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Rechtsprechung
   FG Hessen, 21.02.2001 - 8 K 2111/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,13442
FG Hessen, 21.02.2001 - 8 K 2111/99 (https://dejure.org/2001,13442)
FG Hessen, Entscheidung vom 21.02.2001 - 8 K 2111/99 (https://dejure.org/2001,13442)
FG Hessen, Entscheidung vom 21. Februar 2001 - 8 K 2111/99 (https://dejure.org/2001,13442)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
    Asylbewerber; Flüchtling; Aussiedler; Wohnheim; Unterbringung; Mietvertrag; Beherbergung; Gewerbebetrieb; Vermietung und Verpachtung; Nichterfüllung; Schlechterfüllung. - Betreiben eines Übergangswohnheims als gewerbliche Tätigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betreiben eines Übergangswohnheims für Asylbewerber als gewerbliche Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betreiben eines Übergangswohnheims als gewerbliche Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 906
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (5)

  • FG Hessen, 13.03.1997 - 8 V 5252/96

    Anspruch auf Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheides; Einstufung der …

    Auszug aus FG Hessen, 21.02.2001 - 8 K 2111/99
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den ausführlichen Beschluss des 8. Senats des Hessischen Finanzgerichts vom 13.03.1997 (8 V 5252/96, EFG 1997, 682) Bezug genommen.

    Denn die vom Kläger übernommenen Leistungen sind so gewichtig, dass sie die Vermietung von Räumen zur gewerblichen Tätigkeit umqualifizieren (Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 13.03.1997 8 V 5252/96 rechtskräftig, a.a.O.; Hessisches Finanzgericht, Senatsurteil vom 29.06.1999 8 K 2794/95 rechtskräftig, DStRE 2000, 347 ff.).

  • FG Hessen, 29.06.1999 - 8 K 2794/95

    Wohnheim; Übersiedler; Asylbewerber; Beherbergung; Gewerbebetrieb - …

    Auszug aus FG Hessen, 21.02.2001 - 8 K 2111/99
    Denn die vom Kläger übernommenen Leistungen sind so gewichtig, dass sie die Vermietung von Räumen zur gewerblichen Tätigkeit umqualifizieren (Hessisches Finanzgericht…, Beschluss vom 13.03.1997 8 V 5252/96 rechtskräftig, a.a.O.; Hessisches Finanzgericht, Senatsurteil vom 29.06.1999 8 K 2794/95 rechtskräftig, DStRE 2000, 347 ff.).
  • FG Baden-Württemberg, 04.11.1998 - 12 K 138/98

    Steuerfreiheit der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und die Ausnahme …

    Auszug aus FG Hessen, 21.02.2001 - 8 K 2111/99
    So hat bereits das Finanzgericht Baden-Württemberg (Außensenate Stuttgart, Urteil vom 04.11.1998, 12 K 138/98, EFG 1999, 585) zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Beherbergung einer wechselnden Zahl von Aussiedlern und Zuwanderern kein Mietverhältnis zu dem einzelnen Untergebrachten besteht, sondern dem behördlichen Vertragspartner die Option eingeräumt wird, einseitig durch Zuweisung das Vertragsverhältnis hinsichtlich des einzelnen Aussiedlers zu begründen.
  • FG München, 27.07.1999 - 13 K 3521/95

    Gewerbesteuerpflicht bei entgeltlichen Unterbringung von Aussiedlern in einem …

    Auszug aus FG Hessen, 21.02.2001 - 8 K 2111/99
    Vielmehr nutzen die Betreiber im Rahmen eines Vertrages sui generis mit dem in einem augenblicklichen Engpass befindlichen Staat eine Marktchance, bei der die Rentabilität des Unternehmens davon abhängig ist, in kurzer Zeit möglichst viele zugewiesene Personen auf engstem Raum zu einer hohen Pro-Kopf-Pauschale durchzuschleusen (ebenso: Finanzgericht München, Urteil vom 27.07.1999 13 K 3521/95, rechtskräftig, EFG 2000, Seite 127, 128).
  • FG Berlin, 10.11.1999 - 6 K 6463/97
    Auszug aus FG Hessen, 21.02.2001 - 8 K 2111/99
    Der Charakter dieses Entgelts als Abgeltung für ein ganzes Bündel von Leistungen ändert sich nicht durch die Nicht- oder Schlechterfüllung (Finanzgericht Berlin, Urteil vom 10.11.1999 6 K 6463/97, EFG 2000, Seite 442, 444 m.w.N.).
  • FG Sachsen, 26.08.2003 - 2 K 780/01

