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   FG Köln, 12.06.2013 - 4 K 759/10   

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https://dejure.org/2013,14503
FG Köln, 12.06.2013 - 4 K 759/10 (https://dejure.org/2013,14503)
FG Köln, Entscheidung vom 12.06.2013 - 4 K 759/10 (https://dejure.org/2013,14503)
FG Köln, Entscheidung vom 12. Juni 2013 - 4 K 759/10 (https://dejure.org/2013,14503)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung eines im Rahmen eines Ideenwettbewerbs für Beschäftigte der Bundesverwaltung von dem Kläger vereinnahmten Preisgeldes als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1; EStG § 2 Abs 1
    Steuerpflicht eines Preisgeldes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitslohn - Steuerpflicht eines Preisgeldes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Preisgeld eines Beamten

  • lto.de (Kurzinformation)

    FG Köln gibt Finanzamt Recht - Beamter muss Preisgeld für gute Idee versteuern

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bundesbeamter muss Preisgeld aus Ideenwettbewerb als Arbeitslohn versteuern

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Preisgeld aus Ideenwettbewerb für Beamte steuerpflichtig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Preisgeld aus Ideenwettbewerb als Arbeitslohn

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Preisgeld aus Ideenwettbewerb ist Arbeitslohn

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • bista.de (Kurzinformation)

    Bundesbeamter muss Preisgeld aus Ideenwettbewerb als Arbeitslohn versteuern

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Preisgeld aus einem Ideenwettbewerb ist Arbeitslohn

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Preisgeld aus einem Ideenwettbewerb ist Arbeitslohn

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesbeamter muss Preisgeld aus Ideenwettbewerb als Arbeitslohn versteuern - Ideenwettbewerb bezog sich auf berufliche Erfahrung der Teilnhemer und steht daher in unmittelbarem Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Aufmerksamkeiten
    Problematische Einnahmen von Arbeitnehmern (»Aufmerksamkeiten«)
    Sonstige Fälle

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1405
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.04.2009 - VI R 39/08

    Nachwuchsförderpreis als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Köln, 12.06.2013 - 4 K 759/10
    Zu den mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumten Vorteilen könnten nach dem BFH-Urteil vom 23.4.2009 VI R 39/08 (BStBl II 2009, 668) auch Preise gehören, die im Rahmen eines von einem Dritten veranstalteten Wettbewerbs einem Arbeitnehmer verliehen würden, wenn die Preisverleihung nicht vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstelle, sondern wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts habe.

    Auch aus dem die Verleihung eines Nachwuchsförderpreises an einen Marktleiter durch eine Einzelhandelsgenossenschaft betreffenden Urteil des BFH vom 23.4.2009 VI R 39/08 könne für den Streitfall nichts abgeleitet werden.

    Voraussetzung ist, dass die Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (BFH-Urteil vom 23. April 2009 VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668, m. w. N.).

    b) Kein Arbeitslohn liegt allerdings vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteil in BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668, m. w. N.).

    Für die Einordnung einer Preisverleihung als leistungsbezogenes Entgelt ist insbesondere von Bedeutung, ob sie in erster Linie auf die Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers abzielt oder sich als Würdigung der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellt (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668; Krüger, a.a.O., § 19, Tz. 50, m. w. N.).

    Gleiches gilt für die Beurteilung, ob die Zuwendung eines Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht, und die Würdigung, ob Preisgelder eher die berufliche Leistung des Preisträgers honorieren oder vornehmlich dessen Persönlichkeit ehren sollen (BFH-Urteil in BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668, m. w. N.).

    Entscheidend ist danach, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist; dafür genügt schon die Annahme einer für das Verhalten gewährten Gegenleistung (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668, m. w. N.).

  • BFH, 25.11.1993 - VI R 45/93

    Bei einer vom Arbeitgeber betriebsintern veranstalteten Verlosung ist nicht

    Auszug aus FG Köln, 12.06.2013 - 4 K 759/10
    Preise, die im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer verlost würden, seien deshalb von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 25.11.1993 VI R 45/93, BStBl II 1994, 254) als Arbeitslohn qualifiziert worden.

    Erst recht sei das das betriebliche Vorschlagswesen betreffende BFH-Urteil vom 25.11.1993 VI R 45/93 nicht einschlägig, da der Ideenwettbewerb außerhalb der betreffenden Rahmenrichtlinie der Bundesverwaltung stattgefunden habe.

    Die Arbeitnehmereigenschaft ist bei einem ausschließlich für die Arbeitnehmer durchgeführten Preisausschreiben nicht nur notwendige Voraussetzung (conditio sine qua non), sondern auch hinreichende Bedingung für die Wertung, dass der Vorteil durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist BFH-Urteil vom 25. November 1993 VI R 45/93, BFHE 173, 65, BStBl II 1994, 254).

  • BFH, 09.05.1985 - IV R 184/82

    Einnahme - Preisverleihung an Journalisten - Dotierung - Ehrung der

    Auszug aus FG Köln, 12.06.2013 - 4 K 759/10
    Demgegenüber verdeutliche das BFH-Urteil vom 9.5.1985 IV R 184/82, dass einer Person verliehene Ehrenpreise ohne Entgeltcharakter - z.B. für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen - nicht der Steuerpflicht unterlägen, selbst wenn diese in einem äußeren Zusammenhang mit bestimmten beruflichen Leistungen stünden.

    Für Betriebseinnahmen hat der IV. Senat des BFH (Urteil vom 9. Mai 1985 IV R 184/82, BFHE 143, 466, BStBl II 1985, 427, m. w. N.) entschieden, dass nicht nur solche Einnahmen als betrieblich veranlasst zu werten sind, die aus der Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen.

  • BFH, 28.11.2007 - IX R 39/06

    Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow als sonstige

    Auszug aus FG Köln, 12.06.2013 - 4 K 759/10
    Zwar ist eine solche Leistung jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im privaten Bereich betrifft, Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und eine Gegenleistung auslöst (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. November 2007 IX R 39/06, BFHE 220, 67, BStBl II 2008, 469, m.w.N.).
  • FG Köln, 18.02.2020 - 1 K 1309/18

    Preisgeld für Dissertation ist einkommensteuerpflichtig

    Zur Begründung wiederholt der Beklagte die Begründung seiner Einspruchsentscheidung und verweist ergänzend auf die Entscheidungen der Finanzgerichte Schleswig-Holstein vom 15.03.2000 I 210/95 und Köln vom 12.06.2013 4 K 759/10 und des BFH vom 16.01.1975 IV R 75/74, vom 23.04.2009 VI R 39/08, vom 01.10.1964 IV 183/62 und vom 09.05.1985 IV R 184/82.
  • FG Hamburg, 25.02.2014 - 3 K 126/13

    Wissenschaftlicher Lehrpreis als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

    speziell die Beschränkung der Auslobung auf die Beschäftigten des Auslobenden, ggf. auf die Beschäftigten verschiedener Einheiten eines auslobenden Trägers oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (FG Köln, Urteil vom 12.06.2013 4 K 759/10, EFG 2013, 1405; vgl. inzwischen Marx, DStZ 2014, 282, 287),.
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