Rechtsprechung
| FG Brandenburg, 20.06.2001 - 6 K 2068/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Flamenco als dem Steuerabzug unterliegende künstlerische Tätigkeit eines beschränkt Steuerpflichtigen; Unterricht nicht künstlerisch; Freistellung vom Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Flamenco als dem Steuerabzug unterliegende künstlerische Tätigkeit eines beschränkt Steuerpflichtigen; Unterricht nicht künstlerisch; Freistellung vom Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Flamenco als dem Steuerabzug unterliegende künstlerische Tätigkeit eines beschränkt Steuerpflichtigen; Unterricht nicht künstlerisch; Freistellung vom Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2001, 1284
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BFH, 02.12.1980 - VIII R 32/75
Hersteller eines Films ist nur Künstler, wenn er in allen bestimmenden Bereichen …
Auszug aus FG Brandenburg, 20.06.2001 - 6 K 2068/00
Ihr Kennzeichen ist, dass sie eine eigenschöpferische Leistung vollbringen, in der ihre individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die, neben einer hinreichenden Beherrschung der Technik der betreffenden Kunstart, eine künstlerische Leistungshöhe erreicht (BFH Urteil vom 26. Mai 1971 IV 280/65, BStBl. II 1971, 703; vom 03. Februar 1977 IV R 112/72, BStBl. II 1977, 459; vom 14. August 1980 IV R 9/77, BStBl. II 1981, 21; vom 02. Dezember 1980 VIII R 32/75, BStBl. II 1981, 170, alle Entscheidungen zum früheren § 34 Abs. 4 EStG ). - BFH, 14.08.1980 - IV R 9/77
Einkünfte aus dem Verkauf von Bilder - Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit - …
Auszug aus FG Brandenburg, 20.06.2001 - 6 K 2068/00
Ihr Kennzeichen ist, dass sie eine eigenschöpferische Leistung vollbringen, in der ihre individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die, neben einer hinreichenden Beherrschung der Technik der betreffenden Kunstart, eine künstlerische Leistungshöhe erreicht (BFH Urteil vom 26. Mai 1971 IV 280/65, BStBl. II 1971, 703; vom 03. Februar 1977 IV R 112/72, BStBl. II 1977, 459; vom 14. August 1980 IV R 9/77, BStBl. II 1981, 21; vom 02. Dezember 1980 VIII R 32/75, BStBl. II 1981, 170, alle Entscheidungen zum früheren § 34 Abs. 4 EStG ). - BFH, 03.02.1977 - IV R 112/72
Journalist - Schreiben von Manuskripten - Nebeneinkünfte aus selbständiger …
Auszug aus FG Brandenburg, 20.06.2001 - 6 K 2068/00
Ihr Kennzeichen ist, dass sie eine eigenschöpferische Leistung vollbringen, in der ihre individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die, neben einer hinreichenden Beherrschung der Technik der betreffenden Kunstart, eine künstlerische Leistungshöhe erreicht (BFH Urteil vom 26. Mai 1971 IV 280/65, BStBl. II 1971, 703; vom 03. Februar 1977 IV R 112/72, BStBl. II 1977, 459; vom 14. August 1980 IV R 9/77, BStBl. II 1981, 21; vom 02. Dezember 1980 VIII R 32/75, BStBl. II 1981, 170, alle Entscheidungen zum früheren § 34 Abs. 4 EStG ). - BFH, 26.05.1971 - IV 280/65
Kulturfilm - Lehrfilm - Industriewerbefilm - Nebeneinkünfte - Filmbegleittext - …
Auszug aus FG Brandenburg, 20.06.2001 - 6 K 2068/00
Ihr Kennzeichen ist, dass sie eine eigenschöpferische Leistung vollbringen, in der ihre individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die, neben einer hinreichenden Beherrschung der Technik der betreffenden Kunstart, eine künstlerische Leistungshöhe erreicht (BFH Urteil vom 26. Mai 1971 IV 280/65, BStBl. II 1971, 703; vom 03. Februar 1977 IV R 112/72, BStBl. II 1977, 459; vom 14. August 1980 IV R 9/77, BStBl. II 1981, 21; vom 02. Dezember 1980 VIII R 32/75, BStBl. II 1981, 170, alle Entscheidungen zum früheren § 34 Abs. 4 EStG ).
- FG Niedersachsen, 03.04.2025 - 5 K 15/24
Bestandteile; Entnahme; Entnahmehandlung; Fahrzeug; Geschäftswagen; Kfz; …
Die Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 16. Februar 2011 1 K 4834/08 (EFG 2001, 1284) stelle klar, dass spätestens seit 2006 die bloße Erklärung eines Unternehmers, den Umsatz aus dem Verkauf von Unternehmensgegenständen nicht versteuern zu wollen, als Nachweis für eine vorherige steuerfreie Entnahme nicht mehr ausreiche.Mit diesem Hinweis darauf, dass der Gegenstand vor der Veräußerung entnommen werden könne, hat der EuGH die offenbar als unbefriedigend empfundene Regelung entschärft, dass Unternehmensgegenstände, die - wie im Streitfall - ohne das Recht auf Vorsteuerabzug erworben wurden, zwar unbesteuert entnommen, aber nur besteuert veräußert werden können (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Februar 2011 1 K 4834/08, EFG 2001, 1284, Rn. 23; Ulbrich, UR 2022, 601 (613)).
Für Veräußerungen nach Ergehen des EuGH-Urteils vom 8. März 2001 C-415/98 Bakcsi (HFR 2001, 632), jedenfalls aber nach dem Jahr 2006, reicht die bloße (wenn auch ausdrückliche) Erklärung des Unternehmers, den Umsatz nicht versteuern zu wollen, als Nachweis für die Entnahmehandlung nicht mehr aus (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Februar 2011 1 K 4834/08, EFG 2001, 1284, Rn. 23 f. unter Verweis auf BFH-Beschluss vom 25. August 2003 V B 254/02, BFH/NV 2004, 95; vgl. Fritsch, UStB 2006, 242, 243).
Der Umstand, dass die Entnahme zeitlich mit der Lieferung am gleichen Tag erfolgt sein soll, spricht gegen eine Entnahme (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Februar 2011 1 K 4834/08, EFG 2001, 1284; FG Münster, Urteil vom 26. Oktober 2001 5 K 3980/96 U, juris; Ulbrich, UR 2022, 601 (613); Heuermann in Sölch/Ringleb, UStG, Stand: 94. EL März 2022, § 3 G).
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