Rechtsprechung
| FG Münster, 29.08.2001 - 8 K 6534/98 E |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn bei Veräußerung eines Teilbereichs einer Arztpraxis
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn bei Veräußerung eines Teilbereichs einer Arztpraxis; Veräußerung des allgemeinmedizinischen Teilbereichs einer ärztlichen Praxis ist keine Veräußerung einer Teilpraxis; Veräußerung des Vermögens fällt unter Einkünfte aus ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Freiberufler: - Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn bei Veräußerung eines Teilbereichs einer Arztpraxis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2002, 327
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BFH, 06.03.1997 - IV R 28/96
Veräußerung einer Teilpraxis
Auszug aus FG Münster, 29.08.2001 - 8 K 6534/98
Rn. 23 Der Bundesfinanzhof (BFH) habe es in seiner Entscheidung vom 06.03.1997 IV R 28/96 BFH/NV 1997, 746 ausdrücklich offen lassen können, ob eine Naturheilpraxis gegenüber einer schulmedizinischen Praxis ein selbständiger Teilbetrieb sei, da die Naturheilpraxis zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung gar nicht bestanden habe.Eine steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung setzt dann die Veräußerung eines der Büros samt den Mandantenbeziehungen und die völlige Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit in dem dazugehörigen örtlich abgegrenzten Wirkungsbereich voraus (vgl. BFH-Urteil vom 06.03.1997 IV R 28/96 BFH/NV 1997, 746).
- BFH, 22.12.1993 - I R 62/93
Die Veräußerung des selbständigen Teils eines Vermögens i. S. des § 18 Abs. 3 …
Auszug aus FG Münster, 29.08.2001 - 8 K 6534/98
Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 29.10.1992 IV R 16/91, BStBl. II 1993, 182 und vom 22.12.1993 I R 62/93, BStBl. II 1994, 352 m.w.N.), der sich der Senat anschließt, kann die Veräußerung eines selbständigen Teils des Vermögens im Sinne von § 18 Abs. 3 EStG in der Form einer Teilpraxisveräußerung nur dann in Betracht kommen, wenn ein freiberuflich tätiger Steuerpflichtiger mehrere selbständige, wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten mit verschiedenen Kundenkreisen ausübt.Dies ist jedoch erforderlich (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22.12.1993 a.a.O.).
- BFH, 29.10.1992 - IV R 16/91
Teilbetriebsveräußerung bei Tierärzten
Auszug aus FG Münster, 29.08.2001 - 8 K 6534/98
Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 29.10.1992 IV R 16/91, BStBl. II 1993, 182 und vom 22.12.1993 I R 62/93, BStBl. II 1994, 352 m.w.N.), der sich der Senat anschließt, kann die Veräußerung eines selbständigen Teils des Vermögens im Sinne von § 18 Abs. 3 EStG in der Form einer Teilpraxisveräußerung nur dann in Betracht kommen, wenn ein freiberuflich tätiger Steuerpflichtiger mehrere selbständige, wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten mit verschiedenen Kundenkreisen ausübt.
- FG Saarland, 30.03.2006 - 1 K 401/02
Zur Steuerbegünstigung des Gewinnes aus der Veräußerung einer Allgemeinarztpraxis …
Rn. 29 sich - wie im Falle der Anwendung schulmedizinischer und anderer Methoden - die Art der Behandlungsverfahren unterscheiden (FG Münster vom 29. August 2001 8 K 6534/98 E, EFG 2002, 327 betreffend die Veräußerung des allgemeinmedizinischen Bereichs einer Praxis unter weiterer Beibehaltung der Anwendung von Psychotherapie und traditioneller chinesischer Medizin; FG Rheinland-Pfalz 17. Oktober 1995 2 K 1840/94, EFG 1996, 753; bestätigt durch BFH vom 6. März. - FG Hamburg, 05.04.2011 - 6 K 191/10
Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn bei der "Praxisveräußerung" eines …
Wesensverschiedene Tätigkeiten sind beispielsweise nicht anzunehmen bei einer allgemeinmedizinischen Praxis und einer Praxis für Naturheilkunde (Urteil des FG Saarland vom 30.03.2006 1 K 401/02, EFG 2006, 887), bei Allgemeinmedizin nach schulmedizinischen Methoden einerseits und unter Anwendung der Psychotherapie und der traditionellen chinesischen Medizin andererseits (Urteil des FG Münster vom 29.08.2001 8 K 6534/98 E, EFG 2002, 327), bei der Tätigkeit als Zahnarzt und als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg (BFH-Urteil vom 23.01.1997 IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498) sowie bei einer Großtier- und Kleintierbehandlung durch einen Tierarzt (BFH-Urteil vom 29.10.1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352). - FG Schleswig-Holstein, 25.10.2006 - 1 K 185/01
Teilbetriebsaufgabe bei Veräußerung einer Radiologiepraxis unter Weiterführung …
Dagegen reicht es zur Annahme wesensverschiedener Tätigkeiten nicht aus, dass sich die Art der Behandlungsverfahren unterscheiden (vgl. bspw. Urteil des FG Münster vom 29. August 2001 8 K 6534/98 E , EFG 2002, 327 betreffend die Veräußerung des allgemeinmedizinischen Bereichs einer Praxis unter weiterer Beibehaltung der Anwendung von Psychotherapie und traditioneller chinesischer Medizin;… BFH-Urteil vom 06. März 1997, IV R 28/96 , BFH/NV 1997, 746 betreffend die Veräußerung einer Kassenarztpraxis unter Beibehaltung einer Praxis für Naturheilverfahren).
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