Rechtsprechung
| FG Hamburg, 26.02.1982 - VI 74/82 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1982, 600
Wird zitiert von ... (5)
- BFH, 26.07.1988 - VII R 83/87
Zum Umfang der Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer und Säumniszuschläge
Die gegenteilige Auffassung im Urteil des FG Hamburg vom 26. Februar 1982 VI 74/82 (EFG 1982, 600), auf die sich die Revision beruft, hat der Senat ausdrücklich abgelehnt. - BFH, 17.10.2001 - II R 67/98
Haftungsbescheid; Säumniszuschläge
"Für die angeforderten Säumniszuschläge wird die Haftung nicht aufrechterhalten, da § 191 Abs. 1 AO in diesem Fall nur die Inanspruchnahme hinsichtlich der Steuer deckt (vgl. Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 26. Februar 1982 VI 74/82, EFG 1982, 600).Die in der Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 1986 vertretene und auf die Entscheidung des FG Hamburg in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 600 gestützte Auffassung des FA, die Gesellschafterhaftung erfasse nicht die steuerlichen Nebenleistungen, band deshalb das FA nicht.
Das FA hat lediglich die Inanspruchnahme hinsichtlich der bereits --in der Vergangenheit-- entstandenen Säumniszuschläge aufgehoben und sich hierfür auf die Rechtsauffassung des FG Hamburg in EFG 1982, 600 bezogen.
- BFH, 26.07.1988 - VII R 84/87
Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH wegen Nichtabführung von Lohnsteuer - …
Nach § 191 Abs. 1 AO 1977 könne die Finanzbehörde nur die Haftung für eine Steuer, nicht aber für steuerliche Nebenleistungen durch Haftungsbescheid geltend machen (FG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 1982 VI 74/82, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 600).Die gegenteilige Auffassung im Urteil des FG Hamburg (EFG 1982, 600), auf die sich die Revision beruft, hat der Senat ausdrücklich abgelehnt.
- FG Köln, 13.11.1997 - 5 K 7285/94
Erneuter Haftungsbescheid nach Aufhebung
Das FA begründete dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des FG Hamburg vom 26.02.1982 VI 74/82, EFG 1982, 600 mit dem Argument, § 191 AO decke die Inanspruchnahme eines Gesellschafters einer GbR nur hinsichtlich der "Steuer".Die Beziehung auf alle künftigen Säumniszuschläge folgt aus der ausdrücklichen Nennung des Urteils des FG Hamburg vom 26.02.1982 (VI 74/828 - EFG 1982, 600).
- BFH, 04.02.1986 - VII B 87/83
Haftungsbescheid für die Umsatzsteuerrückstände einer Anwaltssozietät nach dem …
Der Senat hat aber in seiner Entscheidung VII R 187/82 die Haftung des früheren Gesellschafters einer GbR unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Hamburg vom 26. Februar 1982 VI 74/82 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 600) auf die (Umsatz-) Steuern (§ 3 Abs. 1 AO 1977) beschränkt und sie für die steuerlichen Nebenleistungen, wie z.B. Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge (§ 3 Abs. 3 AO 1977) mit der Begründung ausgeschlossen, daß § 191 AO 1977 nur die Haftung für Steuern erwähne.
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