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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 30.04.2001 - 8 K 284/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,9615
FG Baden-Württemberg, 30.04.2001 - 8 K 284/99 (https://dejure.org/2001,9615)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.04.2001 - 8 K 284/99 (https://dejure.org/2001,9615)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. April 2001 - 8 K 284/99 (https://dejure.org/2001,9615)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert bei der Feststellung des Grundbesitzwerts für die Erbschaftsteuer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert bei der Feststellung des Grundbesitzwertes für die Erbschaftsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Streitwert bei der Feststellung des Grundbesitzwerts für die Erbschaftsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 924
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 19.08.1992 - II E 2/92

    Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 30.04.2001 - 8 K 284/99
    Das Gericht hält es daher für gerechtfertigt, das ihm durch § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG eingeräumte Ermessen dahingehend auszuüben, dass auf der Grundlage der im Einzelfall begehrten Ermäßigung des Grundbesitzwerts im Wege der Schätzung ein aus diesem Begehren zu errechnender pauschaler prozentualer Streitwert ermittelt wird, wie dies der Bundesfinanzhof (BFH) bereits bisher bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes und des Betriebsvermögens für angemessen erachtet (vgl. BFH - Beschlüsse vom 14. März 1975 III B 4/74, Bundessteuerblatt - BStBl II 1975, 548, vom 19. August 1992 II E 2/92, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV 1993, 322 …und vom 21. Oktober 1996 II E 1/96, BFH/NV 1997, 375).
  • BFH, 21.10.1996 - II E 1/96

    Erinnerung gegen Gerichtskostenfestetzung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 30.04.2001 - 8 K 284/99
    Das Gericht hält es daher für gerechtfertigt, das ihm durch § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG eingeräumte Ermessen dahingehend auszuüben, dass auf der Grundlage der im Einzelfall begehrten Ermäßigung des Grundbesitzwerts im Wege der Schätzung ein aus diesem Begehren zu errechnender pauschaler prozentualer Streitwert ermittelt wird, wie dies der Bundesfinanzhof (BFH) bereits bisher bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes und des Betriebsvermögens für angemessen erachtet (…vgl. BFH - Beschlüsse vom 14. März 1975 III B 4/74, Bundessteuerblatt - BStBl II 1975, 548, vom 19. August 1992 II E 2/92, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV 1993, 322 und vom 21. Oktober 1996 II E 1/96, BFH/NV 1997, 375).
  • BFH, 14.03.1975 - III B 4/74

    Streitwert - Einheitswert - Betriebsvermögen - Negativer Einheitswert - …

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 30.04.2001 - 8 K 284/99
    Das Gericht hält es daher für gerechtfertigt, das ihm durch § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG eingeräumte Ermessen dahingehend auszuüben, dass auf der Grundlage der im Einzelfall begehrten Ermäßigung des Grundbesitzwerts im Wege der Schätzung ein aus diesem Begehren zu errechnender pauschaler prozentualer Streitwert ermittelt wird, wie dies der Bundesfinanzhof (BFH) bereits bisher bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes und des Betriebsvermögens für angemessen erachtet (vgl. BFH - Beschlüsse vom 14. März 1975 III B 4/74, Bundessteuerblatt - BStBl II 1975, 548, vom 19. August 1992 II E 2/92, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV 1993, 322 …und vom 21. Oktober 1996 II E 1/96, BFH/NV 1997, 375).
  • BFH, 11.01.2006 - II E 3/05

    Streitwert bei Streitigkeiten über Grundstückswerte für Zwecke der …

    Angesichts der Komplexität, die eine Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerfestsetzung nicht nur in Ausnahmefällen erreichen kann, rechtfertigt das Interesse an einer Vereinfachung eine Pauschalierung des Streitwerts in den Fällen, in denen die Feststellung eines Grundstückswerts gemäß den §§ 138 ff. BewG der Erhebung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer dient (so auch Beschlüsse des Finanzgerichts --FG-- Baden-Württemberg vom 30. April 2001 8 K 284/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 924, sowie des Hessischen FG vom 24. Januar 2002 3 K 2803/01, EFG 2002, 867; a.A. Beschlüsse des FG Düsseldorf vom 30. August 2001 11 K 5316/00 BG, EFG 2001, 1571; vom 20. September 2002 11 K 8135/99 BG, EFG 2002, 1630, sowie vom 6. September 2004 11 K 4618/03 BG, EFG 2005, 65).
  • FG Düsseldorf, 30.08.2001 - 11 K 5316/00

    Bestimmung des Streitwertes im Verfahren vor den Gerichten der …

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  • FG Düsseldorf, 20.09.2002 - 11 K 8135/99

    Streitwert; Bedarfsbewertung; Grundbesitzwert; Erbschaftsteuer; Pauschalierung - …

    (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 30. August 2001 11 K 5316/00 BG, EFG 2001, 1571; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 138 Tz. 31; a. A.: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Beschluss des Berichterstatters (§ 79 a FGO) vom 30. April 2001 8 K 284/99, EFG 2001, 924; Hessisches FG, Beschluss vom 24. Januar 2002 3 K 2803/01, EFG 2002, 867).
  • FG Saarland, 16.05.2003 - 2 K 269/98

    Pauschale Streitwertfestsetzung bei Rechtsstreitigkeiten über den Einheitswert …

    Allerdings erscheint es im Hinblick darauf, dass eine Einheitswertfeststellung derzeit regelmäßig für die Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer (vgl. § 12 Abs. 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG -) sowie der Grundsteuer (vgl. § 13 Abs. 1 Grundsteuergesetz - GrStG -) getroffen wird, angemessen, den Streitwert regelmäßig pauschal in Höhe von 10 v.H. des streitigen Wertunterschiedes festzusetzen (vgl. zur Bemessung des Streitwerts bei der Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. April 2001 8 K 284/99, EFG 2001, 924; Hessisches FG, Beschluss vom 24. Januar 2002 3 K 2803/01, EFG 2002, 867; a.A. FG Düsseldorf, Beschluss vom 30. August 2001 11 K 5316/00 BG, EFG 2001, 1571).
  • FG Hessen, 24.01.2002 - 3 K 2803/01

    Feststellung; Einheitswert; Streitwert; Grundbesitzwertfeststellung; …

    Der Senat folgt insofern den Grundsätzen, die das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 30.04.2001 8 K 284/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2001, 924) für die Streitwertbestimmung bei der Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftssteuer aufgestellt hat.
  • FG Düsseldorf, 06.09.2004 - 11 K 4618/03

    Festsetzung des Streitwertes in einem Verfahren über die Bestimmung der Höhe des …

    Der Streitwert bestimmt sich daher nach den betragsmäßigen Auswirkungen der begehrten Änderung der Höhe des Grundbesitzwertes auf die Erbschaftsteuer (vgl. auch Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 138 Tz. 31) und er beträgt nicht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg annimmt, 10 v.H. des streitigen Wertunterschiedes (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Beschluss des Berichterstatters (§ 79 a FGO) vom 30. April 2001 8 K 284/99, EFG 2001, 924).
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