Rechtsprechung
| FG Sachsen, 14.02.2002 - 2 K 2084/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Kanzlei Prof. Schweizer
Steuersatzermittlung nach der sog. Fünftelregelung bei gleichzeitiger Erzielung von Progressionseinkünften
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien Lohnersatzleistungen bei der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte; Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 1999
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Berücksichtigung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien Lohnersatzleistungen bei der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte - Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 1999
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2002, 1095
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 03.05.1995 - 1 BvR 1176/88
Verfassungsmäßigkeit des § 32b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG i.d.F. des Zweiten …
Auszug aus FG Sachsen, 14.02.2002 - 2 K 2084/00
Es sei daher verfassungsrechtlich unbedenklich, dass Steuerpflichtige, die neben steuerpflichtigen Einkünften Lohnersatzleistungen bezogen hätten, bei gleichem zu versteuernden Einkommen eine höhere Einkommensteuer zu leisten hätten als Steuerpflichtige, die keine derartigen Leistungen bezogen haben (BFH Urteil vom 9. August 2001 III R 50/00 unter Hinweis auf BVerfG-Beschlüsse in BStBl II 1995, 758, und in BB 1995, 1624 ). - BFH, 09.08.2001 - III R 50/00
Progressionsvorbehalt und Grundfreibetrag
Auszug aus FG Sachsen, 14.02.2002 - 2 K 2084/00
Es sei daher verfassungsrechtlich unbedenklich, dass Steuerpflichtige, die neben steuerpflichtigen Einkünften Lohnersatzleistungen bezogen hätten, bei gleichem zu versteuernden Einkommen eine höhere Einkommensteuer zu leisten hätten als Steuerpflichtige, die keine derartigen Leistungen bezogen haben (BFH Urteil vom 9. August 2001 III R 50/00 unter Hinweis auf BVerfG-Beschlüsse in BStBl II 1995, 758, und in BB 1995, 1624 ). - BVerfG, 24.04.1995 - 1 BvR 231/89
Einbeziehung von Lohnersatzleistungen bei der Berechnung des Steuersatzes
Auszug aus FG Sachsen, 14.02.2002 - 2 K 2084/00
Es sei daher verfassungsrechtlich unbedenklich, dass Steuerpflichtige, die neben steuerpflichtigen Einkünften Lohnersatzleistungen bezogen hätten, bei gleichem zu versteuernden Einkommen eine höhere Einkommensteuer zu leisten hätten als Steuerpflichtige, die keine derartigen Leistungen bezogen haben (BFH Urteil vom 9. August 2001 III R 50/00 unter Hinweis auf BVerfG-Beschlüsse in BStBl II 1995, 758, und in BB 1995, 1624 ). - BFH, 18.05.1994 - I R 99/93
Bei Berechnung der Einkommensteuer auf Einkünfte aus der Vergütung für eine …
Auszug aus FG Sachsen, 14.02.2002 - 2 K 2084/00
Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass § 32b Abs. 1 Nr. 1 a EStG und damit der sog. Progressionsvorbehalt auch bei der Ermittlung des Steuerbetrages gemäss § 34 Abs. 1 S. 3 EStG anzuwenden ist (vgl. hierzu auch BFH Urteil vom 18. Mai 1994 I R 99/93, BFHE 174, 433 , BStBl. II 1994, 845 zur Anwendung des Progressionsvorbehaltes bei § 34 Abs. 3 EStG a.F. sowie Anmerkung Beyer in DStR 1994, 1489, siehe auch Wendt FR 1999, 333 sowie Urban FR 1999, 781).
- BFH, 17.01.2008 - VI R 44/07
Steuerberechnung beim Zusammentreffen von Tarifermäßigung und …
bb) Nach den Entscheidungen des Sächsischen FG (Urteil vom 14. Februar 2002 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095) und des FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6. März 2007 6 K 1128/01, EFG 2007, 1083) sind die Progressionseinkünfte dagegen lediglich zu einem Fünftel in die nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG vorzunehmende Steuerberechnung einzubeziehen.Die in den Urteilen des Sächsischen FG in EFG 2002, 1095 und des FG Berlin-Brandenburg in EFG 2007, 1083 vertretene Auffassung, nach der bei der Steuerberechnung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG auch die Progressionseinkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts nur zu einem Fünftel zu berücksichtigen sind, ist daher mit dem Gesetz nicht vereinbar.
bb) Die volle Berücksichtigung der Progressionseinkünfte bei der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG läuft jedoch dem Zweck des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG zuwider (vgl. Urteil des Sächsischen FG in EFG 2002, 1095, unter 3. c der Gründe).
Bei einer vollen Berücksichtigung der Progressionseinkünfte im Rahmen der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG ergibt sich jedenfalls dann eine höhere Steuerbelastung als bei Bezug steuerpflichtiger Einkünfte in derselben Höhe, wenn die außerordentlichen Einkünfte das zvE --anders als im Streitfall-- deutlich übersteigen (vgl. Urteil des Sächsischen FG in EFG 2002, 1095).
- FG München, 25.10.2007 - 5 K 2582/07
Zusammentreffen von außerordentlichen mit dem Progressionsvorbehalt …
Wie das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14.02.2002 (2 K 2084/00 Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG 2002, 1178) zeige, sei die Berechnung des Finanzamts unzutreffend und die festgesetzte Einkommensteuer zu hoch.Der Steuersatz sei entsprechend dem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14.02.2002 (2 K 2084/00) zu ermitteln.
Nach Auffassung des Senats können die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen bei der Berechnung der Einkommensteuer ebenfalls nur zu einem Fünftel berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.03.2007 6 K 1128/01, EFG 2007, 1083, Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14.02.2002 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095, Graf in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 34 Rz. 134, Schmidt/Seeger, EStG, 26 Aufl., § 34 Rz. 57).
