Rechtsprechung
| FG Köln, 05.12.2001 - 2 K 4695/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 50d EStG
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kapitalertragsteuer: - Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 50d EStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beginn der Festsetzungsverjährung für Ansprüche auf Erstattung von Kapitalertragsteuer; Dreijahresfrist des Art. 28 DBA CH als Mindestfrist; Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs aus § 50d Einkommensteuergesetz (EStG); Eigenständigkeit des Erstattungsverfahrens; ...
Verfahrensgang
- FG Köln, 05.12.2001 - 2 K 4695/00
- BFH, 29.01.2003 - I R 10/02
Papierfundstellen
- EFG 2002, 472
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (12)
- BFH, 14.07.1999 - I B 151/98
Festsetzungsfrist bei Kapitalertragsteuer-Anmeldung
Auszug aus FG Köln, 05.12.2001 - 2 K 4695/00
Dabei sei die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Hemmung der Verjährung beim Entrichtungsschuldner (z. B. BStBl II 2001, 556) zu beachten.In der Entscheidung vom 14. Juli 1999 (I B 151/98, BStBl II 2001, 556) führt der BFH aus, dass es sich bei der Entrichtungssteuerschuld des Vergütungsschuldners um eine eigene Steuer- und nicht um eine (fiktive) Haftungsschuld handele.
Die verfahrensrechtliche Lösung des Festsetzungsverfahrens gegenüber dem Entrichtungssteuerschuldner von dem Kapitalertragsteueranspruch gegenüber dem Steuerschuldner zeigt sich auch ganz deutlich daran, dass eine Steuerfestsetzung gegenüber dem Entrichtungsschuldner wegen der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO hinsichtlich der Entrichtungssteuerschuld noch möglich ist, auch wenn die Kapitalertragsteuerfestsetzung wegen Festsetzungsverjährung gegenüber dem Steuerschuldner nicht mehr möglich ist (BFH, BStBl II 2001, 556; ebenso Kirchhof/Söhn, EStG, § 50d Tz B 69).
Gegen die hier gefundene Lösung spricht auch nicht, dass sich weitere Probleme mit der Festsetzungsverjährung im Zusammenhang mit den Haftungsansprüchen nach § 44 Abs. 5 EStG für nicht abgeführte Kapitalertragssteuern ergeben könnten (vgl. zur Problematik BFH, BStBl II 2001, 556, 557 und Hessisches Finanzgericht , Urteil vom 31. Oktober 1995 4 K 2023/92, EFG 1996, 164).
- BFH, 11.10.2000 - I R 34/99
Freistellungsbescheinigung nach § 50 d Abs. 3 EStG
Auszug aus FG Köln, 05.12.2001 - 2 K 4695/00
Ohne dass im vorliegenden Verfahren genau geklärt werden müsste, wie die " Fälligkeit " der Dividenden in Fällen der verdeckten Gewinnausschüttung zu bestimmen ist, besteht zwischen den Beteiligten, der Finanzverwaltung im allgemeinen (vgl. Erlass des Finanzministers Nordrhein-Westfalen vom 17.10.1988, DStR 1988, 748) und der Literatur und Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 6.10.1993 I R 69/93, BFHE 173, 50, BStBl II 1994, 318; BFH-Urteil vom 11.10.2000 I R 34/99, BStBl II 2001, 291; Becker, Höppner, Grotherr, Kroppen, DBA Kommentar, Art. 28 DBA Schweiz Tz 22) weitgehend Einigkeit, dass die Abkommensfrist als Mindestfrist zu verstehen ist.Da der Bundesfinanzhof (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 2000 I R 34/99, BStBl II 2001, 291) mit überzeugender Begründung dargelegt hat, dass das Freistellungsbescheinigungsverfahren nicht den Regeln über die Festsetzungsverjährung unterfällt, ergäbe sich bei Anwendung der Verwaltungsauffassung häufiger ein entscheidungserheblicher Unterschied bei der Besteuerung, je nach dem, ob das Freistellungsverfahren nach § 50d Abs. 1 EStG oder das Freistellungsbescheinigungsverfahren nach § 50d Abs. 3 EStG gewählt wird.
