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Weitere Entscheidung unten: FG Köln, 29.09.2000

Rechtsprechung
   FG München, 15.11.2000 - 10 K 3634/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,11377
FG München, 15.11.2000 - 10 K 3634/99 (https://dejure.org/2000,11377)
FG München, Entscheidung vom 15.11.2000 - 10 K 3634/99 (https://dejure.org/2000,11377)
FG München, Entscheidung vom 15. November 2000 - 10 K 3634/99 (https://dejure.org/2000,11377)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines nichtselbständigen, überwiegend vor Ort bei den Kunden tätigen Handelsvertreters; gesetzliche Arbeitszimmerregelung verfassungskonform

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines nichtselbständigen, überwiegend vor Ort bei den Kunden tätigen Handelsvertreters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines nichtselbständigen, überwiegend vor Ort bei den Kunden tätigen Handelsvertreters - Gesetzliche Arbeitszimmerregelung verfassungskonform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 272
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (9)

  • BFH, 21.11.1997 - VI R 4/97

    Abzugsbeschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG München, 15.11.2000 - 10 K 3634/99
    Bestätigt wird diese Betrachtungsweise durch das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21.11.1997 VI R 4/97 (BStBl II 1998, 351).

    Dies hat der BFH in mittlerweile ständiger Rechtsprechung entschieden (BFH-Urteile vom 27.09.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68, vom 21.11.1997 VI R 4/97, BStBl II 1998, 351 und vom 23.09.1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7).

  • FG Köln, 26.06.2000 - 10 K 965/00

    Häusliches Arbeitszimmer eines Versicherungsmaklers nicht Mittelpunkt seiner …

    Auszug aus FG München, 15.11.2000 - 10 K 3634/99
    Im Ergebnis haben sich die Finanzgerichte (FG) bisher dieser Beurteilung für Handelsvertreter angeschlossen (vgl. FG München, Urteil vom 17.06.1998 11 K 3220/97, EFG 1998, 1315; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.1999 1 K 169/97, EFG 1999, 329 und vom 04.05.1999 1 K 315/98, EFG 1999, 762; FG Köln, Urteil vom 11.11.1998 10 K 3377/98, EFG 1999, 223 und vom 26.06.2000 10 K 965/00, EFG 2000, 1054 ).

    Der Senat schließt sich der Ansicht an, dass der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nur dann im Arbeitszimmer liegt, wenn unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die für den unternehmerischen oder beruflichen Erfolg wesentlichen Leistungen im Arbeitszimmer erbracht werden (so mit überzeugender Begründung FG Köln vom 26.06.2000, a.a.O.;… Blümich/Wacker, EStG , § 4 Rz. 285 n;… Schmidt/Drenseck, EStG , § 19 Rz. 60 "Arbeitszimmer").

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG München, 15.11.2000 - 10 K 3634/99
    Das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - hat bestätigt, dass die Regelung mit der Verfassung vereinbar ist (BVerfG-Urteil vom 07.12.1999 2 BvR 301/98, BStBl II 2000, 162).
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Rechtsprechung
   FG Köln, 29.09.2000 - 7 K 4746/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4905
FG Köln, 29.09.2000 - 7 K 4746/99 (https://dejure.org/2000,4905)
FG Köln, Entscheidung vom 29.09.2000 - 7 K 4746/99 (https://dejure.org/2000,4905)
FG Köln, Entscheidung vom 29. September 2000 - 7 K 4746/99 (https://dejure.org/2000,4905)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de

    Aufwendungen für im Haus der Mutter angemietetes Arbeitszimmer als Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de

    Werbungskosten - Aufwendungen für im Haus der Mutter angemietetes Arbeitszimmer als Werbungskosten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Anmietung eines Arbeitszimmers im Hause der Mutter; Qualifizierung eines Raumes als häusliches Arbeitszimmer; Differenzierung zwischen Arbeitszimmer in eigenem Haus oder außerhalb; Vorliegen einer Gesetzeslücke; Zulässigkeit der ...