Der Senat hält daher entsprechend dem Sinn und Zweck des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG, die Progression zu mindern, eine Fünftelung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen für geboten, um das aus dem gesetzgeberisch missglückten Zusammenspiel von § 34 Abs. 1 und § 32 b EStG entstandene Problem zu lösen (so auch: Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.03.2007 6 K 1128/01, EFG 2007, 1083, Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14.02.2002 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095, rechtskräftig nach Rücknahme der Revision im Verfahren VI R 35/02, [...]; Korezkij, BB 2004, 194; Korezkij in Siegel/Korezkij, DStR 2005, 577, 580;… vgl. auch Graf in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 34 Rz. 134, Schmidt/Seeger, EStG, 26. Aufl., § 34 Rz. 57, die diese Berechnung für vertretbar halten; kritisch hierzu: Siegel in Siegel/Korezkij, DStR 2005, 577, 580; vgl. auch Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 11.12.2002 2 K 3118/00, EFG 2003, 95, wonach bei einem negativen Progressionsvorbehalt keine Fünftelung der dem § 32b EStG unterliegenden Einnahmen in Betracht kommt; s. hierzu die kritische Anmerkung von Korezkij, BB 2004, 194).
- FG Baden-Württemberg, 29.03.2007 - 8 K 172/03
Berechnung der tariflichen Einkommensteuer beim Zusammentreffen von …
Aus diesem Grund ist die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung abzulehnen (ebenso FG Sachsen, Urteil vom 14. Februar 2002, 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095;… Kirchhof/Söhn/Mellinghoff/Sieker, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 34 Rn. D 36;… Schmidt/Glanegger/Seeger, Einkommensteuergesetz, 25. Auflage, 2006, § 34 Rn. 57;…Littmann/Pust/Bitz, Einkommensteuergesetz, § 34 Rn. 34; Siegel/Korezkij, DStR 2005, 577 m.w.N.).cc) Das Sächsische Finanzgericht hat in einem vergleichbaren Fall (FG Leipzig, Urteil vom 14. Februar 2002, 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095; die Revision VI R 35/02 wurde zurückgenommen) die für die Zwecke der Steuersatzermittlung einzubeziehenden steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte hingegen -in gleicher Weise wie vom Kläger begehrt -nur mit einem Fünftel berücksichtigt.
- FG Münster, 03.07.2007 - 1 K 2192/01
Art der Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts im Rahmen der Ermittlung der …
Eine Fünftelung dieses Betrages, wie etwa vom Sächsischen FG im Urteil vom 14.2.2002 (2 K 2084/00, EFG 2002, 1095, Rev: VI R 35/02) vorgenommen, sei in dem Urteil des FG Düsseldorf, welches dem Revisionsverfahren zugrundeliege, nicht erfolgt.Eine Fünftelung, wie von Klägerseite angenommen, lässt sich aus der Regelung des § 34 Abs. 1 EStG nicht herleiten (ebenso: FG Düsseldorf, Urteil vom 13.5.2002, 1 K 5072/00 E, EFG 2002, 1454; FG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2002, 2 K 3118/00, EFG 2003, 395; a.A. Sächsisches FG, Urteil vom 14.2.2002, 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095; FG Düsseldorf, Urteil vom 9.9.2004, EFG 2005, 49; FG Brandenburg, Urteil vom 6.3.2007, 6 K 1128/01, juris).
- FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2007 - 6 K 1128/01
Fünftelung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte bei der …
Der Senat hält vielmehr eine Fünftelung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen geboten, um das Problem, das sich aus dem gesetzgeberisch missglückten Zusammenspiel von § 34 Abs. 1 und § 32 b EStG ergibt, zu lösen (so auch: Sächsisches FG, Urteil vom 14. Februar 2002 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095, rechtskräftig nach Rücknahme der Revision im Verfahren VI R 35/02, nicht veröffentlicht; Korezkij, BB 2004, 194; Korezkij in Siegel/Korezkij, DStR 2005, 577, 580;… vgl. auch Glanegger/Seeger in Schmidt, EStG, 25. Aufl., § 34 Rz. 57, die diese Berechnung für vertretbar halten; kritisch hierzu: Siegel in Siegel/Korezkij, DStR 2005, 577, 580; vgl. auch FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2002 2 K 3118/00, EFG 2003, 95, wonach bei einem negativen Progressionsvorbehalt keine Fünftelung der dem § 32b EStG unterliegenden Einnahmen in Betracht kommt; s. hierzu die kritische Anmerkung von Korezkij, BB 2004, 194). - FG Brandenburg, 11.12.2002 - 2 K 3118/00
Tarifermäßigung einer auch das laufende Kalenderjahr betreffenden einheitlichen …
Zwar hält das Sächsische FG (Urteil vom 14. Februar 2002 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095 , nicht rechtskräftig) im Fall des positiven Progressionsvorbehalts eine Fünftelung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen für geboten, um das Leistungsvermögen des Steuerpflichtigen in verfassungsrechtlich gebotener Weise zu berücksichtigen. - FG Düsseldorf, 09.09.2004 - 15 K 6843/01
Berechnung der Einkommensteuer für außerordentliche Einkünfte; Berücksichtigung …
Rn. 31 d. Der Senat vermag sich ebenfalls nicht der Entscheidung des Sächsischen FG vom 14. Februar 2002 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095, Revision anhängig unter dem Az. VI R 35/02 und der Auffassung von Seeger in Schmidt, EStG, 23. Auflage, § 34 Rz. 57 und Korezkij, BB 2004, 194 anschließen, wonach die Tarifglättung des § 34 auch auf die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte anzuwenden ist.
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