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Rechtsprechung
   FG Münster, 20.09.2006 - 5 K 4518/02 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,8450
FG Münster, 20.09.2006 - 5 K 4518/02 U (https://dejure.org/2006,8450)
FG Münster, Entscheidung vom 20.09.2006 - 5 K 4518/02 U (https://dejure.org/2006,8450)
FG Münster, Entscheidung vom 20. September 2006 - 5 K 4518/02 U (https://dejure.org/2006,8450)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 71 § 146 § 371; UStG § 22; StGB § 27
    Steuerhinterziehung, Beihilfe; Haftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Schätzung - Haftung eines Steuerfachgehilfen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einordnung der objektiven Mitwirkung an der Steuerhinterziehung durch berufstypische Handlungen als Beihilfe; Teilnahme eines Steuerfachgehilfen an einer Steuerhinterziehung; Haftung für Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 488
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (14)

  • FG Münster, 11.12.2001 - 1 K 3470/98

    Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Ausstellung von …

    Auszug aus FG Münster, 20.09.2006 - 5 K 4518/02
    Insbesondere sei nach Ansicht des Finanzgerichts Münster, Urteil vom 11.12.2001, 1 K 3310/98 E, EFG 2002, 728, bei der Ermessensausübung im Falle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung der entstandene Steuerschaden zu dem Grad des Verschuldens ins Verhältnis zu setzen, da anderenfalls eine Verletzung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit drohe.

    Es genügt, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern und der Hilfeleistende dies weiß (s. FG Nürnberg, Urteil vom 10.12.2002 II 536 aus 2000, DStRE 2003, 1251 unter Berufung auf BGH, Urteil vom 01.08.2000 V StR 624/99, JZ 2000, 1175 und FG Köln, Urteil vom 19.12.2001 10 K 2330/96, EFG 2002, 513 und FG Münster, Urteil vom 11.12.2001 1 K 3470/98, EFG 2002, 728).

    Der gegenteiligen Rechtsprechung des FG Münster unter dem Az. 1 K 3470/98 E a. a. O. folgt der Senat nicht.

  • FG Köln, 19.12.2001 - 10 K 2330/96

    Haftung des Gehilfen einer Steuerhinterziehung

    Auszug aus FG Münster, 20.09.2006 - 5 K 4518/02
    Es genügt, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern und der Hilfeleistende dies weiß (s. FG Nürnberg, Urteil vom 10.12.2002 II 536 aus 2000, DStRE 2003, 1251 unter Berufung auf BGH, Urteil vom 01.08.2000 V StR 624/99, JZ 2000, 1175 und FG Köln, Urteil vom 19.12.2001 10 K 2330/96, EFG 2002, 513 und FG Münster, Urteil vom 11.12.2001 1 K 3470/98, EFG 2002, 728).

    Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten ist derartig hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein lässt (s. FG Köln 10 K 2330/96 a. a. O.).

  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur …

    Auszug aus FG Münster, 20.09.2006 - 5 K 4518/02
    Wisse der Beihilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet werde, halte er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt werde, so sei sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten sei derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ, wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20.09.1999, 5 StR 729, 98, Amtliche Sammlung BGHSt 46, 107 (112) entschieden habe.

    Es genügt, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern und der Hilfeleistende dies weiß (s. FG Nürnberg, Urteil vom 10.12.2002 II 536 aus 2000, DStRE 2003, 1251 unter Berufung auf BGH, Urteil vom 01.08.2000 V StR 624/99, JZ 2000, 1175 und FG Köln, Urteil vom 19.12.2001 10 K 2330/96, EFG 2002, 513 und FG Münster, Urteil vom 11.12.2001 1 K 3470/98, EFG 2002, 728).

  • BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91

    Anwendung der Grundsätze zu § 69 AO (1977) bei Verwirklichung von § 71 AO (1977)

    Auszug aus FG Münster, 20.09.2006 - 5 K 4518/02
    Dieser Grundsatz der anteiligen Haftung findet nach dem Urteil des BFH vom 26.08.1992 VII R 50/91, BStBl II 1993, 8 auch im Rahmen der Haftung nach § 71 AO wegen Steuerhinterziehung Anwendung.

    Ein haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung der Steuererklärungspflichten und dem eingetretenen Steuerausfall (Haftungsschaden) kann auch dadurch begründet sein, dass durch eine unrichtige Steuererklärung eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit des FA vereitelt worden ist (s. BFH VII R 50/91 a. a. O. und BfH Urteil vom 05.03.1991 VII R 93/88, BStBl II 1991, 678).

  • FG Nürnberg, 10.12.2002 - II 536/00

    Haftung des Steuerberaters wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung seines …

    Auszug aus FG Münster, 20.09.2006 - 5 K 4518/02
    Das vom Bekl. zur Stützung seiner Ansicht herangezogene Urteil des FG Nürnberg vom 10.02.2002 II 536/200, DStRE 2003, 1251, sei nicht einschlägig, da im Gegensatz zum dort entschiedenen Fall er von der tatsächlich begangenen Steuerhinterziehung und deren Höhe keine Kenntnis gehabt habe.