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 272
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (12)

  • BFH, 27.09.1996 - VI R 47/96

    Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer ist …

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2000 - 7 K 4746/99
    Auch nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) unterliegt die genannte Beschränkung der Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH-Urteile vom 27.09.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68; vom 21.11.1997 VI R 4/97, BStBl II 1998, 351; vom 23.09.1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7).

    Denn der BFH hat in seiner Entscheidung vom 27. September 1996 ( VI R 47/96, a.a.O.) darauf hingewiesen, daß der Gleichheitssatz im Sinne Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz ( GG ) durch die gesetzliche Regelung zum Arbeitszimmer im Rahmen des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG nicht dadurch verletzt werde, daß sich die gesetzliche Regelung ihrem Wortlaut nach nur auf das häusliche Arbeitszimmer und nicht auf Arbeitszimmer außerhalb des Hauses beziehe.

    Der Bundesfinanzhof hat nämlich insoweit darauf hingewiesen, daß es sich hier zum einen zwar um unterschiedliche Sachverhalte handele, daß aber zum anderen und dem kommt nach Auffassung des Gerichts für den Streitfall entscheidende Bedeutung zu - die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte in den seltenen Fällen, in denen Arbeitnehmer Aufwendungen für ein außerhalb des Hauses gelegenes Arbeitszimmer geltend machen sollten, zu prüfen haben, inwieweit die in § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2 EStG zum Ausdruck gekommene gesetzliche Wertung, wonach das Arbeitszimmer erforderlich sein muß, auch bei außerhalb des Hauses gelegenen Arbeitszimmern von Bedeutung ist (so der BFH im Urteil vom 27. September 1996 VI R 47/96, a.a.O.).

    Dies rechtfertige es, die steuerliche Anerkennung derartiger Aufwendungen an Voraussetzungen zu knüpfen, die die Möglichkeit des Mißbrauchs durch die Verlagerung von Kosten der Lebensführung in den betrieblichem oder beruflichen Bereich erheblich einschränkten (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1996 VI R 47/96, a.a.O.; zur gesetzlichen Zielsetzung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG umfassend Söhn in Kirchhof/Söhn, EStG , Stand Juni 1998, § 4 Rdn Lb 15 - Lb 33).

  • BFH, 20.10.1983 - IV R 175/79

    Steuergesetze - Analogieschluß - Rechtssicherheit

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2000 - 7 K 4746/99
    Ein Analogieverbot besteht im Steuerrecht ebensowenig wie im übrigen Verwaltungsrecht (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 1983 IV R 175/79, BStBl II 1984, 221).

    Rechtssicherheit in diesem Sinne ist allenfalls Prinzipien- oder Regelsicherheit, jedoch nicht ein Vertrauen auf den bloßen Wortlaut des Gesetzes (so BFH-Urteil vom 20. Oktober 1983 IV R 175/79, a.a.O.).

  • BFH, 07.12.1988 - X R 15/87

    1. Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung - 2. Kilometerpauschale bei …

