Rechtsprechung
| FG München, 19.07.2002 - 8 K 5026/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Ermittlung der Ausgangsgröße für die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG ist zunächst der horizontale Verlustausgleich durchzuführen; Ausgangsgröße für die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 S. 1 EstG in den Fällen des horizontalen Verlustausgleichs; Einkommensteuer ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zur Ermittlung der Ausgangsgröße für die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG ist zunächst der horizontale Verlustausgleich durchzuführen - Ausgangsgröße für die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 S. 1 EstG in den Fällen des horizontalen Verlustausgleichs - Einkommensteuer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ermittlung der Ausgangsgröße für die Tarifermäßigung durch Durchführung des horizontalen Verlustausgleich
Verfahrensgang
- FG München, 19.07.2002 - 8 K 5026/01
- BFH, 21.07.2004 - X R 46/02
Papierfundstellen
- EFG 2002, 1449
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BFH, 26.01.1995 - IV R 23/93
Bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten ist von …
Auszug aus FG München, 19.07.2002 - 8 K 5026/01
Dem stehe auch nicht das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Januar 1995 IV R 23/93 (BStBl II 1995, 467) entgegen, weil in den dort behandelten Fällen des Verlustausgleichs nach § 15 Abs. 4 EStG und § 15 a EStG die außerordentlichen Einkünfte als solche durch Verlustausgleich vermindert würden und nicht erst die nachfolgende "Summe der Einkünfte", wie dies § 2 Abs. 3 EStG vorsehe.Sie berufen sich dabei auf die Rechtsprechung des BFH, der zwar einräumt, dass durch § 34 EStG keine neue Einkunftsart geschaffen werde, für Besteuerungszwecke aber die außerordentlichen Einkünfte innerhalb ihrer Einkunftsart gewissermaßen als eine besondere Abteilung angesehen würden mit der Folge, dass in der Summe der Einkünfte der steuerbegünstigte Veräußerungsgewinn erhalten bleibe und als solcher der tariflichen Ermäßigung unterliege (BFH in BStBl II 1995, 467).
Im Urteil in BStBl II 1995, 467 hat der BFH unter Bezugnahme auf das früher ergangene BFH-Urteil vom 29. Juli 1966 IV 299/65 (BStBl III 1966, 544) zwar entschieden, dass außerordentliche Einkünfte, die nach § 34 EStG einem ermäßigten Steuersatz unterliegen, auch dann nach diesem besonderen Tarif (gemeint ist: § 34 EStG a.F.) zu versteuern sind, wenn sich bei der Einkunftsart, der die außerordentlichen Einkünfte zuzurechnen sind, niedrigere Einkünfte oder ein Verlust ergeben.
- BFH, 29.10.1998 - XI R 63/97
Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei außerordentlichen Einkünften
Auszug aus FG München, 19.07.2002 - 8 K 5026/01
Das StEntlG 1999/2000/2002 hat aber insofern eine Beschränkung gebracht, als § 2 Abs. 3 EStG nunmehr (im Gegensatz zu dem früheren Rechtszustand, bei dem horizontaler und vertikaler Verlustausgleich nicht geregelt waren und deshalb Verluste auch mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten i. S. einer bestmöglichen Begünstigung außerordentlicher Einkünfte - vgl. BFH in BStBl III 544, 545 und BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 63/97, BStBl II 1999, 588, 589 - verrechnet werden konnten) zwingend vorschreibt, in welcher Reihenfolge und bis zu welcher Höhe der Ausgleich und Abzug der negativen Einkünfte vorzunehmen ist. - BFH, 25.09.1996 - IV B 120/95
"Transfer" von nicht ausgenutzten Tarifbegünstigungen?
Auszug aus FG München, 19.07.2002 - 8 K 5026/01
Denn die besonderen Regelungen der Ausgleichsbeschränkung haben Vorrang vor der ermäßigten Besteuerung der zur Verlustverrechnung zur Verfügung stehenden positiven Einkünfte (s. auch BFH-Beschluss vom 25. September 1996 IV B 120/95, BFH/NV 1997, 223). - BFH, 29.07.1966 - IV 299/65
Auszug aus FG München, 19.07.2002 - 8 K 5026/01
Im Urteil in BStBl II 1995, 467 hat der BFH unter Bezugnahme auf das früher ergangene BFH-Urteil vom 29. Juli 1966 IV 299/65 (BStBl III 1966, 544) zwar entschieden, dass außerordentliche Einkünfte, die nach § 34 EStG einem ermäßigten Steuersatz unterliegen, auch dann nach diesem besonderen Tarif (gemeint ist: § 34 EStG a.F.) zu versteuern sind, wenn sich bei der Einkunftsart, der die außerordentlichen Einkünfte zuzurechnen sind, niedrigere Einkünfte oder ein Verlust ergeben.
- FG München, 10.11.2004 - 13 K 872/04
Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrages bei der Anwendung der …
Dies würde auch durch das Urteil des Finanzgerichtes München vom 19.07.2002 (8 K 5026/01, EFG 2002, 1449 ) gestützt.Das Urteil des Finanzgerichtes München vom 19.07.2002 (8 K 5026/01, EFG 2002, 1449 ) steht dem nach Ansicht des Senats nicht entgegen.
- BFH, 21.07.2004 - X R 46/02
Außerordentliche Einkünfte: Verlustausgleich
Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1449 veröffentlichtem Urteil ab. - BFH, 21.07.2004 - X R 47/02
Keine Kürzung der ao. Einkünfte um laufende Verluste
Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass zunächst nach § 2 Abs. 3 EStG eine Verlustverrechnung auch mit den außerordentlichen Einkünften vorgenommen werden müsse (FG München, Urteil vom 19. Juli 2002 8 K 5026/01, EFG 2002, 1449, Revisionsverfahren X R 46/02; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. April 2002 2 K 1086/02, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2002, 949; Hessisches FG, Beschluss vom 4. September 2002 1 V 2309/02, EFG 2002, 1577; FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 12. November 2002 3 K 1789/01, EFG 2004, 268; FG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Oktober 2001 1 V 194/01, juris: STRE200171749; R 197 Abs. 3 Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2003; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 20. Februar 2001, BStBl I 2001, 172, Beispiel 2;… Schmidt/ Seeger, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl. 2004, § 34 Rz. 51;… Kirchhof/Geserich in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 2 Rz. D 71;… Mellinghoff in Kirchhof, Einkommensteuergesetz KompaktKommentar, § 34 Rz. 57; Schynol, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 1590; Freyer/Schult, DStR 2001, 71). - FG Baden-Württemberg, 25.11.2002 - 6 K 203/01
Besteuerung außerordentlicher Einkünfte unter Berücksichtigung laufender Verluste …
Für den Verlustausgleich innerhalb ein und derselben Einkunftsart - trotz begünstigter Einkünfte - hat dies das FG München (Urteil vom 19. Juli 2002, 8 K 5026/01, EFG 2002, 1449 ) bereits so entschieden.
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