    Gewerbesteuerpflicht bei über normale Vermietung hinausgehender Unterbringung von …

    Auch die Art. der Bemessung der Kostenerstattung für sämtliche Betriebs- und Personalkosten macht deutlich, dass die Gegenleistung des Landratsamtes nicht an der schlichten Gebäudeüberlassung durch den Kläger, sondern an einem Bündel der von der Kläger nach den zitierten Bedingungen zur Unterbringung von Flüchtlingen zu erbringenden weiteren Leistungen orientiert war (vgl. FG Kassel, DStRE 1999, 181; FG Berlin, EFG 2001, 760; FG Kassel, EFG 2001, 906).

    So nutzen die Betreiber eine Marktchance, bei der die Rentabilität des Unternehmens davon abhängig ist, in kurzer Zeit möglichst viele zugewiesene Personen auf engstem Raum zu einer hohen Pauschale zu beherbergen (FG München, EFG 2000, 127; FG Kassel, EFG 2001, 906).

  • FG Thüringen, 18.04.2013 - 4 K 164/08

    Gewerbliche Einkünfte sowie umsatzsteuerpflichtige Umsätze durch den Betrieb von …

    Die zur Verfügungstellung von Wohnräumen, die sich überwiegend auch nicht im Eigentum der Klägerin befanden, war nur eine von vielen Pflichten der Klägerin und nicht prägend für die Einkünfteerzielung (…Beschluss des BFH vom 5. Februar 2002 - X B 98/01, BFH/NV 2002, 1133; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21. Februar 2001 - 8 K 2111/99, EFG 2001, 906).
  • FG Thüringen, 05.12.2018 - 1 K 743/16

    Gewerbesteuerpflicht beim Betrieb einer Unterkunft für Flüchtlinge - Abgrenzung …

    Selbst im Falle der Nichterfüllung der vereinbarten Leistungen - außer der bloßen Unterbringung der zugewiesenen Personen - werde aus der Tätigkeit der Betreiber solcher Unterkünfte keine Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 21 EStG (Hinweis auf das Urteil des Hessischen FG vom 21. Februar 2001 - 8 K 2111/99).
  • FG Hessen, 24.04.2002 - 8 K 2047/99

    Betriebsaufgabe; Betriebsunterbrechung; Ruhen des Betriebes; Aussiedlerwohnheim; …

    Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass der erkennende Senat - im Gegensatz zum Beklagten - ausweislich seiner ständigen Rechtsprechung das Betreiben von Aussiedler- bzw. Asylbewerberwohnheimen in der hier vorliegenden Weise als gewerbliche Tätigkeit gemäß § 15 EStG betrachtet (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 13.03.1997 8 V 5252/96, EFG 1997, 682; Beschluss des Senats vom 18.11.1998 8 V 2558/98, DStRE 1999, 181; Urteil des Senats vom 29.06.1999 8 K 2794/95, DStRE 2000, 348; Urteil des Finanzgerichts München vom 17.07.1999 13 K 3521/95, EFG 2000, 127; Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 10.11.1999 6 K 6463/97, EFG 2000, 442; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 28.08.2000 9 K 85/97, EFG 2000, 1333 ; Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 25.01.2001 4 K 1170/98, EFG 2001, 760; Urteil des Senats vom 21.02.2001 8 K 2111/99, EFG 2001, 906; Urteil des Senats vom 29.03.2001 8 K 1436/98, n.v.; BFH-Beschluss vom 05.02.2002 X B 98/01, n.v.).
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