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2000 - 7 K 4746/99
    Im Streitfall kann es das Gericht dahingestellt sein lassen, ob das im Nachbarhaus angemietete Zimmer bereits in unmittelbarer Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist (für einen engen und streng auf die Zugehörigkeit zur Wohnung bzw. zum Wohnbereich bezogenen Begriff des häuslichen Arbeitszimmers haben sich ausgesprochen: Finanzgericht München, Urteil vom 16. August 1995, 1 K 3831/91, EFG 1996, 220; Finanzgericht Baden-Würtemberg, Urteil vom 17. Juni 1998, 5 K 298/97, EFG 1998, 1390; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Oktober 1999, 7 K 5068/98, EFG 2000, 169 ; Homburg BB 1995, 2453; Giloy BB 1995, 2454;… Heinicke in Schmidt, EStG , 19. Aufl. 2000, § 4 Rdn 591; Thürmer in Blümich, EStG , Stand Februar 1997, § 9 Rdn 567 e; Drenseck DB 1995, Beilage 16, 13;… ders. in Schmidt, EStG , 19. Aufl. 2000, § 19 Rdn 60; dagegen haben sich für eine Erstreckung des Begriffs des häuslichen Arbeitszimmers zum einen auf innerhalb eines Gebäudes gelegene, nicht unmittelbar zur Wohnung gehörende Räumlichkeiten ausgesprochen, bzw. auf sonstige in der Nähe der Wohnung liegende Räumlichkeiten ausgesprochen: Finanzgericht München, Urteil vom 7. November 1997, 8 K 3866/96, nicht veröffentlicht, juris Dokument; Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 16. Juni 1998, IV B 2 - S 2145 - 59/98, BStBl 1998, 863, Tz. 7; Söhn in Kirchhof/Söhn, EStG , Stand Juni 1998, § 4 Rdn Lb 64 - 68; Meurer in Lademann/Söffing, EStG , Stand September 1996, § 4 Rdn 713; Wacker in Blümich, EStG , Stand Februar 2000, § 4 Rdn 285 l; Frotscher in Frotscher, EStG , Stand Oktober 1998, § 4 Rdn 406; König, Stbg 1996, 7; Urban DStZ 1996, 229; ders. DStZ 1997, 368; für eine Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG in diesem Fall Broudre, DStR 1998, 625; in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Frage des begrenzten Betriebsausgabenabzugs von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG , hat der BFH zudem festgestellt, daß ein Arbeitszimmer auch dann als häusliches angesehen werden könne, wenn es räumlich getrennt von der Wohnung liege, solange es sich aber noch in der Nähe der Wohnung befinde, vgl. Urteile vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BStBl 1989, 421;… vom 27. Oktober 1993 I R 99/92, BFH/NV 1994, 701).

    Der Gesetzgeber hat dabei aber zum einen unberücksichtigt gelassen, daß der BFH bereits in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Frage des begrenzten Betriebsausgabenabzugs von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG , das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers auch dann als gegeben angesehen hat, wenn dieses nicht in die Familienwohnung integriert ist, aber sich in demselben Haus befindet, oder wenn dieses von der Wohnung getrennt liegt, sich aber in der Nähe der Wohnung befindet (vgl. Urteile vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, a. a. O.;… vom 27. Oktober 1993 I R 99/92, a.a.O.), und sich bereits deshalb die Einfügung einer klarstellenden Legaldefinition des Begriffs des häuslichen Arbeitszimmers im Gesetz aus Gründen der Rechtsanwendungssicherheit empfohlen hätte.

  • BFH, 27.10.1993 - I R 99/92

    Einkommensteuer; Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte bei einem Freiberuflicher (§ 4 …

