Rechtsprechung
   FG Thüringen, 09.04.2003 - III 313/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,11825
FG Thüringen, 09.04.2003 - III 313/02 (https://dejure.org/2003,11825)
FG Thüringen, Entscheidung vom 09.04.2003 - III 313/02 (https://dejure.org/2003,11825)
FG Thüringen, Entscheidung vom 09. April 2003 - III 313/02 (https://dejure.org/2003,11825)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,11825) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides über eine Nachversteuerung eines geldwerten Vorteils aus der verbilligten Überlassung von Belegschaftsaktien; Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses; Bestimmung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten Überlassung von Belegschaftsaktien nach § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG; Haftung für Lohnsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten Überlassung von Belegschaftsaktien nach § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG - Haftung für Lohnsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 334
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 05.03.1986 - II R 232/82

    Der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft kann aus

    Auszug aus FG Thüringen, 09.04.2003 - III 313/02
    Verkäufe, die zur Ableitung des gemeinen Wertes am Stichtag herangezogen werden können, sind dabei nach ständiger Rechtsprechung nur solche Verkäufe, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteile vom 28. November 1980 III R 86/78, BFHE 132, 482 , BStBl II 1981, 353, 355; vom 5. März 1986 II R 232/82, BFHE 146, 460, BStBl II 1986, 591, 593).

    Der BFH (vgl. BFH-Urteil vom 5. März 1986 II R 232/82, a.a.O.) bejahte einen Verkauf im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, wenn die Vertragspartner den Verkauf als ein Geschäft nach wirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage verstehen und dabei ohne Zwang und nicht aus Not, sondern in Wahrung ihrer eigenen Interessen handeln.

    So hat der BFH mit Urteil vom 5. März 1986 II R 232/82, a.a.O. entschieden, dass "im Verkauf von Aktien an ein Bankenkonsortium mit dem Ziel der Börseneinführung keine ungewöhnlichen Umstände liegen, die den Verkaufspreis für die Ableitung des gemeinen Wertes der Aktien ausschließen würden." Damit ist klargestellt, dass der Verkauf der Aktien an die Konsortialbanken mit dem Ziel, die Aktien nach Durchführung des Börsenganges im Freiverkauf zu veräußern, einen Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr darstellt.

    Denn der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft kann auch aus einem einzigen Verkauf abgeleitet werden, wenn Gegenstand des Verkaufs wie im Streitfall beim Verkauf an das Bankenkonsortium nicht nur ein Zwerganteil war (vgl. BFH-Urteil vom 5. März 1986 II R 232/82 a.a.O.).

  • BFH, 28.11.1980 - III R 86/78

    Anteilsbewertung; keine Wertableitung aus Verkäufen, wenn diese in erster Linie

    Auszug aus FG Thüringen, 09.04.2003 - III 313/02
    Besondere persönliche Eigenschaften, wie hier die Zugehörigkeit zum Management der Klägerin, die für die Preisbildung von Bedeutung seien, führten aber dazu, dass der Preis nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt werde (vgl. Urteil des BFH vom 28. November 1980, BStBl II 1981, 353).

    Verkäufe, die zur Ableitung des gemeinen Wertes am Stichtag herangezogen werden können, sind dabei nach ständiger Rechtsprechung nur solche Verkäufe, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteile vom 28. November 1980 III R 86/78, BFHE 132, 482 , BStBl II 1981, 353, 355; vom 5. März 1986 II R 232/82, BFHE 146, 460, BStBl II 1986, 591, 593).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist daher erforderlich, dass sich der Verkauf insbesondere nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und jeder Vertragspartner dabei seine eigenen Interessen wahren will (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1980 III R 86/78, a.a.O.).

  • BFH, 04.04.2001 - VI R 173/00

    Bewertung einer Vermögensbeteiligung der Arbeitnehmer

    Auszug aus FG Thüringen, 09.04.2003 - III 313/02
    Aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofes von 4. April 2001 VI R 96/00, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 195, 540, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 813; vom 4. April 2001 VI R 173/00, BFHE 195, 277 , BStBl II 2001, 677) lasse sich entnehmen, dass für die Anwendung des § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG a. F. nicht zwingend auf die Börsennotierung abzustellen sei, wenn der Regelungszweck - Angebotssicherheit/Planungssicherheit - ansonsten durch starke Wertschwankungen gefährdet sei.