- BFH, 13.04.1994 - I B 212/93
Ablehnung der Freistellung inländischer Einkünfte vom Quellensteuerabzug kein …
Auszug aus FG Köln, 05.12.2001 - 2 K 4695/00
Die Verpflichtungsklage ist die zutreffende Klageart bei Ablehnung von Freistellungen im Freistellungsverfahren nach § 50d Abs. 1 EStG (vgl. BFH-Beschluss vom 13. April 1994 I B 212/93 BFHE 174, 389, BStBl II 1994, 835 ).Der Bundesfinanzhof (vgl. Beschluss vom 13. April 1994 I B 212/93,BStBl II 1994, 835) hat klar ausgeführt, dass mit der Ablehnung eines Antrags auf Steuerfreistellung nur über das Bestehen eines Freistellungs- bzw. Erstattungsanspruchs dem Grunde und ggf. der Höhe nach entschieden werde, aber keine Änderung der Steueranmeldung des Vergütungsschuldners vorliege.
- BFH, 10.06.1992 - I B 1/92
Vollziehung eines Nachforderungsbescheids wegen der Durchführung von …
Auszug aus FG Köln, 05.12.2001 - 2 K 4695/00
Insofern ist es nur konsequent, dass eine Steuerfestsetzung gegenüber dem Steuerschuldner, dem Erstattungsberechtigten, bzgl. der Teile der Kapitalertragsteuer, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei gestellt werden, abgelehnt wird, weil insoweit keine Steuerschuld besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juni 1992 I B 1/92, BFH/NV 1993, 27; Blümich, EStG, § 50d Tz 11).Ein Nachforderungsbescheid gegenüber dem Steuerpflichtigen ist dadurch ausgeschlossen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 10.6.1992 I B 1/82, BFH/NV 1993, 27; Blümich, EStG, § 50d Tz 11).
- BFH, 13.08.1997 - I B 30/97
Zur Frage der Erstattung von Abzugsbeträgen nach § 50 a EStG
Auszug aus FG Köln, 05.12.2001 - 2 K 4695/00
So hat der Bundesfinanzhof in dem Beschluss vom 13. August 1997 (I B 30/97, BFHE 180, 15., BStBl II 1997, 700) sehr deutlich ausgeführt, dass die Steueranmeldung des Vergütungsschuldners keine Festsetzung einer Steuerschuld gegenüber dem Vergütungsgläubiger darstellt.Konsequent führt der Bundesfinanzhof aus, dass die Steueranmeldung zwar auch den Namen des Vergütungsgläubigers enthalten müsse, dies aber nur der inhaltlichen Konkretisierung der Abführungsschuld des Vergütungsschuldners und dem Nachweis der Abführung im Falle eines sich anschließenden Erstattungsverfahrens diene (BFH, BStBl II 1997, 700,702).