    Es genügt, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern und der Hilfeleistende dies weiß (s. FG Nürnberg, Urteil vom 10.12.2002 II 536 aus 2000, DStRE 2003, 1251 unter Berufung auf BGH, Urteil vom 01.08.2000 V StR 624/99, JZ 2000, 1175 und FG Köln, Urteil vom 19.12.2001 10 K 2330/96, EFG 2002, 513 und FG Münster, Urteil vom 11.12.2001 1 K 3470/98, EFG 2002, 728).

  • BFH, 08.09.2004 - XI R 1/03

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung eines Lieferanten zu sog. Schwarzgeschäften des …

    Auszug aus FG Münster, 20.09.2006 - 5 K 4518/02
    Nach der Rechtsprechung des BFH (s. z. B. Urteil vom 08.09.2004 XI R 1/03, HFR 2005, 293), der der Senat folgt, ist bei einer vorsätzlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung die Inanspruchnahme des Gehilfen als Haftungsschuldner auch ohne nähere Darlegung der Ermessenserwägungen als ermessensgerecht nach § 102 AO anzusehen; die Vorprägung der Ermessensentscheidung für die Teilnahme an der Steuerhinterziehung ist nicht nur für die Inanspruchnahme dem Grunde nach, sondern auch für die Inanspruchnahme der Höhe nach gegeben.

    Darüber hinaus kann dahingestellt bleiben, ob der Bekl. die Unrichtigkeit der Steuererklärung auf Grund des offensichtlichen Unterschreitens der Richtsätze hätte erkennen können, denn ein Mitverschulden des Bekl. ist bei einer Haftung wegen eines vorsätzlich herbeigeführten Steuerausfalls nicht in die Ermessenserwägungen einzubeziehen und damit nicht entscheidungserheblich (BFH, Beschluss vom 30.12.1998 VII B 160/98, BFH/NV 1999, 902 und BFH XI R 1/03 a. a. O.).

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

    Auszug aus FG Münster, 20.09.2006 - 5 K 4518/02
    Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch bzw. Ermessensüberschreitung) überprüfbar (vgl. o. a. BFH, Urteil vom 11.03.2004 VII R 52/02, BStBl. II 2004, 579).
  • BFH, 05.03.1991 - VII R 93/88

    GmbH - Haftung des Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung - …

    Auszug aus FG Münster, 20.09.2006 - 5 K 4518/02
    Ein haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung der Steuererklärungspflichten und dem eingetretenen Steuerausfall (Haftungsschaden) kann auch dadurch begründet sein, dass durch eine unrichtige Steuererklärung eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit des FA vereitelt worden ist (s. BFH VII R 50/91 a. a. O. und BfH Urteil vom 05.03.1991 VII R 93/88, BStBl II 1991, 678).
  • BFH, 13.06.1997 - VII R 96/96
    Auszug aus FG Münster, 20.09.2006 - 5 K 4518/02
    Die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ist zweigliedrig (ständige Rechtsprechung des BFH, s. z. B. Urteil vom 13.06.1997 VI R 96/96, BFH/NV 1998, 4).
  • BFH, 19.03.1998 - V R 54/97

    Zinsbescheid bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus FG Münster, 20.09.2006 - 5 K 4518/02
    Vorsätzlich handelt, wer es für möglich hält, dass er den Tatbestand einer Straftat verwirklicht oder das billigt oder doch in Kauf nimmt (sog. bedingter Vorsatz), vgl. BFH, Urteil vom 19.03.1998, V R 54/97, BStBl. II 1998, 466).
  • BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83

    Umsatzsteuer - Höhe des Haftungsbetrag - Unzureichende Mittel zur Tilgung

  • BFH, 26.02.1991 - VII R 3/90

    Vorprägung der Ermessensentscheidung der Behörde bei Vorliegen einer grob …

  • BFH, 30.12.1998 - VII B 160/98

    USt-Hinterziehung; Haftung des Gehilfen

  • FG Münster, 11.12.2001 - 1 K 3310/98

    Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Ausstellung von …

  • FG Münster, 24.11.2010 - 8 K 4132/07

    Steuerhaftung beim Grundstücks-Schwarzkauf

    Es genügt, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat zu fördern oder zu erleichtern und der Hilfeleistende dies weiß (vgl. FG O, Urteil vom 20.09.2006 5 K 4518/02, EFG 07, 488; Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 10.12.2002 II 536/00, DStR 03, 1251; FG Köln, Urteil vom 19.12.2001 10 K 2330/96, EFG 2002, 513; FG O, Urteil vom 11.12.2001 1 K 3470/98, EFG 2002, 728).
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