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Rechtsprechung
   FG Münster, 29.08.2001 - 8 K 4541/98 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,11784
FG Münster, 29.08.2001 - 8 K 4541/98 E (https://dejure.org/2001,11784)
FG Münster, Entscheidung vom 29.08.2001 - 8 K 4541/98 E (https://dejure.org/2001,11784)
FG Münster, Entscheidung vom 29. August 2001 - 8 K 4541/98 E (https://dejure.org/2001,11784)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unentgeltlichkeit der Überlassung von Wohnraum als Voraussetzung für den vollen Abzug nach § 10e Abs. 1 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Immobilien: - Unentgeltlichkeit der Überlassung von Wohnraum als Voraussetzung für den vollen Abzug nach § 10e Abs. 1 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unentgeltlichkeit der Überlassung von Wohnraum als Voraussetzung für den vollen Abzug nach § 10e Abs. 1 EStG; Einräumung eines Wohnrechts als entgeltlicher bzw. teilentgeltlicher Erwerb; Aufteilung nach Quadratmetern der Wohnflächen als Aufteilungsmaßstab bei § 10e Abs. 1 S. 7 ...

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 192
  • EFG 2002, 203
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (13)

  • BFH, 22.03.1996 - III B 173/95

    Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Rechtsbehelf gegen einen nach § 165 …

    Auszug aus FG Münster, 29.08.2001 - 8 K 4541/98
    Ist der ESt-Bescheid mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen, fehlt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die verfassungsrechtliche Streitfrage sich in einer Vielzahl im wesentlichen gleichgelagerte Verfahren (Massenverfahren) stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist (BFH-Beschluß vom 22.03.1996 III B 173/95, BStBl. II 1996, 506).

    Musterverfahren und Einspruchsverfahren müssen die selbe Vorschrift betreffen (vgl. BFH-Beschluß vom 22.03.1996 a.a.O. Seite 508, 1. Sp. m.w.N.).

    Zwar hat der BFH im Urteil vom 22.03.1996 a.a.O. entschieden, daß das Rechtsschutzbedürfnis für einen Rechtsbehelf gegen einen vorläufigen Bescheid grundsätzlich nur dann zu verneinen sei, wenn feststehe, daß sich der verfassungsrechtliche Streit durch die Entscheidung in einem bereits anhängigen Musterverfahren erledigen werde.

  • BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen

    Auszug aus FG Münster, 29.08.2001 - 8 K 4541/98
    Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß die inzwischen beim BFH anhängigen Fälle XI R 17/00 und XI R 41/99 Musterverfahren darstellen, die zu der erforderlichen umfassenden Klärung der hier streitigen Frage führen.

    Der Senat entnimmt den Gründen zu den Beschlüssen des BFH vom 20.12.2000 XI R 41/99 BFH/NV 2001, 770 und vom 23.01.2001 XI R 17/00 BStBl II 2001, 346 , mit denen der BFH den Bundesminister der Finanzen (BMF) zum Beitritt zu den Verfahren aufgefordert hat, daß der BFH die unterschiedlichsten Fallgestaltungen prüft, bei denen die Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 3 EStG aus den dort angegebenen verschiedenen Gründen in Betracht kommt.

    Zudem betrifft das beim BFH anhängigen Verfahren XI R 17/00 die Streitjahre 1990 und 1997.

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus FG Münster, 29.08.2001 - 8 K 4541/98
    Inzwischen ist allerdings aufgrund des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.07.1995 5 K 1047/95 EFG 1995, 918 (Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 7/95) und des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Münster vom 18.10.1999 4 K 7821/97 EFG 1999, 1291 (Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 17/99) beim BVerfG die Frage anhängig, ob die dem Gesetzgeber zur verfassungsrechtlich gebotenen Angleichung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Alterseinkünften zur Verfügung stehende Zeit abgelaufen ist.