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2000 - 7 K 4746/99
    Im Streitfall kann es das Gericht dahingestellt sein lassen, ob das im Nachbarhaus angemietete Zimmer bereits in unmittelbarer Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist (für einen engen und streng auf die Zugehörigkeit zur Wohnung bzw. zum Wohnbereich bezogenen Begriff des häuslichen Arbeitszimmers haben sich ausgesprochen: Finanzgericht München, Urteil vom 16. August 1995, 1 K 3831/91, EFG 1996, 220; Finanzgericht Baden-Würtemberg, Urteil vom 17. Juni 1998, 5 K 298/97, EFG 1998, 1390; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Oktober 1999, 7 K 5068/98, EFG 2000, 169 ; Homburg BB 1995, 2453; Giloy BB 1995, 2454;… Heinicke in Schmidt, EStG , 19. Aufl. 2000, § 4 Rdn 591; Thürmer in Blümich, EStG , Stand Februar 1997, § 9 Rdn 567 e; Drenseck DB 1995, Beilage 16, 13;… ders. in Schmidt, EStG , 19. Aufl. 2000, § 19 Rdn 60; dagegen haben sich für eine Erstreckung des Begriffs des häuslichen Arbeitszimmers zum einen auf innerhalb eines Gebäudes gelegene, nicht unmittelbar zur Wohnung gehörende Räumlichkeiten ausgesprochen, bzw. auf sonstige in der Nähe der Wohnung liegende Räumlichkeiten ausgesprochen: Finanzgericht München, Urteil vom 7. November 1997, 8 K 3866/96, nicht veröffentlicht, juris Dokument; Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 16. Juni 1998, IV B 2 - S 2145 - 59/98, BStBl 1998, 863, Tz. 7; Söhn in Kirchhof/Söhn, EStG , Stand Juni 1998, § 4 Rdn Lb 64 - 68; Meurer in Lademann/Söffing, EStG , Stand September 1996, § 4 Rdn 713; Wacker in Blümich, EStG , Stand Februar 2000, § 4 Rdn 285 l; Frotscher in Frotscher, EStG , Stand Oktober 1998, § 4 Rdn 406; König, Stbg 1996, 7; Urban DStZ 1996, 229; ders. DStZ 1997, 368; für eine Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG in diesem Fall Broudre, DStR 1998, 625; in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Frage des begrenzten Betriebsausgabenabzugs von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG , hat der BFH zudem festgestellt, daß ein Arbeitszimmer auch dann als häusliches angesehen werden könne, wenn es räumlich getrennt von der Wohnung liege, solange es sich aber noch in der Nähe der Wohnung befinde, vgl. Urteile vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BStBl 1989, 421; vom 27. Oktober 1993 I R 99/92, BFH/NV 1994, 701).

    Der Gesetzgeber hat dabei aber zum einen unberücksichtigt gelassen, daß der BFH bereits in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Frage des begrenzten Betriebsausgabenabzugs von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG , das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers auch dann als gegeben angesehen hat, wenn dieses nicht in die Familienwohnung integriert ist, aber sich in demselben Haus befindet, oder wenn dieses von der Wohnung getrennt liegt, sich aber in der Nähe der Wohnung befindet (…vgl. Urteile vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, a. a. O.; vom 27. Oktober 1993 I R 99/92, a.a.O.), und sich bereits deshalb die Einfügung einer klarstellenden Legaldefinition des Begriffs des häuslichen Arbeitszimmers im Gesetz aus Gründen der Rechtsanwendungssicherheit empfohlen hätte.

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2000 - 7 K 4746/99
    Die zulässige richterliche Rechtsfortbildung hat sich insoweit an der Systematik und dem Sinn und Zweck der Gesetzes- und Rechtslage zu orientieren (so die Entscheidung des BVerfG zur Betriebsaufspaltung, Beschluß des 1. Senats vom 12. März 1985, 1 BvR 571/81, BStBl II 1985, 475;… zur Rechtslage grundsätzlich Tipke/Lang, Steuerrecht, 16. Aufl. 1998, § 4 RdNr. 184 ff. und Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2000, S. 202 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2000 - 7 K 4746/99
    Diese gesetzliche Regelung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Urteil vom 7.12.1999 ( 2 BvR 301/98, BStBl II 2000, 162) für verfassungsgemäß erklärt.
  • BFH, 21.11.1997 - VI R 4/97

    Abzugsbeschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2000 - 7 K 4746/99
    Auch nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) unterliegt die genannte Beschränkung der Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH-Urteile vom 27.09.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68; vom 21.11.1997 VI R 4/97, BStBl II 1998, 351; vom 23.09.1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7).
  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2000 - 7 K 4746/99
    Auch nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) unterliegt die genannte Beschränkung der Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH-Urteile vom 27.09.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68; vom 21.11.1997 VI R 4/97, BStBl II 1998, 351; vom 23.09.1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7).
  • FG Hessen, 06.10.1999 - 7 K 5068/98

