Rechtsprechung
| FG Hamburg, 21.11.2000 - II 137/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JurPC
FGO §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 1
Klageerhebung per Telefax ohne Unterschrift - archive.org
Streit über Zurechnung von Leerstandzeiten
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Klageeinlegung mittels PC-Fax zulässig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck.de (Leitsatz)
Klageerhebung durch PC-Fax
Papierfundstellen
- NJW 2001, 992
- NVwZ 2001, 600 (Ls.)
- MMR 2001, 327
- K&R 2001, 174
- EFG 2001, 302
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98
Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 26.03.1991 - VIII B 83/90
Durch Telefax von privaten Fernkopierstellen übermittelte Klage genügt der …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 31.03.2000 - VII B 87/99
Schriftform; Rechtsmitteleinlegung durch Telefax
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 06.02.1997 - V B 78/96
Unlesbare Unterschrift auf dem Prozesskostenhilfeantrag
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- OLG Braunschweig, 26.02.2004 - 1 U 42/03
Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der …
Soweit das Finanzgericht Hamburg (NJW 2001, 992) dies für zulässig erklären wollte, ist dem nicht zu folgen. - FG Münster, 07.07.2010 - 10 K 4562/09
Keine wirksame Klageerhebung ohne Unterschrift mit einem Hinweis auf "maschinelle …
Rn. 8 Der Kläger vertritt unter Hinweis auf Urteile des FG Hamburg vom 21.11.2000 II 137/00, EFG 2001, 302 und des FG Düsseldorf vom 9.7.2009 16 K 572/09 E, EFG 2009, 1769 die Auffassung, seine mit Computer-Fax erhobene Klage sei ohne Unterschrift zulässig.Rn. 23 Von dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift hat die Rechtsprechung auch abgesehen, wenn der Schriftsatz --wie z.B. beim Computer-Fax, bei dem der bestimmende Schriftsatz direkt aus dem Computer an ein Faxgerät gesendet wird-- durch moderne Medien übermittelt wird, bei denen eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich ist, und sich aus dem eingehenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit den ihn begleitenden Umständen die Urheberschaft (die Person des Erklärenden) und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen und dem Gericht zuzuleiten, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (…so z.B. BFH-Beschluss vom 11.11.1997 VII B 108/97, BFH/NV 1998, 604 m.w.N.; Urteil des FG Hamburg in EFG 2001, 302).
Anders als in o.g. Entscheidungen des BFH in BFH/NV 1998, 604 und des FG Hamburg in EFG 2001, 302 sowie im vom Kläger angeführten Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2009, 1769, das eine per E-Mail übermittelte Klage betrifft, liegt im Streitfall keine mit derselben oder einer anderen Schrifttype maschinenschriftlich "geschriebene" und später ausgedruckte Unterschrift eines Vertreters der Prozessbevollmächtigten vor.
- FG Hamburg, 08.03.2002 - II 424/00
Schuldzinsen für Erwerb von Genussrechten
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