    Obwohl das BVerfG in seinen Beschlüssen vom 20.08.1997 a.a.O. ausgeführt hat, daß die Neuregelung der Besteuerung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten, zu deren Schaffung das BVerfG den Gesetzgeber aufgefordert hat, auch die Neuregelung der steuerlichen Behandlung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen - soweit sie der Alterssicherung dienen - als einen wesentlichen Bestandteil des Rentenbesteuerungsrechts einschließt, führt dieser vorhandener Sachzusammenhang nicht dazu, daß die beim BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvL 7/95 und 2 BvL 17/99 als Musterverfahren im Sinne der BFH-Rechtsprechung für die hier zu entscheidende Frage sind, ob die Beschränkung der Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 3 EStG verfassungsgemäß ist.

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99

    Sonderausgabenvorwegabzug: Kürzung nicht verfassungswidrig

    Auszug aus FG Münster, 29.08.2001 - 8 K 4541/98
    Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß die inzwischen beim BFH anhängigen Fälle XI R 17/00 und XI R 41/99 Musterverfahren darstellen, die zu der erforderlichen umfassenden Klärung der hier streitigen Frage führen.

    Der Senat entnimmt den Gründen zu den Beschlüssen des BFH vom 20.12.2000 XI R 41/99 BFH/NV 2001, 770 und vom 23.01.2001 XI R 17/00 BStBl II 2001, 346 , mit denen der BFH den Bundesminister der Finanzen (BMF) zum Beitritt zu den Verfahren aufgefordert hat, daß der BFH die unterschiedlichsten Fallgestaltungen prüft, bei denen die Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 3 EStG aus den dort angegebenen verschiedenen Gründen in Betracht kommt.

  • FG Münster, 18.10.1999 - 4 K 7821/97

    Besteuerung von Versorgungsbezügen der Ruhestandsbeamten als Bezüge aus früheren …

    Auszug aus FG Münster, 29.08.2001 - 8 K 4541/98
    Inzwischen ist allerdings aufgrund des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.07.1995 5 K 1047/95 EFG 1995, 918 (Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 7/95) und des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Münster vom 18.10.1999 4 K 7821/97 EFG 1999, 1291 (Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 17/99) beim BVerfG die Frage anhängig, ob die dem Gesetzgeber zur verfassungsrechtlich gebotenen Angleichung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Alterseinkünften zur Verfügung stehende Zeit abgelaufen ist.

    In den Vorlagebeschlüssen geht es um die Frage, ob § 19 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 EStG insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als auch Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten nach § 19 Abs. 1 Nr. EStG als Bezüge aus früheren Dienstleistungen abzüglich eines nach § 19 Abs. 2 EStG steuerfrei bleibenden Vorsorgungs-Freibetrags besteuert werden, während Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden (vgl. FG Münster Vorlagebeschluß vom 18.10.1999 a.a.O.).

  • BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1300/89

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für …

    Auszug aus FG Münster, 29.08.2001 - 8 K 4541/98
    Nach dem Ergehen der Beschlüsse des BVerfG vom 20.08.1997 1 BvR 1300/89 HFR 1997, 937 und 1 BvR 1523/88 HFR 1998, 397 hat deshalb die Finanzverwaltung diese Streitfrage aus der Liste der Fälle, wegen derer im Hinblick auf anhängige Musterverfahren die Steuerfestsetzung gem. § 165 Abs. 1 AO mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen waren, gestrichen (vgl. BMF-Schreiben vom 18.12.1997 BStBl. I 1997, 1015).

    Obwohl das BVerfG in seinen Beschlüssen vom 20.08.1997 a.a.O. ausgeführt hat, daß die Neuregelung der Besteuerung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten, zu deren Schaffung das BVerfG den Gesetzgeber aufgefordert hat, auch die Neuregelung der steuerlichen Behandlung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen - soweit sie der Alterssicherung dienen - als einen wesentlichen Bestandteil des Rentenbesteuerungsrechts einschließt, führt dieser vorhandener Sachzusammenhang nicht dazu, daß die beim BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvL 7/95 und 2 BvL 17/99 als Musterverfahren im Sinne der BFH-Rechtsprechung für die hier zu entscheidende Frage sind, ob die Beschränkung der Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 3 EStG verfassungsgemäß ist.