    Separater Raum kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2000 - 7 K 4746/99
    Im Streitfall kann es das Gericht dahingestellt sein lassen, ob das im Nachbarhaus angemietete Zimmer bereits in unmittelbarer Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist (für einen engen und streng auf die Zugehörigkeit zur Wohnung bzw. zum Wohnbereich bezogenen Begriff des häuslichen Arbeitszimmers haben sich ausgesprochen: Finanzgericht München, Urteil vom 16. August 1995, 1 K 3831/91, EFG 1996, 220; Finanzgericht Baden-Würtemberg, Urteil vom 17. Juni 1998, 5 K 298/97, EFG 1998, 1390; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Oktober 1999, 7 K 5068/98, EFG 2000, 169 ; Homburg BB 1995, 2453; Giloy BB 1995, 2454;… Heinicke in Schmidt, EStG , 19. Aufl. 2000, § 4 Rdn 591; Thürmer in Blümich, EStG , Stand Februar 1997, § 9 Rdn 567 e; Drenseck DB 1995, Beilage 16, 13;… ders. in Schmidt, EStG , 19. Aufl. 2000, § 19 Rdn 60; dagegen haben sich für eine Erstreckung des Begriffs des häuslichen Arbeitszimmers zum einen auf innerhalb eines Gebäudes gelegene, nicht unmittelbar zur Wohnung gehörende Räumlichkeiten ausgesprochen, bzw. auf sonstige in der Nähe der Wohnung liegende Räumlichkeiten ausgesprochen: Finanzgericht München, Urteil vom 7. November 1997, 8 K 3866/96, nicht veröffentlicht, juris Dokument; Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 16. Juni 1998, IV B 2 - S 2145 - 59/98, BStBl 1998, 863, Tz. 7; Söhn in Kirchhof/Söhn, EStG , Stand Juni 1998, § 4 Rdn Lb 64 - 68; Meurer in Lademann/Söffing, EStG , Stand September 1996, § 4 Rdn 713; Wacker in Blümich, EStG , Stand Februar 2000, § 4 Rdn 285 l; Frotscher in Frotscher, EStG , Stand Oktober 1998, § 4 Rdn 406; König, Stbg 1996, 7; Urban DStZ 1996, 229; ders. DStZ 1997, 368; für eine Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG in diesem Fall Broudre, DStR 1998, 625; in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Frage des begrenzten Betriebsausgabenabzugs von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG , hat der BFH zudem festgestellt, daß ein Arbeitszimmer auch dann als häusliches angesehen werden könne, wenn es räumlich getrennt von der Wohnung liege, solange es sich aber noch in der Nähe der Wohnung befinde, vgl. Urteile vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BStBl 1989, 421;… vom 27. Oktober 1993 I R 99/92, BFH/NV 1994, 701).
  • FG München, 16.08.1995 - 1 K 3831/91

