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| FG Berlin, 17.01.1989 - V 95/86 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
§ 20 ErbStG; § 35 AO
Erbschaftsteuer; Haftung eines Rechtsanwalts
Papierfundstellen
- EFG 1990, 28
Wird zitiert von ... (2)
- FG Hamburg, 11.01.2012 - 3 V 236/11
Erbschaftsteuer/Abgabenordnung: ErbSt des Vorvermächtnisnehmers und ErbSt-Haftung …
Rn. 8 Eine Haftung für die Erbschaftsteuer kommt nach § 69 Abgabenordnung (AO) in Betracht bei einem aufgrund Generalvollmacht gemäß § 35 AO Verfügungsbefugten (vgl. FG Berlin vom 17. Januar 1989 V 95/86, EFG 1990, 28, 29 r. Sp., rechtskräftig durch BFH vom 11. August 1983 II R 14/90, BFHE 172, 209, BStBl II 19994, 16); so speziell auch im Fall des § 20 Abs. 4 ErbStG (vgl. FG Hamburg vom 18. Januar 1968 II 180/65, EFG 1968, 362 a. E.). - FG München, 19.09.2001 - 14 K 3855/97
Haftung eines Verfügungsberechtigten; Haftung für Umsatzsteuer-Vorauszahlung Juni …
Die bloße Erteilung eines Steuerberatungsmandats ohne Einräumung von Verfügungsvollmachten reicht daher für das Merkmal der rechtlichen Erfüllbarkeit i. S. von § 35 AO nicht aus (vgl. Finanzgericht Berlin, Urteil vom 17. Januar 1989 V 95/86, EFG 1990, 28).
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