Rechtsprechung
| FG München, 24.06.1981 - III 198/80 AO |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1981, 579
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 24.06.1985 - GrS 1/84
Finanzgerichtsverfahren - Aussetzung der Vollziehung - Rechtsschutzbedürfnis
Dem werde jedoch im Schrifttum und vom FG München (Urteil vom 24. Juni 1981 III 198/80 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1981, 579) mit beachtlichen Gründen widersprochen.So haben das FG München mit rechtskräftigem Urteil in EFG 1981, 579 und das FG Düsseldorf mit Urteil vom 3. März 1982 IV 154/81 KA (SZ), veröffentlicht in EFG 1982, 524 (aufgehoben durch Beschluß in BFHE 136, 523, BStBl II 1983, 49) die Aussetzungsklage als unzulässig beurteilt, wenn ein Antrag gemäß § 69 Abs. 3 FGO gestellt werden kann.
- BFH, 28.03.1984 - I R 77/83
Aussetzung der Vollziehung - Verhältnis der FGO zu allgemeinen Vorschriften - …
a) Diesem Verständnis der Bestimmung ist mit beachtlichen, den erkennenden Senat überzeugenden Gründen widersprochen worden (Kraft, Steuerrechtsprechung in Karteiform -StRK- Anmerkung, Finanzgerichtsordnung , § 69 , Rechtsspruch 47; Schenke, Betriebs- Berater -BB- 1969, 218, 222; Dietz, Die Voraussetzungen der gerichtlichen Vollziehungsaussetzung nach § 69 FGO , Diss. München 1971 S. 159-163; FG München, Urteil vom 24. Juni 1981 III 198/80 AO , Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1981, 579).Zu Recht weisen das FG München ( EFG 1981, 579) und Dietz (…a.a.O., S. 160) darauf hin, daß auch die Anpassung an entsprechende Vorschriften der VwGO vom Willen des Gesetzgebers umfaßt war (BTDrucks IV/1446 S. 35 ff.; BTDrucks IV/3523, zu § 65 S. 8).
- BFH, 12.10.1982 - VII R 84/82
Verfügung der Steuerbehörde über die Aussetzung der Vollziehung im Sinne eines …
Das FG folge damit im Ergebnis dem FG München (Urteil vom 24. Juni 1981 III 198/80 AO, EFG 1981, 579).In Übereinstimmung mit der Vorentscheidung teilt der erkennende Senat die Auffassung des FG München in EFG 1981, 579 nicht, daß die Verfügung der Steuerbehörde über die Aussetzung der Vollziehung kein Verwaltungsakt i. S. des § 40 Abs. 1 FGO sei.
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