- BFH, 21.05.1997 - I R 79/96
Verfahren zur Freistellung von DBA-Einkünften (§ 50 d EStG )
Auszug aus FG Köln, 05.12.2001 - 2 K 4695/00
Die Betonung der eigenen Steuerschuld des Vergütungsschuldners und die Trennung des Festsetzungsverfahrens gegenüber dem Vergütungsschuldner/ Entrichtungsschuldner von dem Erstattungsverfahren gegenüber dem Vergütungsgläubiger/Erstattungsberechtigten, der - soweit es den Erstattungsanspruch betrifft - nie materieller Steuerschuldner war (vgl. zur Wirkung der Freistellung nach DBA: BFH-Urteil vom 21. Mai 1997 I R 79/96 , BFH/NV 1997, 760), und dem gegenüber zu keinem Zeitpunkt eine Kapitalertragsteuerfestsetzung erfolgt, hat unabhängig von der Qualifizierung des "Erstattungsanspruches" als echter Erstattungsanspruch oder als Vergütungsanspruch zur Folge, dass der Anspruch erst mit der Abführung der Erstattungsbeträge entsteht. - BFH, 17.04.1996 - I R 82/95
Freistellungsbescheinigung nach § 50 d Abs. 3 EStG
Auszug aus FG Köln, 05.12.2001 - 2 K 4695/00
In Folge der vom Senat als zutreffend angesehenen Lösung des Streitfalls stellt sich die Frage, ob bei Zugrundelegung der Auffassung des Beklagten, Verjährungshemmungstatbestände, die durch den Entrichtungsschuldner gesetzt werden, auch zu Gunsten des Erstattungsberechtigten Wirkung zeitigen, nicht (vgl. zur Problematik das BFH-Urteil vom 17. April 1996 I R 82/95, BFHE 180, 365; BStBl II 1996, 608, zu einem nunmehr beim erkennenden Senat anhängigen Verfahren und den dazu ergangenen Nichtanwendungserlass im BStBl I 1997, 414, sowie die Anm. von Wassermeyer in FR 2001, 266). - BVerwG, 29.01.1982 - 1 B 1.82
Anforderungen an die Anfechtung einer Ausweisungsverfügung - Zulässigkeit und …
Auszug aus FG Köln, 05.12.2001 - 2 K 4695/00
Ein Nachforderungsbescheid gegenüber dem Steuerpflichtigen ist dadurch ausgeschlossen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 10.6.1992 I B 1/82, BFH/NV 1993, 27; Blümich, EStG, § 50d Tz 11). - FG Hessen, 31.10.1995 - 4 K 2023/92
Festsetzungsverjährung bei Haftungsbescheiden; Beginn der Festsetzungsfrist
Auszug aus FG Köln, 05.12.2001 - 2 K 4695/00
Gegen die hier gefundene Lösung spricht auch nicht, dass sich weitere Probleme mit der Festsetzungsverjährung im Zusammenhang mit den Haftungsansprüchen nach § 44 Abs. 5 EStG für nicht abgeführte Kapitalertragssteuern ergeben könnten (vgl. zur Problematik BFH, BStBl II 2001, 556, 557 und Hessisches Finanzgericht , Urteil vom 31. Oktober 1995 4 K 2023/92, EFG 1996, 164). - BFH, 16.12.1987 - I R 350/83
Erstattungsanspruch - Rechtshängigkeit - Verzinsung - Zinsen - …
Auszug aus FG Köln, 05.12.2001 - 2 K 4695/00
Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, in der überwiegend die Trennung des Steueranmeldungsverfahrens des Vergütungsschuldners und des Erstattungsverfahrens des Vergütungsgläubigers betont wird (so schon BFH-Urteil vom 16. Dezember 1987 I R 350/83, BFHE 152, 401, BStBl II 1988, 600). - BFH, 06.10.1993 - I R 69/93
Antragstellung auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach dem DBA-Schweiz
- BFH, 27.03.1996 - I B 30/95
Vorauszahlungen bei der Zinsberechnung
- BFH, 29.01.2003 - I R 10/02
Festsetzungsfrist für Kapitalertragsteuer-Erstattung
Der daraufhin erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 472 veröffentlichten Urteil statt. - FG Niedersachsen, 28.05.2003 - 11 K 335/99
Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheides; Steuerliche Verpflichtung …
Denn einerseits kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf eine weitere Differenzierung an; andererseits ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb für den Anmeldungsverpflichteten die Anlaufhemmung nicht gelten soll (BFH…, Beschluss vom 14. Juli 1999 I B 151/98, BFH/NV 1999, 1667 = BStBl. II 2001, 556 m.w.N.; FG Köln Urteil vom 5. Dezember 2001 2 K 4695/00, EFG 2002, 472; BFH, Urteil vom 9. August 2000 I R 95/99, BStBl II 2001, 13, 14; a.A. BFH, Beschluss vom 30.03.1994 I R 54/93, BStBl II 1994, 864, 869).
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