  • BVerfG, 09.04.2002 - 2 BvL 7/95

    Besteuerung der Versorgungsbezüge der pensionierten Beamten und Richter

    Auszug aus FG Münster, 29.08.2001 - 8 K 4541/98
    Inzwischen ist allerdings aufgrund des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.07.1995 5 K 1047/95 EFG 1995, 918 (Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 7/95) und des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Münster vom 18.10.1999 4 K 7821/97 EFG 1999, 1291 (Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 17/99) beim BVerfG die Frage anhängig, ob die dem Gesetzgeber zur verfassungsrechtlich gebotenen Angleichung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Alterseinkünften zur Verfügung stehende Zeit abgelaufen ist.

    Obwohl das BVerfG in seinen Beschlüssen vom 20.08.1997 a.a.O. ausgeführt hat, daß die Neuregelung der Besteuerung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten, zu deren Schaffung das BVerfG den Gesetzgeber aufgefordert hat, auch die Neuregelung der steuerlichen Behandlung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen - soweit sie der Alterssicherung dienen - als einen wesentlichen Bestandteil des Rentenbesteuerungsrechts einschließt, führt dieser vorhandener Sachzusammenhang nicht dazu, daß die beim BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvL 7/95 und 2 BvL 17/99 als Musterverfahren im Sinne der BFH-Rechtsprechung für die hier zu entscheidende Frage sind, ob die Beschränkung der Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 3 EStG verfassungsgemäß ist.

  • BFH, 10.11.1993 - X B 83/93

    Klage wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der Sonderausgabenhöchstbeträge: …

    Auszug aus FG Münster, 29.08.2001 - 8 K 4541/98
    Dann könne der Steuerpflichtige im allgemeinen die Klärung der Streitfrage in dem Musterverfahren abwarten, ohne dadurch unzumutbare Rechtsnachteile zu erleiden (BFH-Beschluß vom 10.11.1993 X B 83/93, BStBl. II 1994, 119); eine weitere verfassungsrechtliche Klärung in eigener Sache könne er ggf. später durch Rechtsbehelfe gegen die vom FA nach § 165 Abs. 2 S. 2 AO zutreffender Entscheidung herbeiführen, wenn ihm nach dem Ausgang des Musterverfahrens die Streitfrage nicht ausreichend beantwortet erscheine.
  • BFH, 20.12.2000 - XI R 41/99

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als SA

    Auszug aus FG Münster, 29.08.2001 - 8 K 4541/98
    Der Senat entnimmt den Gründen zu den Beschlüssen des BFH vom 20.12.2000 XI R 41/99 BFH/NV 2001, 770 und vom 23.01.2001 XI R 17/00 BStBl II 2001, 346 , mit denen der BFH den Bundesminister der Finanzen (BMF) zum Beitritt zu den Verfahren aufgefordert hat, daß der BFH die unterschiedlichsten Fallgestaltungen prüft, bei denen die Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 3 EStG aus den dort angegebenen verschiedenen Gründen in Betracht kommt.
  • BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1523/88

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für …

    Auszug aus FG Münster, 29.08.2001 - 8 K 4541/98
    Nach dem Ergehen der Beschlüsse des BVerfG vom 20.08.1997 1 BvR 1300/89 HFR 1997, 937 und 1 BvR 1523/88 HFR 1998, 397 hat deshalb die Finanzverwaltung diese Streitfrage aus der Liste der Fälle, wegen derer im Hinblick auf anhängige Musterverfahren die Steuerfestsetzung gem. § 165 Abs. 1 AO mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen waren, gestrichen (vgl. BMF-Schreiben vom 18.12.1997 BStBl. I 1997, 1015).
  • BFH, 24.01.1995 - IX R 40/92

    AfA-Brechtigung des Nießbrauchers bei einer Grundstücksauswechslung

  • BFH, 18.01.1995 - XI R 60/94

    Erschließungsbeiträge als sofort abziehbare Betriebsausgaben

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.07.1995 - 5 K 1047/95
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