene am Umschlag; Befreiungsregelung; Eisenbahninfrastruktur;

    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2016 - 6 B 40.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:080616B6B40.15.0] - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 12 Rn. 9 und vom 20. Februar 2017 - 6 B 36.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:200217B6B36.16.0] - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 29.01.2018 - 6 B 49.17

    Ausnahme von der Beitragspflicht; Ausschließlichkeit der Widmung; Betriebsstätte;

    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:200716B6B35.16.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 3 und vom 20. Februar 2017 - 6 B 36.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:200217B6B36.16.0] - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 21.04.2017 - 5 B 19.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 11. Januar 2013 - 5 B 86.12 - juris Rn. 2 und vom 20. Februar 2017 - 6 B 36.16 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 12.07.2017 - 10 ZB 17.730

    Ausweisung eines Drogenstraftäters

    Die Unterlassung der Aufklärung einer nicht entscheidungserheblichen Tatsache ist jedoch kein Verfahrensfehler im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. etwa BVerwG, B.v. 20.2.2017 - 6 B 36.16 - juris Rn. 6, 7 m.w.N.).
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