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   FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 783/11   

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FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 783/11 (https://dejure.org/2012,24814)
FG Köln, Entscheidung vom 07.08.2012 - 10 Ko 783/11 (https://dejure.org/2012,24814)
FG Köln, Entscheidung vom 07. August 2012 - 10 Ko 783/11 (https://dejure.org/2012,24814)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwertfestsetzung und Kostenerstattung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kosten: - Streitwertfestsetzung und Kostenerstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 2237
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 29.09.2005 - IV E 5/05

    Gewinnfeststellungsbescheid; Streitwert

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 783/11
    Der Ansatz eines höheren oder niedrigeren Prozentsatzes kommt dann in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz von 25 v.H. den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird (allgemeine Auffassung, vgl. nur Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 29. September 2005 IV E 5/05, BFH/NV 2006, 315).

    dd) Klagt dagegen nur einer der Gesellschafter oder diese jeweils einzeln gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid, ist der Streitwert lediglich von dem Betrag zu berechnen, um den der Gewinnanteil des klagenden Gesellschafters zu vermindern wäre (BFH, Beschluss vom 29.09.2005 IV E 5/05, BFH/NV 2006, 315, Rz. 18 mit Rechtsprechungsnachweisen).

  • BFH, 19.12.2012 - IV R 29/09

    Ende der Nutzung eines fremden Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung, auf das

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 783/11
    Gegen dieses Urteil haben die Erinnerungsführer Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, die dort unter dem Az.: IV R 29/09 anhängig ist.
  • FG Köln, 19.05.2005 - 10 K 1833/00

    Gewinnrealisierung bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 783/11
    Die Erinnerungsführer hatten als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zunächst die Klage 10 K 1833/00 erhoben.
  • FG Köln, 30.04.2009 - 10 K 3457/08

    Zuordnung eines Nutzungsrechts zum Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 783/11
    Daraufhin ist das Urteil 10 K 3457/08 ergangen, in dem die Kosten des Verfahrens zu 20 % den Erinnerungsführern und zu 80 % dem Erinnerungsgegner auferlegt wurden.
  • FG Köln, 26.02.2007 - 10 Ko 1308/06

    Möglichkeit der Ermäßigung der Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Beendigung des

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 783/11
    Diese Anrechnung gilt nach Auffassung des beschließenden Senats auch für Steuerberater (vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 2007 10 Ko 1308/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 953 und vom 18. Mai 2010 10 Ko 3184/09, EFG 2010, 1642).
  • FG Köln, 09.02.2009 - 10 Ko 2120/08

    Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bei Festsetzung des Streitwerts

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 783/11
    Wird allerdings nur darum gestritten, ob der der Höhe nach unstreitige Gewinn begünstigt zu versteuern ist, so werden je nach Höhe der Einkünfte 10 bis 25 % des streitigen Gewinns als Streitwert angenommen (Beschluss des Senats vom 09.02.2009 10 Ko 2120/08; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 135 FGO Tz. 204 (Stand Mai 2010)).
  • FG Düsseldorf, 12.05.2010 - 15 Ko 4622/09

    Aufteilung des Kostenerstattungsanspruchs bei mehreren Streitgenossen;

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 783/11
    b) Aus der Zusammenrechnung der Werte für "mehrere Gegenstände" einerseits und andererseits dem Ansatz einer 0, 3 Erhöhungsgebühr bei Auftraggebemehrheit, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, entnimmt der beschließende Senat, dass eine Doppelbegünstigung durch Zusammenrechnung der auf die Beteiligten entfallenden Gegenstandswerte und dem zusätzlichen Ansatz einer Erhöhungsgebühr eine unzulässige Kumulation der gesetzlichen Gebührenerhöhungsysteme darstellen würde (Beschluss des Senats vom 7. September 1996 10 Ko 4446/95, EFG 1997, 127 und vom 23. April 2012 10 Ko 1766/11; für die Gewinnfeststellungsbescheide ferner Thüringer FG; Beschluss vom 25.01.2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651 und FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271).
  • FG Köln, 23.04.2012 - 10 Ko 1766/11

    Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 783/11
    b) Aus der Zusammenrechnung der Werte für "mehrere Gegenstände" einerseits und andererseits dem Ansatz einer 0, 3 Erhöhungsgebühr bei Auftraggebemehrheit, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, entnimmt der beschließende Senat, dass eine Doppelbegünstigung durch Zusammenrechnung der auf die Beteiligten entfallenden Gegenstandswerte und dem zusätzlichen Ansatz einer Erhöhungsgebühr eine unzulässige Kumulation der gesetzlichen Gebührenerhöhungsysteme darstellen würde (Beschluss des Senats vom 7. September 1996 10 Ko 4446/95, EFG 1997, 127 und vom 23. April 2012 10 Ko 1766/11; für die Gewinnfeststellungsbescheide ferner Thüringer FG; Beschluss vom 25.01.2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651 und FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271).
  • FG Köln, 18.05.2010 - 10 Ko 3185/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 783/11
    Diese Anrechnung gilt nach Auffassung des beschließenden Senats auch für Steuerberater (vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 2007 10 Ko 1308/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 953 und vom 18. Mai 2010 10 Ko 3184/09, EFG 2010, 1642).
  • FG Thüringen, 25.01.2000 - II 6/99

    Tätigkeitsgegenstandes bei Vertretung mehrerer Grundstücksgemeinschafter wegen

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 783/11
    b) Aus der Zusammenrechnung der Werte für "mehrere Gegenstände" einerseits und andererseits dem Ansatz einer 0, 3 Erhöhungsgebühr bei Auftraggebemehrheit, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, entnimmt der beschließende Senat, dass eine Doppelbegünstigung durch Zusammenrechnung der auf die Beteiligten entfallenden Gegenstandswerte und dem zusätzlichen Ansatz einer Erhöhungsgebühr eine unzulässige Kumulation der gesetzlichen Gebührenerhöhungsysteme darstellen würde (Beschluss des Senats vom 7. September 1996 10 Ko 4446/95, EFG 1997, 127 und vom 23. April 2012 10 Ko 1766/11; für die Gewinnfeststellungsbescheide ferner Thüringer FG; Beschluss vom 25.01.2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651 und FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271).
  • FG Köln, 07.09.1996 - 10 Ko 4446/95
  • FG Hamburg, 19.11.2015 - 3 KO 226/15

    Kostenrecht - Streitwert für Gewinnfeststellung - Vorverfahrens-Kosten -

    a) Erstens betrage der Streitwert für die Gewinnfeststellung, bei der nur die gemeinschaftliche Einkunftserzielung - bzw. hier die Gewinnabsicht - streitig sei, nicht 25 %, sondern nur 10 % der streitigen Verluste (FG Köln, Beschluss vom 07.08.2012 10 KO 783/11, EFG 2012, 2237), das heißt hier 10 % von 168.456,08 Euro (umgerechnet aus DM).

    Dementsprechend bleibt es bei der Entscheidung des 2. Senats vom 29. Juni 2015 2 K 59/15 (n. v.), dass der Streitwert für die Gewinnfeststellung auch dann 25 % und nicht nur 10 % der geltend gemachten Verluste beträgt, wenn nur streitig ist, ob überhaupt gemeinschaftliche Einkünfte mit Gewinnabsicht erzielt werden (in Abgrenzung zu FG Köln, Beschluss vom 07.08.2012 10 KO 783/11, EFG 2012, 2237; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.1999 2 K 266/91, Juris; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 135 Rz. 205).

    a) Für die - gemäß Beschluss vom 15. April 2015 (oben A I 4) - notwendige Vertretung im Vorverfahren kann bei den nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO erstattungsfähigen Kosten kein höherer Streitwert als für das Klageverfahren zugrunde gelegt werden, wie die Kostenbeamtin bereits zutreffend ausgeführt hat (oben A II 2 b, 7 b; Beschlüsse FG Köln vom 07.08.2012, 10 KO 783/11, EFG 2012, 2237; FG Baden-Württemberg vom 18.12.2001 3 KO 1/00, EFG 2002, 497; grundlegend BFH-Beschluss vom 17.09.1974 VII B 25/73, BFHE 113, 348, BStBl II 1975, 39 m. w. N.; ständ. Rspr.).

