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Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 21.03.2001 - 8 K 4686/00 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,7971
FG Düsseldorf, 21.03.2001 - 8 K 4686/00 E (https://dejure.org/2001,7971)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.03.2001 - 8 K 4686/00 E (https://dejure.org/2001,7971)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. März 2001 - 8 K 4686/00 E (https://dejure.org/2001,7971)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Außergewöhnliche Belastungen; Mietwohnung; Hausrat; Blitzschlag; Hausratversicherung; Zeitwertabschlag - Wiederbeschaffung von durch Blitzschlag zerstörtem Hausrat als außergewöhnliche Belastung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung des Zeitwertabschlags; Wiederbeschaffung von zerstörtem Hausrat als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 33 EStG
    Einkommensteuer; Wiederbeschaffung von durch Blitzschlag zerstörtem Hausrat

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 753
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Einfamilienhaus - Vermögensgegenstand - Steuerpflicht - Ersatzanspruch

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.03.2001 - 8 K 4686/00
    hilfsweise, wegen Abweichens der Entscheidung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 06.05.1994 III R 27/92, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 104, die Revision zuzulassen.

    Auch unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 06.05.1994 a.a.O. besteht kein Anlass, von diesem überzeugenden Grundsatz für den Fall abzurücken, dass der Steuerpflichtige keine Hausratversicherung abgeschlossen hat - jedenfalls dann nicht, wenn er kein eigenes Einfamilienhaus bewohnt.

    Der BFH hat zwischenzeitlich selbst ausgeführt, dass er vor dem Hintergrund seines Urteils vom 06.05.1994 a.a.O. Klarstellungen bezügl.

  • BFH, 30.06.1999 - III R 8/95

    Versicherungsleistung bei Hausrat und Kleidung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.03.2001 - 8 K 4686/00
    Wiederbeschaffungsaufwendungen für Hausrat und Kleidung erkennt die höchstrichterliche Rechtsprechung von jeher ohne Anwendung der sog. Gegenwertlehre als außergewöhnliche Belastung an, wenn ihr Verlust auf einem unabwendbaren Ereignis beruht und die Gegenstände zur angemessenen Lebensführung üblicherweise notwendig sind (etwa nur Urteil des BFH vom 30.06.1999 III R 8/95, BStBl II 1999, 766).

    der dort angesprochenen Möglichkeit, Schäden an bestimmten Vermögensgegenständen - wie einem selbst genutzten Einfamilienhaus - vorrangig durch den Einsatz von Versicherungsmöglichkeiten zu mindern, für wünschenswert hält (…Beschluss vom 25.02.1999 III B 111/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1999, 1085 ; ähnlich auch sein Urteil vom 30.06.1999 III R 8/95, BStBl II 1999, 766); er war jedoch dort mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Frage an einer derartigen Klarstellung gehindert.

  • BFH, 25.02.1999 - III B 111/98

    Außergewöhnliche Belastung; Wiederbeschaffungskosten von nichtversichertem …

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.03.2001 - 8 K 4686/00
    der dort angesprochenen Möglichkeit, Schäden an bestimmten Vermögensgegenständen - wie einem selbst genutzten Einfamilienhaus - vorrangig durch den Einsatz von Versicherungsmöglichkeiten zu mindern, für wünschenswert hält (Beschluss vom 25.02.1999 III B 111/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1999, 1085 ; ähnlich auch sein Urteil vom 30.06.1999 III R 8/95, BStBl II 1999, 766); er war jedoch dort mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Frage an einer derartigen Klarstellung gehindert.
  • BFH, 26.06.2003 - III R 36/01

    Steuerabzug bei Naturkatastrophen und Brand

    Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 753 veröffentlicht.
  • BFH, 20.11.2003 - III R 2/02

    Zwangsläufigkeit von Wiederbeschaffungskosten existenznotwendiger …

    Der Verlust von Hausrat und Bekleidung stelle einen weitaus unmittelbareren existenziellen Schaden dar als Schäden am eigenen Wohngebäude (im Ergebnis ebenso Urteil des FG Düsseldorf vom 21. März 2001 8 K 4686/00 E, EFG 2001, 753).

    Der Senat ist dem --diesem Revisionsverfahren zugrunde liegenden gegenteiligen-- Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2001, 753, auf das sich die Kläger berufen, ausdrücklich nicht gefolgt.

  • FG Niedersachsen, 28.08.2002 - 3 K 533/96

    Hausratverlust durch Wohnungsbrand als außergewöhnliche Belastung

    Rn. 16 Dementsprechend hat das Finanzgericht Düsseldorf - unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 06.05.1994 (III R 27/92, BStBl II 1995, 104) - die Auffassung vertreten, es müsse zwischen Schäden am eigenen Einfamilienhaus und Schäden an Mobiliar und Kleidung einer gemieteten Wohnung in dem Sinne unterschieden werden, dass im letzteren Fall der fehlende Abschluss einer Hausratsversicherung der Anerkennung der Aufwendungen nach § 33 EStG nicht entgegenstünde (vgl. Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.03.2001 8 K 4686/00 E , EFG 2001, S. 753 ; vergleiche auch die Kritik an der BFH-Rechtsprechung bei Drenseck in, Schmidt, Kommentar zum EStG, § 33 Tz. 21; Kanzler in FR 1995 S. 31).
  • FG München, 22.11.2001 - 15 K 5567/99

    Wiederbeschaffung von Hausratsgegenständen ohne Hausratsversicherung keine …

    Im Hinblick auf die hiervon abweichende und mit Revision zum BFH angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 21.03.2001, EFG 2001, 753; Az. des BFH: III R 36/01), deren Begründung sich der Senat aber nicht anschließt, sowie aufgrund des Umstands, dass der BFH bewusst Ausführungen zu Hausratsversicherungen in diesem Zusammenhang unterlassen hat (vgl. BFH Urteil vom 30.06.1999, III R 8/95, BStBl. 1999 II 766), lässt der Senat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zu.
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