    Einkommensteuer; Abgrenzung häusliches und außerhäusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2000 - 7 K 4746/99
    Im Streitfall kann es das Gericht dahingestellt sein lassen, ob das im Nachbarhaus angemietete Zimmer bereits in unmittelbarer Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist (für einen engen und streng auf die Zugehörigkeit zur Wohnung bzw. zum Wohnbereich bezogenen Begriff des häuslichen Arbeitszimmers haben sich ausgesprochen: Finanzgericht München, Urteil vom 16. August 1995, 1 K 3831/91, EFG 1996, 220; Finanzgericht Baden-Würtemberg, Urteil vom 17. Juni 1998, 5 K 298/97, EFG 1998, 1390; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Oktober 1999, 7 K 5068/98, EFG 2000, 169 ; Homburg BB 1995, 2453; Giloy BB 1995, 2454;… Heinicke in Schmidt, EStG , 19. Aufl. 2000, § 4 Rdn 591; Thürmer in Blümich, EStG , Stand Februar 1997, § 9 Rdn 567 e; Drenseck DB 1995, Beilage 16, 13;… ders. in Schmidt, EStG , 19. Aufl. 2000, § 19 Rdn 60; dagegen haben sich für eine Erstreckung des Begriffs des häuslichen Arbeitszimmers zum einen auf innerhalb eines Gebäudes gelegene, nicht unmittelbar zur Wohnung gehörende Räumlichkeiten ausgesprochen, bzw. auf sonstige in der Nähe der Wohnung liegende Räumlichkeiten ausgesprochen: Finanzgericht München, Urteil vom 7. November 1997, 8 K 3866/96, nicht veröffentlicht, juris Dokument; Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 16. Juni 1998, IV B 2 - S 2145 - 59/98, BStBl 1998, 863, Tz. 7; Söhn in Kirchhof/Söhn, EStG , Stand Juni 1998, § 4 Rdn Lb 64 - 68; Meurer in Lademann/Söffing, EStG , Stand September 1996, § 4 Rdn 713; Wacker in Blümich, EStG , Stand Februar 2000, § 4 Rdn 285 l; Frotscher in Frotscher, EStG , Stand Oktober 1998, § 4 Rdn 406; König, Stbg 1996, 7; Urban DStZ 1996, 229; ders. DStZ 1997, 368; für eine Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG in diesem Fall Broudre, DStR 1998, 625; in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Frage des begrenzten Betriebsausgabenabzugs von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG , hat der BFH zudem festgestellt, daß ein Arbeitszimmer auch dann als häusliches angesehen werden könne, wenn es räumlich getrennt von der Wohnung liege, solange es sich aber noch in der Nähe der Wohnung befinde, vgl. Urteile vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BStBl 1989, 421;… vom 27. Oktober 1993 I R 99/92, BFH/NV 1994, 701).
  • FG Baden-Württemberg, 17.06.1998 - 5 K 298/97

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers; Umfang der Gestattung des Steuerabzuges …

  • FG München, 07.11.1997 - 8 K 3866/96

    Voraussetzungen des Antrags auf Lohnsteuerermäßigung; Geltendmachung von …

  • FG Köln, 31.07.2001 - 8 K 5236/99

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für außerhäusliche Arbeitszimmer; Geltung der …

    Der erkennende Senat folgt ausdrücklich auch nicht der gegenteiligen Auffassung des Finanzgerichts Köln, Urteil des Berichterstatters vom 29. September 2000, 7 K 4746/99, EFG 2001, 272.
  • FG Hessen, 27.06.2003 - 13 K 1698/02

    Arbeitszimmer für Fortbildungszwecke - Zeitschriften DM, Finanzen, Focus und …

    Rn. 25 Das Finanzgericht Köln hat bereits mit Urteil vom 29.9.2000, 7 K 4746/99, EFG 2001, 272, Juris web, zutreffend entschieden, dass es im heutigen Arbeitsalltag nur noch wenige Berufsfelder gibt, in denen eine berufliche Weiterbildung nicht erforderlich ist.
  • FG Münster, 13.03.2001 - 6 K 3574/98

    Zur Auslegung des Begriffs "häusliches Arbeitszimmer"

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  • FG Sachsen-Anhalt, 13.05.2002 - 1 K 861/98

    Kein maximal mit 2400 DM absetzbares "häusliches" Arbeitszimmer bei Anmietung …

    Daher sind Umstände, die für eine private Mitbenutzung sprechen könnten, geringer zu gewichten als bei Arbeitszimmern in der eigenen Wohnung (a.A. Finanzgericht Köln, Urteil vom 29. September 2000, 7 K 4746/99, EFG 2001, 272).
  • FG München, 02.07.2002 - 9 V 1969/02

    Aussetzung der Vollziehung; häusliches Arbeitszimmer eines Krankengymnasten und …

    Der Streitfall gibt keinen Anlass, darüber zu entscheiden, ob die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung es erforderlich erscheinen lässt, auch Räume, die sich zwar außerhalb der Wohnung, aber in deren unmittelbarer Nähe befinden, in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG einzubeziehen (vgl. dazu FG Köln, Urteil vom 29. September 2000 7 K 4746/99, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 272; BFH-Urteil vom 27. September 1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68/70).
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