Rechtsprechung
| FG Hessen, 19.09.2001 - 6 K 5071/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 172 Abs. 1 Nr. 2a; FGO § 41 Abs. 2
Steuererklärung; Einspruch; Antrag auf schlichte Änderung; Einspruchsfrist; Auslegung - Vorlage der Steuererklärung als Antrag auf schlichte Änderung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Innerhalb der Einspruchsfrist eingereichte Umsatzsteuererklärung als Antrag auf schlichte Änderung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Vorlage der Steuererklärung als Antrag auf schlichte Änderung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 19.09.2001 - 6 K 5071/00
- BFH, 27.02.2003 - V R 87/01
Papierfundstellen
- EFG 2002, 62
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BFH, 21.02.1991 - V R 2/87
Rechtmäßigkeit der Gleichsetzung einer ohne weitere Erklärung eingereichten …
Auszug aus FG Hessen, 19.09.2001 - 6 K 5071/00
Das BFH-Urteil vom 21.2.1991 V R 25/87 (BStBl II 1991, 496ff) sei dagegen nicht einschlägig, weil es im Zusammenhang mit dem Urteil vom 21.2.1991 V R 2/87 (…Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1992, 44) gesehen werden müsse, in dem der BFH entschieden habe, dass die Abgabe einer Steuererklärung nach Erlass einer Einspruchsentscheidung keine förmliche Klage sei.Reicht ein Steuerpflichtiger unter diesen Umständen seine Steuererklärung ohne weitere Erklärung oder Erläuterung ein, so geht der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 21.2.1991 V R 2/87, BFH/NV 1992, 44; Urteil vom 28.6.1989 I R 67/85, BStBl II 1989, 848 ff) davon aus, dass dies grundsätzlich in Erfüllung der gesetzlichen Erklärungspflicht erfolgt und im Zusammenhang damit um die Änderung des jeweiligen Schätzungsbescheides entsprechend der Steuererklärung gebeten wird.
Aus diesem Grunde ist es gerechtfertigt, die Grundsätze des - zum Erfordernis der Schriftlichkeit im Rahmen einer Klageerhebung ergangenen - BFH-Urteiles V R 2/87 (BFH/NV 1992, 44) auf das Erfordernis der Schriftlichkeit im Rahmen einer Einspruchserhebung zu übertragen.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 21.2.1991 V R 25/87 (BStBl II 1991, 496 ff) erkannt, dass der Kläger mit der Abgabe der Umsatzsteuererklärung einen Antrag auf schlichte Änderung des Umsatzsteuerbescheides nach § 172 Abs. 1 Nr. a AO gestellt hat und dies mit dem Senatsurteil vom 21.2.1991 V R 2/87 (BFH/NV 1992, 44) begründet, wonach eine innerhalb der Klagefrist beim FA ohne weitere Erklärung eingereichte Steuererklärung nicht als Erhebung einer schriftlichen Klage beurteilt werden kann, wenn die Abgabe der Steuererklärung Grundlage eines auf die Vorschriften der AO gestützten Änderungsbegehrens sein kann und soll.
Im Urteilsfall V R 2/87 (BFH/NV 1992, 44) erfolgte die Einreichung der Steuererklärung beim FA daher auch - entgegen der klägerischen Behauptung - nicht als Klage, sondern als Änderungsantrag.
- BFH, 21.02.1991 - V R 25/87
Antrag auf schlichte Änderung - Einspruch - Grobes Verschulden - Steuermindernde …
Auszug aus FG Hessen, 19.09.2001 - 6 K 5071/00
Das BFH-Urteil vom 21.2.1991 V R 25/87 (BStBl II 1991, 496ff) sei dagegen nicht einschlägig, weil es im Zusammenhang mit dem Urteil vom 21.2.1991 V R 2/87 (…Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1992, 44) gesehen werden müsse, in dem der BFH entschieden habe, dass die Abgabe einer Steuererklärung nach Erlass einer Einspruchsentscheidung keine förmliche Klage sei.In seinem Urteil vom 21.2.1991 V R 25/87 (BStBl II 1991, 496ff) habe der BFH zwar entschieden, dass die Einreichung einer Umsatzsteuer-Erklärung als Antrag auf schlichte Änderung anzusehen sei, der dort entschiedene Sachverhalt unterscheide sich jedoch wesentlich von dem streitgegenständlichen Sachverhalt, da die Steuererklärung im Streitfall bereits nach dem Erlass des Umsatzsteuerbescheides und nicht erst nach Erlass der Einspruchsentscheidung eingereicht worden sei.