    b) Dem Mehr an Arbeit und Aufwand für die verschiedenen Auftraggeber wird, wie die Kostenbeamtin bereits zutreffend ausgeführt hat (oben A II 2 c, 7 c), durch die Zusammenrechnung der Werte Genüge getan; eine Doppelberücksichtigung durch Kumulation von Wertaddition und Erhöhungsgebühr ist ausgeschlossen (Beschlüsse FG Köln vom 07.08.2012 10 KO 783/11, EFG 2012, 2237; vom 23.04.2012 10 Ko 1766/11, EFG 2012, 1498; vom 07.09.1996 10 Ko 4446/95, EFG 1997, 127; FG Düsseldorf vom 12.05.2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271; Thüringer FG vom 25.01.2000 II 6/99 Ko, EFG 2000, 651; im Unterschied zum Sachverhalt ohne Streitwertauswirkung im Beschluss FG Baden-Württemberg vom 12.06.2014 8 KO 1022/12, Juris Rz. 46).

  • BFH, 27.11.2020 - X E 4/20

    Rechtsanwaltsgebühren bei derselben Angelegenheit mit mehreren Gegenständen

    Damit lässt das Gesetz eindeutig erkennen, dass die Regelungen über die Zusammenrechnung der Gegenstandswerte einerseits (§ 22 Abs. 1 RVG) und über die Erhöhungsgebühr andererseits (Nr. 1008 VV-RVG) in Fällen der Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Angelegenheit zueinander in einem Verhältnis der Alternativität stehen und daher nicht kumulativ zur Anwendung kommen können (vgl. auch Beschlüsse des FG Köln vom 07.08.2012 - 10 Ko 783/11, EFG 2012, 2237, unter II.5., und vom 23.04.2012 - 10 Ko 1766/11, EFG 2012, 1498, unter II.2.; Beschluss des FG Hamburg vom 19.11.2015 - 3 KO 226/15, Anwaltsgebühren Spezial 2016, 468, unter B.III.2.; ebenso zur --insoweit identischen-- früheren Rechtslage nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung Beschluss des FG Düsseldorf vom 12.05.2010 - 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271, unter II.3.).
  • FG Baden-Württemberg, 12.06.2014 - 8 KO 1022/12

    Tätigwerden in derselben Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 1 RVG - Bemessung des

    Eine unzulässige Kumulation der gesetzlichen Gebührenerhöhungssysteme besteht nicht (vgl. zu diesem Verwerfungsgrund z. B. FG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12.5.2010 15 Ko 4622/09 KG, EFG 2011, 271 und vom 23.4.2012 10 Ko 1766/11, EFG 2012, 1498; FG Köln, Beschlüsse vom 23.4.2012 10 Ko 1766/11, EFG 2012, 1498 und vom 7.8.2012 10 Ko 783/11, EFG 2012, 2237, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • FG Köln, 01.02.2019 - 2 Ko 32/19

    Kostenrecht: Anrechnung von Verfahrensgebühr im 2. Rechtszug bei kontinuierlicher

    Da die Prozessbevollmächtigten die Erinnerungsführerin sowohl in der ersten Instanz im ersten Rechtszug, als auch beim BFH, als auch im zweiten Rechtszug vertreten hätten, habe keine Notwendigkeit bestanden, sich erneut in die Sache einzuarbeiten, so dass entsprechend der Rechtsprechung des FG Köln vom 7.8.2012 (10 Ko 783/11) eine Anrechnung der Verfahrensgebühr geboten sei.

    Ein Unterbleiben der Anrechnung der Verfahrensgebühr entspreche in einem solchen Fall nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. FG Köln, Beschluss vom 07. August 2012, 10 Ko 783/11, juris).

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