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   BVerwG, 13.08.2018 - 9 BN 1.18   

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https://dejure.org/2018,27870
BVerwG, 13.08.2018 - 9 BN 1.18 (https://dejure.org/2018,27870)
BVerwG, Entscheidung vom 13.08.2018 - 9 BN 1.18 (https://dejure.org/2018,27870)
BVerwG, Entscheidung vom 13. August 2018 - 9 BN 1.18 (https://dejure.org/2018,27870)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Lenkungszweck der Steuer für gefährliche Hunde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
    Lenkungsszweck der Zurückdrängung der Population von als potenziell gefährlich eingeschätzten Hunderassen im Gemeindegebiet

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Lenkungszweck der Hundesteuer zur Zurückdrängung der Population "gefährlicher Hunde"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ECLI:DE:BVerwG:2018:130818B9BN1.18.0
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 8.13

    Gemeinde; Hundesteuer; Hundesteuersatzung; Kampfhund; erdrosselnde Wirkung;

    Auszug aus BVerwG, 13.08.2018 - 9 BN 1.18
    Sie bezeichnet keinen tragenden abstrakten Rechtssatz des in Bezug genommenen Urteils vom 15. Oktober 2014 - 9 C 8.13 - (BVerwGE 150, 225) von dem der Hessische Verwaltungsgerichtshof in rechtsgrundsätzlicher Weise abgewichen ist.

    Die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs, der Lenkungszweck könne auch auf eine Aufgabe der "Hundehaltung bzw. Abgabe des gefährlichen Hundes" gerichtet sein, steht nicht in Widerspruch zur Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, der mit der erhöhten Steuer verfolgte Lenkungszweck, die Population von Hunden, die als potenziell gefährlich eingeschätzten Rassen angehören, im Gemeindegebiet generell zurückzudrängen, ziele auf einen deutlich größeren Kreis von Fällen - nämlich die potentiellen Halter solcher Hunde - als die ordnungsrechtliche Pflicht zur Eignungsprüfung und zum Wesenstest es tun (Urteil vom 15. Oktober 2014 - 9 C 8.13 - BVerwGE 150, 225 Rn. 21).

    Hinsichtlich der Erdrosselungswirkung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem seinerzeit entschiedenen Fall ein gewichtiges Indiz in dem Umstand gesehen, dass sich der Steuersatz für das Halten eines Kampfhundes in Höhe von 2 000 EUR auf das 26-fache "ohnehin nicht ganz niedrigen Regelsteuersatzes" für einen Nichtkampfhund belief (Urteil vom 15. Oktober 2014 - 9 C 8.13 - BVerwGE 150, 225 Rn. 26 f.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtssatz aufgestellt, dass der Bereich der Erdrosselungswirkung (jedenfalls) dann erreicht ist, wenn die Steuer den Haltungsaufwand deutlich übersteigt (Urteil vom 15. Oktober 2014 - 9 C 8.13 - BVerwGE 150, 225 Rn. 29 a.E., siehe ebenso den dritten Leitsatz der Entscheidung).

  • BVerwG, 21.06.2016 - 9 B 65.15

    Planfeststellungsbeschluss; Umweltverträglichkeitsprüfung; allgemeinverständliche

    Auszug aus BVerwG, 13.08.2018 - 9 BN 1.18
    Der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze genügt den Darlegungsanforderungen dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 20 Rn. 13 m.w.N.).
  • VG Gelsenkirchen, 19.05.2020 - 18 K 5422/17
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2018 - 9 BN 1.18 - juris Rn. 6, und Beschluss vom 9. August 2017 - 9 B13.17, 9 PKH 3.17 - ZKF 2017, S. 285 f. = juris Rn. 4.
  • VG Würzburg, 03.07.2023 - W 8 K 22.1366

    Kampfhundesteuer, Wesenstest, Negativzeugnis, Rückwirkung, keine erdrosselnde

    Wenn aufgrund des erhöhten Steuersatzes bisherige Halter auf die weitere Haltung der Kampfhunde verzichten, trägt dies ebenso wie der Verzicht auf die Anschaffung eines solchen Hundes zu einer niedrigen Kampfhundepopulation bei und hat somit Lenkungseignung (vgl. BVerwG, B.v. 13.8.2018 - 9 BN 1/18 - juris Ls.).
  • VG Würzburg, 21.03.2022 - W 8 K 21.1415

    Kampfhundesteuer, Wesenstest, Negativzeugnis, Rückwirkung, keine erdrosselnde

    Wenn aufgrund des erhöhten Steuersatzes bisherige Halter auf die weitere Haltung der Kampfhunde verzichten, trägt dies ebenso wie der Verzicht auf die Anschaffung eines solchen Hundes zu einer niedrigen Kampfhundepopulation zu und hat somit Lenkungseignung (vgl. BVerwG, B.v. 13.8.2018 - 9 BN 1/18 - juris Ls.).
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