Aus dem BFH-Urteil vom 21.2.1991 (BStBl II 1991, 496 ) ergebe sich, dass die Abgabe der Umsatzsteuererklärung als Antrag auf schlichte Änderung des Umsatzsteuerbescheides anzusehen sei.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 21.2.1991 V R 25/87 (BStBl II 1991, 496 ff) erkannt, dass der Kläger mit der Abgabe der Umsatzsteuererklärung einen Antrag auf schlichte Änderung des Umsatzsteuerbescheides nach § 172 Abs. 1 Nr. a AO gestellt hat und dies mit dem Senatsurteil vom 21.2.1991 V R 2/87 (…BFH/NV 1992, 44) begründet, wonach eine innerhalb der Klagefrist beim FA ohne weitere Erklärung eingereichte Steuererklärung nicht als Erhebung einer schriftlichen Klage beurteilt werden kann, wenn die Abgabe der Steuererklärung Grundlage eines auf die Vorschriften der AO gestützten Änderungsbegehrens sein kann und soll.
- BFH, 12.04.1967 - VI 389/65
Schreiben eines Steuerpflichtigen zur Herabsetzung der zunächst geschätzten …
Auszug aus FG Hessen, 19.09.2001 - 6 K 5071/00
Da sie ihrer Erklärung kein Begleitschreiben mit dem Antrag, die Steuer entsprechend der Erklärung festzusetzen, beigefügt habe, sei das BFH-Urteil vom 12.4.1967 (BStBl III 1967, 382) nicht einschlägig.Die Klägerin verkennt daher den Inhalt und die Bedeutung des BFH-Urteils vom 12.4.1967 VI 389/65 (BStBl III 1967, 382), wenn sie daraus ableiten will, dass die Einreichung der Umsatzsteuererklärung als Einspruch ausgelegt werden müsse.
- BFH, 21.10.1999 - I R 25/99
Antrag auf schlichte Änderung
Auszug aus FG Hessen, 19.09.2001 - 6 K 5071/00
Auch das von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 10.09.2001 angeführte BFH-Urteil vom 21.10.1999 I R 25/99 (BStBl II 2000, 283 ff) kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. - BFH, 28.06.1989 - I R 67/85
Klageerhebung - Steuererklärung - Schätzung - Einspruchsentscheidung
Auszug aus FG Hessen, 19.09.2001 - 6 K 5071/00
Reicht ein Steuerpflichtiger unter diesen Umständen seine Steuererklärung ohne weitere Erklärung oder Erläuterung ein, so geht der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des BFH (…Urteil vom 21.2.1991 V R 2/87, BFH/NV 1992, 44; Urteil vom 28.6.1989 I R 67/85, BStBl II 1989, 848 ff) davon aus, dass dies grundsätzlich in Erfüllung der gesetzlichen Erklärungspflicht erfolgt und im Zusammenhang damit um die Änderung des jeweiligen Schätzungsbescheides entsprechend der Steuererklärung gebeten wird. - BFH, 11.11.1999 - XI B 47/99
Feststellungsklage
Auszug aus FG Hessen, 19.09.2001 - 6 K 5071/00
Es hält die Feststellungsklage unter Berufung auf den BFH-Beschluß vom 11.11.1999 XI B 47/99 (BFH/NV 2000, 675 ) für unzulässig, weil die Klägerin Anfechtungsklage hätte erheben können.
- BFH, 27.02.2003 - V R 87/01
Steuererklärungseingang nach Schätzungsbescheid
Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 62 abgedruckt. - FG Münster, 05.10.2010 - 13 K 3807/06
Abzugsverbot für Geldbußen bei Kartellrechtsverstößen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. …
Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Sie habe in Anlehnung an das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 20. September 2001 3 K 168/01, EFG 2002, 62 und der tatsächlichen Verständigung im Besteuerungsverfahren der W. AG einen Ahndungsteil von .
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".