    Soweit sich die Klägerin auf das BFH-Urteil vom 4. April 2001 VI R 173/00 beruft, in der der BFH eine Anwendung des § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG a. F. auch auf "junge Aktien" bejaht hat, die erst im Rahmen einer bevorstehenden Kapitalerhöhung ausgegeben werden, kommt zwar eine Tendenz der Rechtsprechung zum Ausdruck, die für die Klägerin sprechen könnte.

  • BFH, 04.04.2001 - VI R 96/00

    Verbilligte Wertpapierüberlassung an Arbeitnehmer

    Auszug aus FG Thüringen, 09.04.2003 - III 313/02
    Aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofes von 4. April 2001 VI R 96/00, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 195, 540, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 813; vom 4. April 2001 VI R 173/00, BFHE 195, 277 , BStBl II 2001, 677) lasse sich entnehmen, dass für die Anwendung des § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG a. F. nicht zwingend auf die Börsennotierung abzustellen sei, wenn der Regelungszweck - Angebotssicherheit/Planungssicherheit - ansonsten durch starke Wertschwankungen gefährdet sei.

    Er hat das, in Kenntnis der Problematik der Angebotssicherheit bei Mitarbeiterbeteiligungsmodellen, aber nicht getan (vgl. dazu Urteil des BFH vom 4. April 2001 VI R 96/00, BFHE 195, 540 , BStBl II 2001, 813).

  • BGH, 18.04.1991 - IX ZR 149/90

    Nachweis der Benachteiligungsabsicht bei Erfüllung wirksamer Verbindlichkeiten;

    Auszug aus FG Thüringen, 09.04.2003 - III 313/02
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen die Gegenstände, die die Vereinbarung umfassen soll, so bestimmt bezeichnet werden, dass jeder, der die Vereinbarungen der Vertragspartner kennt, die übereigneten Sachen ohne Schwierigkeiten von anderen unterscheiden kann (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofes - BGH - vom 18. April 1991 IX ZR 149/90, Neue Juristische Wochenschrift - NJW -1991, 2144 ).
  • BFH, 16.04.1999 - VI R 60/96

    Arbeitslohn bei Gruppenunfallversicherung

    Auszug aus FG Thüringen, 09.04.2003 - III 313/02
    Nach dem das Einkommensteuerrecht beherrschenden Realisationsprinzip liege ein Zufluss erst dann vor, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt habe, vgl. z.B. Urteil des BFH vom 16. April 1999, BStBl II 2000, 406.
  • BGH, 13.06.1956 - IV ZR 24/56

    Warenlager - § 929 BGB, Sicherungsübereignung, Bestimmtheitsgrundsatz

    Auszug aus FG Thüringen, 09.04.2003 - III 313/02
    Unbestimmt ist der Gegenstand der Verfügung, wenn er lediglich als Teil einer Gattung bestimmt ist (vgl. BGH-Urteil vom 13. Juni 1956 IV ZR 24/56, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BGH in Zivilsachen, BGHZ 21, 52).
  • BFH, 17.05.2000 - I R 19/98

    Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung

    Auszug aus FG Thüringen, 09.04.2003 - III 313/02
    Eine derartige analoge Anwendung verbiete aber der Gesetzesvorbehalt, Art. 20 Abs. 3 GG , vgl. etwa Urteil des BFH vom 17. Mai 2000, BStBl II 2000, 619.
  • BFH, 22.08.2002 - II B 170/01

    Anteilswert; Ableitung aus stichtagsnahen Verkaufsfällen

    Auszug aus FG Thüringen, 09.04.2003 - III 313/02
    Das besondere Interesse des Veräußerers an einer Bindung seiner Führungskräfte könne so ein besonderer Umstand sein, der einen Handel nach den wirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage (vgl. dazu Beschluss des BFH vom 22. August 2002, BFH/NV 2003, 11 ) ausschließe.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht